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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

verwenden und diese während einer fünfjährigen<br />

Garantiezeit ausschließlich von dem Unternehmen<br />

zu beziehen. Bei der Abgrenzung des für die Marktbeherrschung<br />

maßgebenden sachlich relevanten<br />

Marktes ist das Bundeskartellamt davon ausgegangen,<br />

daß Waren dann einem einheitlichen Markt<br />

zugeordnet werden können, wenn sie für den Verbraucher<br />

marktgleichwertig sind; sie müssen einander<br />

in ihrer Verwendbarkeit ohne weiteres ersetzen.<br />

Handpreisauszeichner bilden danach einen eigenen<br />

Markt, weil sie mit anderen Geräten nicht funktionell<br />

austauschbar sind. Sie zeichnen sich dadurch<br />

aus, daß mit ihnen ohne große körperliche Anstrengung<br />

Haftetiketten in einem Arbeitsgang bedruckt,<br />

ausgegeben und auf beliebig geformte Gegenstände<br />

aufgetragen werden können. Leichte stationäre<br />

Druckgeräte, die Haftetiketten bedrucken und ausgeben,<br />

sind mit Handpreisauszeichnern nicht vergleichbar,<br />

weil sie die Etiketten nich auf die Ware<br />

aufzubringen vermögen. Die bedruckten Etiketten<br />

müssen vielmehr mit der Hand von der Haftunterlage<br />

gelöst, voneinander getrennt und auf die Ware<br />

aufgeklebt werden. Diesen zusätzlichen Arbeitsgängen<br />

kommt beim Auspreisen besondere Bedeutung<br />

zu. Der Handpreisauszeichner vereinfacht die Arbeitstätigkeit<br />

derart, daß eine Person bis zu 3000 Etiketten<br />

in der Stunde am Standort der Ware anbringen<br />

kann. Die gleiche Leistung läßt sich bei Verwendung<br />

eines hergebrachten Druckgerätes nur<br />

dann erreichen, wenn mehrere Personen gleichzeitig<br />

mit dem Aufkleben der Etiketten beschäftigt werden.<br />

Für den Verbraucher ist deshalb ein Handpreisauszeichner<br />

nicht nur ein Druckgerät, sondern in erster<br />

Linie ein „druckender Aufkleber", der ihm die umständliche<br />

und zeitraubende Arbeit des Auftragens<br />

der Etiketten abnimmt. Ebensowenig könnten Stempelgeräte<br />

als gleichwertig angesehen werden. Während<br />

Handpreisauszeichner universell verwendbar<br />

sind, können Stempel nur auf Waren mit ebenen und<br />

einigermaßen festen Flächen mit rauher Oberfläche<br />

aufgebracht werden. Sie sind überdies für alle Waren<br />

ungeeignet, bei denen es darauf ankommt, daß<br />

die Preisangabe später entfernt werden kann. Seine<br />

auf dem Markt für Handpreisauszeichner demnach<br />

bestehende marktbeherrschende Stellung nutzt das<br />

Unternehmen mißbräuchlich aus, wenn es die Abnehmer<br />

seiner Geräte verpflichtet, für die Dauer<br />

von fünf Jahren ausschließlich die von ihm vertriebenen<br />

Haftetiketten zu beziehen. Nach § 22 ist bei<br />

der Behandlung von Unternehmen anderer Wirtschaftsstufen<br />

durch marktbeherrschende Unternehmen<br />

jedes Verhalten mißbräuchlich, das zu Marktergebnissen<br />

führt, die bei wirksamem Wettbewerb<br />

nicht hätten erreicht werden können. Das Unternehmen<br />

kann die Notwendigkeit der Bezugsbindung<br />

nicht mit technischen Erwägungen rechtfertigen.<br />

Seine Geräte arbeiten auch mit anderen als den von<br />

ihm vertriebenen Etiketten einwandfrei. Sie bedürfen<br />

auch keines besonderen Kundendienstes, der<br />

über die Erlöse aus dem Etikettengeschäft finanziert<br />

werden müßte. Das Unternehmen verpflichtet sich<br />

nicht zur Durchführung eines besonderen Wartungsdienstes,<br />

von dem die Funktionsfähigkeit der Geräte<br />

abhängt, sondern leistet für die Dauer der Garantiezeit<br />

einen normalen Kundendienst, dessen einzige<br />

Besonderheit darin besteht, daß Defekte möglichst<br />

schnell beseitigt werden. Als Entgelt müssen die<br />

Abnehmer fünf Jahre lang einen in der Höhe nicht<br />

festgelegten Teil des Etikettenpreises entrichten,<br />

und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie den Kundendienst<br />

