Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
eines Syndikats bereits im Jahre 1966 zurückgenommen<br />
(Tätigkeitsbericht 1961 S. 13; 1966 S. 27). Das<br />
Bundeskartellamt hat aufgrund der Auflösung der<br />
Zementkartelle die Mißbrauchsverfahren, die im<br />
Jahre 1966 gegen das Montanzementsyndikat und<br />
das Verkaufsbüro westfälischer Zementwerke nach<br />
§ 11 Abs. 5 wegen der besonderen Gestaltung ihrer<br />
Frankostationspreissysteme eingeleitet worden waren,<br />
eingestellt.<br />
Bereits vor Auflösung der Syndikate hat die Zementindustrie<br />
Verträge über neue Vertriebskooperationen<br />
geschlossen, die einen Andienungs- und<br />
Benutzungszwang für die beteiligten Unternehmen<br />
nicht enthalten. Zum Teil sind Gemeinschaftsunternehmen<br />
in der Form von Verkaufsagenturen, zum<br />
Teil als Eigenhändler gegründet worden. Soweit<br />
die Vertriebsgesellschaften als Agenturen tätig sind<br />
oder werden, ist neben der Befugnis der Gesellschafter,<br />
ihre Zementproduktion auch im Direktgeschäft<br />
abzusetzen, die Preissetzungsbefugnis des<br />
einzelnen Gesellschafters, auch das Recht zu Preisnachlässen<br />
im Einzelfall, vertraglich gesichert. Soweit<br />
die Gemeinschaftsgründungen als selbständige<br />
Eigenhändler fungieren, beziehen sie die von dem<br />
Gesellschafter zum Verkauf angebotenen Mengen<br />
zu Ab-Werk-Preisen und setzen die Verkaufspreise<br />
autonom fest. Nach der vertraglichen Gestaltung<br />
der neuen Vertriebsgemeinschaften, deren Zusammensetzung<br />
zum Teil nicht mehr den früheren Syndikaten<br />
entspricht, können Abnehmer, die Zement<br />
unmittelbar vom Hersteller beziehen wollen, nicht<br />
mit der Begründung abgewiesen werden, daß unmittelbare<br />
Belieferung der Abnehmer durch die Hersteller<br />
vertraglich ausgeschlossen sei. Auch soweit<br />
in der Zementindustrie Inkasso-Gesellschaften entstanden<br />
sind, kann jedes beteiligte Unternehmen<br />
seinem Kunden individuelle Stundungsfristen gewähren.<br />
Die der Zementexport Rhein-West GmbH im Jahre<br />
1961 erteilte Erlaubnis zu einem Kartellvertrag nach<br />
§ 6 Abs. 2 (Tätigkeitsbericht 1961 S. 17), die im Jahre<br />
1964 erstmals verlängert worden war, ist nunmehr<br />
his zum 31. Januar 1970 verlängert worden. Die Tätigkeit<br />
der Gesellschaft erstreckt sich ausschließlich<br />
auf überseeische Märkte. Der Kartellvertrag ist zur<br />
Sicherung und Förderung der Ausfuhr auch weiterhin<br />
notwendig, denn in den letzten Jahren sind Ausfuhren<br />
nach Übersee in zunehmendem Maße schwieriger<br />
geworden, da in vielen Ländern Zementfabriken<br />
errichtet worden sind.<br />
3. Kalk<br />
Die der Liefergemeinschaft niedersächsischer Kalkwerke<br />
in den Jahren 1960 und 1963 (Tätigkeitsberichte<br />
1960 S. 26, 27, 28; 1963 S. 23; 1966 S. 28)<br />
erteilte Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 und 3 ist bis zum<br />
31. Juli 1971 verlängert worden. Von den bisherigen<br />
zehn Kartellmitgliedern sind auf Veranlassung<br />
des Bundeskartellamtes vier Unternehmen aus der<br />
Liefergemeinschaft ausgeschieden, weil zwei Unternehmen<br />
keine Vertragserzeugnisse und zwei andere<br />
Unternehmen nur je ein Vertragserzeugnis herstellen,<br />
