Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
Brennstoffe zu fordern. Wir halten es — ebenso unverbindlich<br />
— für zweckmäßig, wenn Sie zur Erhaltung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit Ihres Betriebes die<br />
so ermittelten Preise nicht überschreiten." Darunter<br />
folgte die Angabe von Verbraucherpreisen für alle<br />
Sorten fester Brennstoffe. Ein großer Teil der Vereinsmitglieder<br />
befolgte diese Preisempfehlungen.<br />
Trotz mehrfacher Beanstandungen hat der Betroffene<br />
weiterhin derartige Empfehlungen herausgegeben<br />
und es abgelehnt, sie zu widerrufen. Die Landeskartellbehörde<br />
hat in den Gründen ihres Bußgeldbescheides<br />
dargelegt, daß die vom Betroffenen ausgesprochenen<br />
Empfehlungen ein gleichförmiges Verhalten<br />
der Adressaten verursacht haben und der<br />
Betroffene das Empfehlungsverbot vorsätzlich verletzt<br />
hat. Dies ist aus einem anderen Verbandsrundschreiben<br />
zu ersehen, in dem es geheißen hat: „Hierbei<br />
müßte ... versucht werden, die Preise ... auf<br />
einen gleichen Nenner zu bringen." Das Verhalten<br />
des Betroffenen ist auch nicht als Mittelstandsempfehlung<br />
zu werten; die drei großen Kohlenhandlungen,<br />
auf die sich der Betroffene berufen hat, sind<br />
selbst Empfänger der Preisempfehlungen gewesen.<br />
Der Betroffene hat gewußt, daß die von ihm als Großbetriebe<br />
bezeichneten Unternehmen als Vereinsmitglieder<br />
in seine Preisempfehlungen einbezogen<br />
waren. Der Bußgeldbescheid ist unanfechtbar geworden.<br />
Das Bundeskartellamt hat die Satzung eines eingetragenen<br />
Vereins beanstandet, mit der selbständige,<br />
örtlich nicht konkurrierende Brennstoffeinzelund<br />
-großhändler den Vertrieb von Brennstoffen<br />
unter einer Handelsmarke vereinbart hatten. In der<br />
Satzung und in dazu vereinbarten Richtlinien war<br />
die Rechtspflicht enthalten, nicht miteinander in<br />
Wettbewerb zu treten und die gegenseitigen Verkaufsgebiete<br />
zu respektieren. Außerdem sollten bevorzugt<br />
Brennstoffe unter der gemeinsamen Handelsmarke<br />
vertrieben und grundsätzlich ein Barzahlungsrabatt<br />
gewährt werden. Ferner hatten sich diejenigen<br />
Mitglieder des Vereins, die Großhandelstätigkeit<br />
ausüben und „Leitgroßhändler" genannt<br />
wurden, zur Unterlassung jeder Einzelhandelstätigkeit<br />
und zur Führung gewisser Zubehörsortimente<br />
verpflichtet. Die teils aus § 1 unmittelbar, teils aus<br />
§ 38 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 erhobenen<br />
Bedenken des Bundeskartellamtes wurden durch<br />
Änderung der Satzung und der ergänzenden Richtlinien<br />
berücksichtigt.<br />
4. Überblick über angezeigte Unternehmenszusammenschlüsse<br />
nach § 23 in den Bereichen<br />
Bergbauliche Erzeugnisse, Mineralölerzeugnisse<br />
1. Ein Handelsunternehmen für Graphit erwarb<br />
eine Mehrheitsbeteiligung an einem Herstellerunternehmen<br />
für Graphiterzeugnisse.<br />
2. Ein Bergbauunternehmen erhöhte seine Beteiligung<br />
an drei Herstellerunternehmen für Werkzeuge<br />
und erwarb eine Mehrheitsbeteiligung an<br />
einem Holzverarbeitungsunternehmen.<br />
3. Ein Hersteller- und Vertriebsunternehmen für<br />
Mineralölerzeugnisse aller Art erwarb von seiner<br />
