Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
gegenstand. Durch die Auftragssteuerung des Syndikats<br />
sollen auch bei den neuen Mitgliedern<br />
optimale Fertigungsgrößen erreicht werden, wovon<br />
eine Verbesserung der Produktivität erwartet und<br />
gleichzeitig durch die Anpassung an den tatsächlichen<br />
Bedarf ein Abbau übermäßiger Lagervorräte<br />
erzielt wird. Von einer solchen Abstimmung der<br />
Fabrikationsprogramme der neuen Werke mit denen<br />
der bisherigen Kartellmitglieder und der Zuweisung<br />
von Aufträgen an die den Kunden frachtgünstigst<br />
gelegenen Werke werden eine schnellere Belieferung<br />
der Abnehmer und nicht unerhebliche Einsparungen<br />
an Frachtkosten erwartet, was letztlich den<br />
Verbrauchern zugute kommt. Durch den Beitritt der<br />
acht neuen Mitglieder gewinnt die Verkaufsgemeinschaft<br />
zwar einen Marktanteil von annähernd<br />
95 v. H. der inländischen Produktion. Die jetzt<br />
noch außerhalb der Verkaufsgemeinschaft stehenden<br />
Außenseiter haben lediglich eine lokale Bedeutung,<br />
da sie nur Abnehmer im nahen Umkreis ihres<br />
Standortes beliefern. Die Verkaufsgemeinschaft<br />
bleibt aber in steigendem Maße einer Konkurrenz<br />
durch Importe, insbesondere aber auch einer ständig<br />
zunehmenden Substitutionskonkurrenz durch Beton-,<br />
Asbest- und Kunststoffrohre ausgesetzt.<br />
7. Überblick über angezeigte Unternehmenszusammenschlüsse<br />
nach § 23 im Bereich Steine und<br />
Erden<br />
1. Drei Herstellerunternehmen für Kreide und<br />
Kreideprodukte gründeten gemeinsam ein weiteres<br />
Herstellerunternehmen für die gleichen<br />
Warenarten.<br />
2. Ein Herstellerunternehmen für Asbestzementerzeugnisse<br />
erwarb eine Mehrheitsbeteiligung<br />
an einem Herstellerunternehmen für die gleiche<br />
Warenart.<br />
3. Ein Herstellerunternehmen für Gipskartonplatten<br />
erwarb Mehrheitsbeteiligungen an zwei Herstellerunternehmen<br />
für Gipserzeugnisse.<br />
Eisen und Stahl<br />
Einem Exportkartell nach § 6 Abs. 1 ist die Erlaubnis<br />
zu Schiedsvereinbarungen nach § 91 Abs. 1<br />
Satz 2 erteilt worden, weil die Nachprüfung ergeben<br />
hat, daß die Regelungen rechtsstaatliche Grundsätze<br />
nicht verletzen.<br />
Überblick über angezeigte Unternehmenszusammenschlüsse<br />
nach § 23 im Bereich Eisen und<br />
Stahl<br />
Keine Anzeigen<br />
NE-Metalle und -Metallhalbzeug<br />
1. Edelmetallhalbzeug<br />
Zehn Hersteller von Edelmetallerzeugnissen für<br />
die elektrotechnische Industrie haben sich zu einem<br />
Spezialisierungskartell zusammengeschlossen und<br />
verpflichtet, ein Erzeugnis nicht selbst herzustellen,<br />
wenn die Möglichkeit besteht, es in gleicher Qualität<br />
aus der laufenden Produktion oder aus Lagerbeständen<br />
eines der anderen beteiligten Unternehmen zu<br />
beziehen, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich<br />
die Herstellung des bestellten Erzeugnisses<br />
durch das mit ihm kontrahierende Unternehmen.<br />
Jedes Unternehmen darf aber solche Vertragserzeugnisse<br />
in sein Fabrikationsprogramm neu aufnehmen,<br />
die es bisher nicht hergestellt hat. Die<br />
Preise für die Kollegenlieferungen werden zwischen<br />
den beteiligten Unternehmen von Fall zu Fall vereinbart.<br />
In der Bemessung der Verkaufspreise bleibt<br />
jedes Unternehmen frei. Bei den Vertragserzeugnissen<br />
handelt es sich um kleine und kleinste Kontaktteile,<br />
deren Fertigung nur in großen Stückzahlen<br />
wirtschaftlich ist. Durch die im Kartellvertrag vorgesehene<br />
Regelung, wonach ein Kartellmitglied die<br />
Herstellung — abgesehen von Kundenwünschen —<br />
nicht aufnehmen darf, wenn es die Teile aus der Produktion<br />
oder vom Lager eines Kollegen beziehen<br />
kann, werden die für die Einrichtung einer eigenen<br />
Fertigung entstehenden Kosten für Umrüstung,<br />
Maschinenstillstand und Anlaufausschuß gespart.<br />
Andererseits entlastet der liefernde Kollege sein<br />
Lager oder kann seine eigene laufende Produktion<br />
mit kostensparendem Effekt vergrößern. Eine solche<br />
gegenseitige Inanspruchnahme rationalisiert wirtschaftliche<br />
Vorgänge durch Spezialisierung. Zwar<br />
haben sich die Kartellmitglieder nicht dazu verpflichtet,<br />
nur noch bestimmte Erzeugnisse herzustellen<br />
und die Fertigung anderer Erzeugnisse einem anderen<br />
Kartellmitglied zu überlassen, was dem herkömmlichen<br />
Sinn der Spezialisierung entspräche.<br />
Ihr Verzicht, die Produktion nicht selbst aufzunehmen,<br />
wenn sie auf die laufende Produktion oder auf<br />
die Lagerbestände eines Partners zurückgreifen können,<br />
kann aber als Spezialisierung angesehen werden.<br />
Schon in einer früheren Entscheidung des Bundeskartellamtes<br />
ist die Verpflichtung, unterhalb der<br />
Rentabilitätsgrenze liegende Kleinaufträge nicht<br />
selbst auszuführen, wenn die Möglichkeit besteht,<br />
die bestellte Ware aus der Produktion oder dem<br />
Lager eines Vertragspartners aufnehmen zu können,<br />
als Spezialisierung gewertet worden (Tätigkeitsbericht<br />
1965 S. 47 Nr. 3). Obwohl der Marktanteil<br />
der zehn Hersteller nach ihren eigenen Angaben<br />
etwa 95 v. H. beträgt, ist der Anmeldung des Vertrages<br />
nicht widersprochen worden, da er wesentlichen<br />
Wettbewerb bestehen läßt. Denn jedes Unternehmen<br />
darf solche Vertragswaren in sein Fabrikationsprogramm<br />
aufnehmen, die es bisher nicht hergestellt<br />
hat, und es ist nicht verpflichtet, eine Kollegenlieferung<br />
in Anspruch zu nehmen, wenn sein<br />
Kunde ausdrücklich die Herstellung durch den Auftragnehmer<br />
selbst wünscht. Ferner bleibt der Preisund<br />
Konditionenwettbewerb bestehen, da der Kartellvertrag<br />
das Verhältnis zwischen Kunden und<br />
dem Kartellmitglied nicht berührt. Auch sind die<br />
Unternehmen in ihren Verkaufspreisen frei, da die<br />
Preise für die Kollegenlieferungen nur das Innenverhältnis<br />
zwischen den Kartellmitgliedern berühren.