das einer Produktionssteuerung durch das Syn<br />
dikat nicht zugänglich ist. Nach der Beschränkung<br />
des Kartellvertrages auf die verbleibenden sechs<br />
Unternehmen konnte die Erlaubnis verlängert werden,<br />
da die schon im ersten Erlaubnis- und im ersten<br />
Verlängerungsbeschluß festgestellten Rationalisierungserfolge<br />
auch weiterhin zu erwarten sind. Die<br />
Auftragssteuerung des Syndikats führt zu einem<br />
gleichmäßigen Brennbetrieb der Ofen und einer<br />
besseren Ausnutzung der Ofenkapazitäten, wodurch<br />
die Qualität der Brennerzeugnisse verbessert und<br />
die Produktionskosten gesenkt werden. Das Syndikat<br />
steht mit anderen Unternehmen der Kalkindustrie<br />
in einem erheblichen Preis-, Rabatt-, Qualitätsund<br />
Servicewettbewerb.<br />
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft<br />
und Verkehr hat die Erlaubnis für den Gesellschaftsvertrag<br />
der Verkaufsstelle der Walhalla<br />
Kalkwerke GmbH zum zweiten Male durch Bescheid<br />
vom 28. März 1967 um fünf Jahre verlängert (Tätigkeitsbericht<br />
1966 S. 28). Es hat die Erlaubnisvoraussetzungen<br />
des § 5 Abs. 2 und 3 weiterhin bejaht.<br />
Durch die Auftragslenkung des Syndikats sind die<br />
Lieferverpflichtungen bei weiter steigendem Umsatz,<br />
von dem inzwischen 50 v. H. auf Großabnehmer entfallen,<br />
jederzeit erfüllt worden. Dabei haben die beiden<br />
Kartellmitglieder ihre Kapazitäten beachtlich<br />
ausbauen und sich selbst durch eine gewisse Spezialisierung<br />
auf besondere Qualitätswünsche der Abnehmer<br />
einstellen können (Brenngrade, Körnungen<br />
usw.); damit ist der nur begrenzt lagerfähige Branntkalk<br />
wirtschaftlich absetzbar, während die Ofenreparaturkosten<br />
durch kontinuierliche Ofenbeschikkung<br />
um 30 bis 50 v. H. gesenkt worden sind. Ohne<br />
Syndikat würden die Werke gezwungen sein, eine<br />
ungünstigere Mittelqualität zu produzieren, d. h.<br />
ihre Lieferfähigkeit zu schwächen und die Bedarfsbefriedigung<br />
zu verschlechtern. Die Landeskartellbehörde<br />
hat im Erlaubnisbescheid auf die wesentlich<br />
abweichenden tatsächlichen Verhältnisse gegenüber<br />
den vom Bundeskartellamt abgelehnten Düngekalkkartellen<br />
hingewiesen (Tätigkeitsberichte 1965 S. 27;<br />
1966 S. 28).<br />
4. Kreide<br />
Auf die Beschwerde eines Kreide herstellenden<br />
Unternehmens prüft das Bundeskartellamt, ob ein<br />
anderer Kreidehersteller marktbeherrschend im<br />
Sinne von § 22 Abs. 2 ist und seine Marktstellung<br />
dadurch mißbräuchlich im Sinne von § 22 Abs. 3<br />
ausgenutzt hat, daß er jenes Unternehmen durch gezielte<br />
Preisunterbietungen und andere Druckmittel<br />
zu einem Zusammenschluß im Sinne von § 23 oder<br />
zum Abschluß von Preis- und Kundenschutzabkommen<br />
zwingen wollte. Dadurch würde zugleich ein<br />
Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gegeben sein.<br />
<strong>5.</strong> Keramische Spaltplatten<br />
Der Widerspruch des Bundeskartellamtes gegen<br />
den Beschluß des Rabatt- und Konditionenverbandes<br />
-<br />
Baukeramik, zum Errechnen des Gesamtumsatzrabattes<br />
künftig nur noch die Bezüge der Abnehmer<br />
bei den Kartellmitgliedern, also Bezüge bei Außen-