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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

gegenstand. Durch die Auftragssteuerung des Syndikats<br />

sollen auch bei den neuen Mitgliedern<br />

optimale Fertigungsgrößen erreicht werden, wovon<br />

eine Verbesserung der Produktivität erwartet und<br />

gleichzeitig durch die Anpassung an den tatsächlichen<br />

Bedarf ein Abbau übermäßiger Lagervorräte<br />

erzielt wird. Von einer solchen Abstimmung der<br />

Fabrikationsprogramme der neuen Werke mit denen<br />

der bisherigen Kartellmitglieder und der Zuweisung<br />

von Aufträgen an die den Kunden frachtgünstigst<br />

gelegenen Werke werden eine schnellere Belieferung<br />

der Abnehmer und nicht unerhebliche Einsparungen<br />

an Frachtkosten erwartet, was letztlich den<br />

Verbrauchern zugute kommt. Durch den Beitritt der<br />

acht neuen Mitglieder gewinnt die Verkaufsgemeinschaft<br />

zwar einen Marktanteil von annähernd<br />

95 v. H. der inländischen Produktion. Die jetzt<br />

noch außerhalb der Verkaufsgemeinschaft stehenden<br />

Außenseiter haben lediglich eine lokale Bedeutung,<br />

da sie nur Abnehmer im nahen Umkreis ihres<br />

Standortes beliefern. Die Verkaufsgemeinschaft<br />

bleibt aber in steigendem Maße einer Konkurrenz<br />

durch Importe, insbesondere aber auch einer ständig<br />

zunehmenden Substitutionskonkurrenz durch Beton-,<br />

Asbest- und Kunststoffrohre ausgesetzt.<br />

7. Überblick über angezeigte Unternehmenszusammenschlüsse<br />

nach § 23 im Bereich Steine und<br />

Erden<br />

1. Drei Herstellerunternehmen für Kreide und<br />

Kreideprodukte gründeten gemeinsam ein weiteres<br />

Herstellerunternehmen für die gleichen<br />

Warenarten.<br />

2. Ein Herstellerunternehmen für Asbestzementerzeugnisse<br />

erwarb eine Mehrheitsbeteiligung<br />

an einem Herstellerunternehmen für die gleiche<br />

Warenart.<br />

3. Ein Herstellerunternehmen für Gipskartonplatten<br />

erwarb Mehrheitsbeteiligungen an zwei Herstellerunternehmen<br />

für Gipserzeugnisse.<br />

Eisen und Stahl<br />

Einem Exportkartell nach § 6 Abs. 1 ist die Erlaubnis<br />

zu Schiedsvereinbarungen nach § 91 Abs. 1<br />

Satz 2 erteilt worden, weil die Nachprüfung ergeben<br />

hat, daß die Regelungen rechtsstaatliche Grundsätze<br />

nicht verletzen.<br />

Überblick über angezeigte Unternehmenszusammenschlüsse<br />

nach § 23 im Bereich Eisen und<br />

Stahl<br />

Keine Anzeigen<br />

NE-Metalle und -Metallhalbzeug<br />

1. Edelmetallhalbzeug<br />

Zehn Hersteller von Edelmetallerzeugnissen für<br />

die elektrotechnische Industrie haben sich zu einem<br />

Spezialisierungskartell zusammengeschlossen und<br />

verpflichtet, ein Erzeugnis nicht selbst herzustellen,<br />

wenn die Möglichkeit besteht, es in gleicher Qualität<br />

aus der laufenden Produktion oder aus Lagerbeständen<br />

eines der anderen beteiligten Unternehmen zu<br />

beziehen, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich<br />

die Herstellung des bestellten Erzeugnisses<br />

durch das mit ihm kontrahierende Unternehmen.<br />

Jedes Unternehmen darf aber solche Vertragserzeugnisse<br />

in sein Fabrikationsprogramm neu aufnehmen,<br />

die es bisher nicht hergestellt hat. Die<br />

Preise für die Kollegenlieferungen werden zwischen<br />

den beteiligten Unternehmen von Fall zu Fall vereinbart.<br />

In der Bemessung der Verkaufspreise bleibt<br />

jedes Unternehmen frei. Bei den Vertragserzeugnissen<br />

handelt es sich um kleine und kleinste Kontaktteile,<br />

deren Fertigung nur in großen Stückzahlen<br />

wirtschaftlich ist. Durch die im Kartellvertrag vorgesehene<br />

Regelung, wonach ein Kartellmitglied die<br />

Herstellung — abgesehen von Kundenwünschen —<br />

nicht aufnehmen darf, wenn es die Teile aus der Produktion<br />

oder vom Lager eines Kollegen beziehen<br />

kann, werden die für die Einrichtung einer eigenen<br />

Fertigung entstehenden Kosten für Umrüstung,<br />

Maschinenstillstand und Anlaufausschuß gespart.<br />

Andererseits entlastet der liefernde Kollege sein<br />

Lager oder kann seine eigene laufende Produktion<br />

mit kostensparendem Effekt vergrößern. Eine solche<br />

gegenseitige Inanspruchnahme rationalisiert wirtschaftliche<br />

Vorgänge durch Spezialisierung. Zwar<br />

haben sich die Kartellmitglieder nicht dazu verpflichtet,<br />

nur noch bestimmte Erzeugnisse herzustellen<br />

und die Fertigung anderer Erzeugnisse einem anderen<br />

Kartellmitglied zu überlassen, was dem herkömmlichen<br />

Sinn der Spezialisierung entspräche.<br />

Ihr Verzicht, die Produktion nicht selbst aufzunehmen,<br />

wenn sie auf die laufende Produktion oder auf<br />

die Lagerbestände eines Partners zurückgreifen können,<br />

kann aber als Spezialisierung angesehen werden.<br />

Schon in einer früheren Entscheidung des Bundeskartellamtes<br />

ist die Verpflichtung, unterhalb der<br />

Rentabilitätsgrenze liegende Kleinaufträge nicht<br />

selbst auszuführen, wenn die Möglichkeit besteht,<br />

die bestellte Ware aus der Produktion oder dem<br />

Lager eines Vertragspartners aufnehmen zu können,<br />

als Spezialisierung gewertet worden (Tätigkeitsbericht<br />

1965 S. 47 Nr. 3). Obwohl der Marktanteil<br />

der zehn Hersteller nach ihren eigenen Angaben<br />

etwa 95 v. H. beträgt, ist der Anmeldung des Vertrages<br />

nicht widersprochen worden, da er wesentlichen<br />

Wettbewerb bestehen läßt. Denn jedes Unternehmen<br />

darf solche Vertragswaren in sein Fabrikationsprogramm<br />

aufnehmen, die es bisher nicht hergestellt<br />

hat, und es ist nicht verpflichtet, eine Kollegenlieferung<br />

in Anspruch zu nehmen, wenn sein<br />

Kunde ausdrücklich die Herstellung durch den Auftragnehmer<br />

selbst wünscht. Ferner bleibt der Preisund<br />

Konditionenwettbewerb bestehen, da der Kartellvertrag<br />

das Verhältnis zwischen Kunden und<br />

dem Kartellmitglied nicht berührt. Auch sind die<br />

Unternehmen in ihren Verkaufspreisen frei, da die<br />

Preise für die Kollegenlieferungen nur das Innenverhältnis<br />

zwischen den Kartellmitgliedern berühren.

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