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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

eines Syndikats bereits im Jahre 1966 zurückgenommen<br />

(Tätigkeitsbericht 1961 S. 13; 1966 S. 27). Das<br />

Bundeskartellamt hat aufgrund der Auflösung der<br />

Zementkartelle die Mißbrauchsverfahren, die im<br />

Jahre 1966 gegen das Montanzementsyndikat und<br />

das Verkaufsbüro westfälischer Zementwerke nach<br />

§ 11 Abs. 5 wegen der besonderen Gestaltung ihrer<br />

Frankostationspreissysteme eingeleitet worden waren,<br />

eingestellt.<br />

Bereits vor Auflösung der Syndikate hat die Zementindustrie<br />

Verträge über neue Vertriebskooperationen<br />

geschlossen, die einen Andienungs- und<br />

Benutzungszwang für die beteiligten Unternehmen<br />

nicht enthalten. Zum Teil sind Gemeinschaftsunternehmen<br />

in der Form von Verkaufsagenturen, zum<br />

Teil als Eigenhändler gegründet worden. Soweit<br />

die Vertriebsgesellschaften als Agenturen tätig sind<br />

oder werden, ist neben der Befugnis der Gesellschafter,<br />

ihre Zementproduktion auch im Direktgeschäft<br />

abzusetzen, die Preissetzungsbefugnis des<br />

einzelnen Gesellschafters, auch das Recht zu Preisnachlässen<br />

im Einzelfall, vertraglich gesichert. Soweit<br />

die Gemeinschaftsgründungen als selbständige<br />

Eigenhändler fungieren, beziehen sie die von dem<br />

Gesellschafter zum Verkauf angebotenen Mengen<br />

zu Ab-Werk-Preisen und setzen die Verkaufspreise<br />

autonom fest. Nach der vertraglichen Gestaltung<br />

der neuen Vertriebsgemeinschaften, deren Zusammensetzung<br />

zum Teil nicht mehr den früheren Syndikaten<br />

entspricht, können Abnehmer, die Zement<br />

unmittelbar vom Hersteller beziehen wollen, nicht<br />

mit der Begründung abgewiesen werden, daß unmittelbare<br />

Belieferung der Abnehmer durch die Hersteller<br />

vertraglich ausgeschlossen sei. Auch soweit<br />

in der Zementindustrie Inkasso-Gesellschaften entstanden<br />

sind, kann jedes beteiligte Unternehmen<br />

seinem Kunden individuelle Stundungsfristen gewähren.<br />

Die der Zementexport Rhein-West GmbH im Jahre<br />

1961 erteilte Erlaubnis zu einem Kartellvertrag nach<br />

§ 6 Abs. 2 (Tätigkeitsbericht 1961 S. 17), die im Jahre<br />

1964 erstmals verlängert worden war, ist nunmehr<br />

his zum 31. Januar 1970 verlängert worden. Die Tätigkeit<br />

der Gesellschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf überseeische Märkte. Der Kartellvertrag ist zur<br />

Sicherung und Förderung der Ausfuhr auch weiterhin<br />

notwendig, denn in den letzten Jahren sind Ausfuhren<br />

nach Übersee in zunehmendem Maße schwieriger<br />

geworden, da in vielen Ländern Zementfabriken<br />

errichtet worden sind.<br />

3. Kalk<br />

Die der Liefergemeinschaft niedersächsischer Kalkwerke<br />

in den Jahren 1960 und 1963 (Tätigkeitsberichte<br />

1960 S. 26, 27, 28; 1963 S. 23; 1966 S. 28)<br />

erteilte Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 und 3 ist bis zum<br />