ausländischen Muttergesellschaft deren Mehrheitsbeteiligung<br />
an einem Mineralölverarbeitungsunternehmen.<br />
1. Natursteine<br />
Steine und Erden<br />
Das Rationalisierungskartell der Süddeutschen<br />
Hartstein-Union GmbH, über dessen zweiten Erlaubnisverlängerungsantrag<br />
beim Wirtschaftsministerium<br />
Baden-Württemberg im Tätigkeitsbericht 1966<br />
S. 26 berichtet worden ist, hat den Gesellschaftsvertrag<br />
nach längeren Verhandlungen neu gefaßt. Das<br />
Syndikat ist nunmehr Agentin der acht Mitgliedsunternehmen,<br />
wobei die bisher festgelegte — auf<br />
Baden-Württemberg begrenzte — ausschließliche<br />
Andienungspflicht der Gesellschafter gestrichen worden<br />
ist. Damit enthält der neu gefaßte Gesellschaftsvertrag<br />
keine Wettbewerbsbeschränkung mehr.<br />
Auch die zwölf granitgewinnenden und -verarbeitenden<br />
Gesellschaftsunternehmen der Arbeitsgemeinschaft<br />
Granit-Union Schwarzwald GmbH —<br />
eines Rationalisierungskartells, dessen Gesellschaftsvertrag<br />
vom Wirtschaftsministerium Baden<br />
Württemberg zunächst durch Bescheid vom 7. August<br />
1961 und sodann durch einstweilige Anordnung vom<br />
<strong>5.</strong> August 1964 erlaubt worden war (Tätigkeits<br />
bericht 1966 S. 103) -- beabsichtigen, die im Kartell<br />
vertrag enthaltene Andienungspflicht zu streichen.<br />
Nach der zweiten Verlängerung der Erlaubnis des<br />
Gesellschaftsvertrages der Basalt-Union GmbH,<br />
Bonn (Tätigkeitsbericht 1966 S. 25) — eines unter<br />
§ 5 Abs. 2 und 3 fallenden Verkaufssyndikats Basalt<br />
gewinnender und verarbeitender Unternehmen<br />
— haben die Gesellschafter den Vertrag geändert.<br />
Während die Basalt-Union GmbH bisher den Basalt<br />
von ihren Gesellschaftern kaufte und auf<br />
eigene Rechnung weiterveräußerte, ist sie nach dieser<br />
Änderung als Handelsvertreter auf Provisionsbasis<br />
im Namen und für Rechnung ihrer Gesellschafter<br />
tätig. Diese treten ihre Kaufpreisforderungen an<br />
die Agentur ab, um die traditionelle Vorfinanzierungsmöglichkeit<br />
der Agentur für sich zu erhalten.<br />
Das Bundeskartellamt hat diese Vertragsänderung<br />
erlaubt. Die Verpflichtung der Gesellschafter, sich<br />
beim Absatz ihrer Erzeugnisse ausschließlich der<br />
Basalt-Union GmbH zu bedienen, ist durch die Änderung<br />
nicht ausgedehnt worden. Das Erreichen der<br />
Rationalisierungserfolge bei allen Kartellmitgliedern<br />
wird durch die Änderung nicht erschwert. Diese<br />
Rationalisierungserfolge beruhen im wesentlichen<br />
auf der Lenkungsfunktion des Syndikats; diese<br />
hängt aber nicht davon ab, ob die Basalt-Union<br />
GmbH den Basalt in ihrem eigenen Namen verkauft<br />
oder ob sie als Agentur für ihre Gesellschafter arbeitet.<br />
2. Zement<br />
Die Beschwerde des Zementsyndikats Unterelbe<br />
gegen die eine Erlaubniserteilung nach § 5 Abs. 2<br />
und 3 ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes<br />
(Tätigkeitsberichte 1961 S. 9, 13; 1963 S. 13,<br />
21; 1965 S. 27) ist vom Kammergericht zurückgewie-<br />
-<br />
sen worden. Mit dem Bundeskartellamt vertritt der<br />
Kartellsenat folgende Auffassung: Die Rationalisierungsmaßnahmen<br />
des Zement-Kontors Unterelbe<br />
sind nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit oder Wirt-