in Anspruch nehmen oder nicht. Kein Abnehmer<br />

hätte sich bei Bestehen wesentlichen Wettbewerbs<br />

ohne weiteres auf sie eingelassen. Hinzu<br />

kommt, daß das Entgelt offensichtlich überhöht ist,<br />

da ein zum Verfahren beigeladener Etikettenhersteller<br />

Haftetiketten zu einem Preis anbietet, der weit<br />

unter dem des Unternehmens liegt. Diese Feststellungen<br />

lassen den Schluß zu, daß es dem Unternehmen<br />

bei der Vereinbarung der Bezugsbindung allein<br />

darum geht, unter Ausnutzung seiner marktbeherrschenden<br />

Stellung auf dem Markt für Handpreisauszeichner<br />

höhere Gewinne aus dem Etikettengeschäft<br />

zu erzielen. Zur Beseitigung dieses Mißbrauchs wurden<br />

die vertraglichen Bezugsbindungen für unwirksam<br />

erklärt. Soweit dem Unternehmen untersagt<br />

worden ist, längere als sechsmonatige Bezugsbingungen<br />

zu vereinbaren, liegt dem die Erwägung<br />

zugrunde, daß die gesetzliche Gewährleistungsfrist<br />

ausreicht, um die Käufer von Handpreisauszeichnern<br />

vom einwandfreien Funktionieren der Geräte zu<br />

überzeugen.<br />

<strong>5.</strong> Vakuumanlagen<br />

Das Abkommen zweier Unternehmen über die<br />

Spezialisierung, Fertigung und den Vertrieb von<br />

Einzelgeräten der Vakuum-Technik, von Vakuum<br />

Anlagen, Vakuum-Systemen, Vakuum-Verfahren<br />

und -Ingenieurleistungen (Tätigkeitsbericht 1964<br />

S. 22) wurde infolge Übernahme der Geschäftsanteile<br />

eines der beteiligten Unternehmen durch den Vertragspartner<br />

beendet.<br />

6. Pneumatische Förder- und Verlade-Anlagen<br />

Das Spezialisierungskartell zweier Hersteller von<br />

pneumatischen Förder-, Homogenisier-, Dosier- und<br />

Verlade-Anlagen (Tätigkeitsbericht 1966 S. 36) ist<br />

durch Konkurs eines der beteiligten Unternehmen<br />

beendet worden.<br />

7. Vervielfältigungsgeräte<br />

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen<br />

ein Vervielfältigungsgeräte vermietendes Unternehmen<br />

eingeleitet, bei dem die Vermutung besteht, daß<br />

es eine marktbeherrschende Stellung für ein in diesen<br />

Geräten erforderliches Verbrauchsmaterial besitzt<br />

und mißbräuchlich ausnutzt. Das Unternehmen<br />

hatte die Geräte zunächst unabhängig davon vermietet,<br />

ob das Verbrauchsmaterial von ihm oder<br />

zwei anderen Anbietern mit unbedeutendem Marktanteil<br />

bezogen wurde; die Mieter konnten sich das<br />

Material von dort billiger beschaffen. Im Laufe des<br />

Jahres 1967 hat das Unternehmen die Mietverträge<br />

jedoch dahin umgestaltet, daß über einen höheren<br />

Mietpreis nunmehr auch die Kosten des Verbrauchsmaterials<br />

abgegolten werden. Den Mietern, die das -<br />

Verbrauchsmaterial bislang von anderen Anbietern<br />

bezogen haben, wurde dadurch die Ausweichmöglichkeit<br />

auf billigere Angebote praktisch genommen

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