31. Juli 1971 verlängert worden. Von den bisherigen<br />

zehn Kartellmitgliedern sind auf Veranlassung<br />

des Bundeskartellamtes vier Unternehmen aus der<br />

Liefergemeinschaft ausgeschieden, weil zwei Unternehmen<br />

keine Vertragserzeugnisse und zwei andere<br />

Unternehmen nur je ein Vertragserzeugnis herstellen,<br />

das einer Produktionssteuerung durch das Syn<br />

dikat nicht zugänglich ist. Nach der Beschränkung<br />

des Kartellvertrages auf die verbleibenden sechs<br />

Unternehmen konnte die Erlaubnis verlängert werden,<br />

da die schon im ersten Erlaubnis- und im ersten<br />

Verlängerungsbeschluß festgestellten Rationalisierungserfolge<br />

auch weiterhin zu erwarten sind. Die<br />

Auftragssteuerung des Syndikats führt zu einem<br />

gleichmäßigen Brennbetrieb der Ofen und einer<br />

besseren Ausnutzung der Ofenkapazitäten, wodurch<br />

die Qualität der Brennerzeugnisse verbessert und<br />

die Produktionskosten gesenkt werden. Das Syndikat<br />

steht mit anderen Unternehmen der Kalkindustrie<br />

in einem erheblichen Preis-, Rabatt-, Qualitätsund<br />

Servicewettbewerb.<br />

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft<br />

und Verkehr hat die Erlaubnis für den Gesellschaftsvertrag<br />

der Verkaufsstelle der Walhalla<br />

Kalkwerke GmbH zum zweiten Male durch Bescheid<br />

vom 28. März 1967 um fünf Jahre verlängert (Tätigkeitsbericht<br />

1966 S. 28). Es hat die Erlaubnisvoraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 2 und 3 weiterhin bejaht.<br />

Durch die Auftragslenkung des Syndikats sind die<br />

Lieferverpflichtungen bei weiter steigendem Umsatz,<br />

von dem inzwischen 50 v. H. auf Großabnehmer entfallen,<br />

jederzeit erfüllt worden. Dabei haben die beiden<br />

Kartellmitglieder ihre Kapazitäten beachtlich<br />

ausbauen und sich selbst durch eine gewisse Spezialisierung<br />

auf besondere Qualitätswünsche der Abnehmer<br />

einstellen können (Brenngrade, Körnungen<br />

usw.); damit ist der nur begrenzt lagerfähige Branntkalk<br />

wirtschaftlich absetzbar, während die Ofenreparaturkosten<br />

durch kontinuierliche Ofenbeschikkung<br />

um 30 bis 50 v. H. gesenkt worden sind. Ohne<br />

Syndikat würden die Werke gezwungen sein, eine<br />

ungünstigere Mittelqualität zu produzieren, d. h.<br />

ihre Lieferfähigkeit zu schwächen und die Bedarfsbefriedigung<br />

zu verschlechtern. Die Landeskartellbehörde<br />

hat im Erlaubnisbescheid auf die wesentlich<br />

abweichenden tatsächlichen Verhältnisse gegenüber<br />

den vom Bundeskartellamt abgelehnten Düngekalkkartellen<br />

hingewiesen (Tätigkeitsberichte 1965 S. 27;<br />

1966 S. 28).<br />

4. Kreide<br />

Auf die Beschwerde eines Kreide herstellenden<br />

Unternehmens prüft das Bundeskartellamt, ob ein<br />

anderer Kreidehersteller marktbeherrschend im<br />

Sinne von § 22 Abs. 2 ist und seine Marktstellung<br />

dadurch mißbräuchlich im Sinne von § 22 Abs. 3<br />

ausgenutzt hat, daß er jenes Unternehmen durch gezielte<br />

Preisunterbietungen und andere Druckmittel<br />

zu einem Zusammenschluß im Sinne von § 23 oder<br />

zum Abschluß von Preis- und Kundenschutzabkommen<br />

zwingen wollte. Dadurch würde zugleich ein<br />

Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gegeben sein.<br />

<strong>5.</strong> Keramische Spaltplatten<br />

Der Widerspruch des Bundeskartellamtes gegen<br />

den Beschluß des Rabatt- und Konditionenverbandes<br />

-<br />

Baukeramik, zum Errechnen des Gesamtumsatzrabattes<br />

künftig nur noch die Bezüge der Abnehmer<br />

bei den Kartellmitgliedern, also Bezüge bei Außen-

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