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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Brennstoffe zu fordern. Wir halten es — ebenso unverbindlich<br />

— für zweckmäßig, wenn Sie zur Erhaltung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit Ihres Betriebes die<br />

so ermittelten Preise nicht überschreiten." Darunter<br />

folgte die Angabe von Verbraucherpreisen für alle<br />

Sorten fester Brennstoffe. Ein großer Teil der Vereinsmitglieder<br />

befolgte diese Preisempfehlungen.<br />

Trotz mehrfacher Beanstandungen hat der Betroffene<br />

weiterhin derartige Empfehlungen herausgegeben<br />

und es abgelehnt, sie zu widerrufen. Die Landeskartellbehörde<br />

hat in den Gründen ihres Bußgeldbescheides<br />

dargelegt, daß die vom Betroffenen ausgesprochenen<br />

Empfehlungen ein gleichförmiges Verhalten<br />

der Adressaten verursacht haben und der<br />

Betroffene das Empfehlungsverbot vorsätzlich verletzt<br />

hat. Dies ist aus einem anderen Verbandsrundschreiben<br />

zu ersehen, in dem es geheißen hat: „Hierbei<br />

müßte ... versucht werden, die Preise ... auf<br />

einen gleichen Nenner zu bringen." Das Verhalten<br />

des Betroffenen ist auch nicht als Mittelstandsempfehlung<br />

zu werten; die drei großen Kohlenhandlungen,<br />

auf die sich der Betroffene berufen hat, sind<br />

selbst Empfänger der Preisempfehlungen gewesen.<br />

Der Betroffene hat gewußt, daß die von ihm als Großbetriebe<br />

bezeichneten Unternehmen als Vereinsmitglieder<br />

in seine Preisempfehlungen einbezogen<br />

waren. Der Bußgeldbescheid ist unanfechtbar geworden.<br />

Das Bundeskartellamt hat die Satzung eines eingetragenen<br />

Vereins beanstandet, mit der selbständige,<br />

örtlich nicht konkurrierende Brennstoffeinzelund<br />

-großhändler den Vertrieb von Brennstoffen<br />

unter einer Handelsmarke vereinbart hatten. In der<br />

Satzung und in dazu vereinbarten Richtlinien war<br />

die Rechtspflicht enthalten, nicht miteinander in<br />

Wettbewerb zu treten und die gegenseitigen Verkaufsgebiete<br />

zu respektieren. Außerdem sollten bevorzugt<br />

Brennstoffe unter der gemeinsamen Handelsmarke<br />

vertrieben und grundsätzlich ein Barzahlungsrabatt<br />

gewährt werden. Ferner hatten sich diejenigen<br />

Mitglieder des Vereins, die Großhandelstätigkeit<br />

ausüben und „Leitgroßhändler" genannt<br />

wurden, zur Unterlassung jeder Einzelhandelstätigkeit<br />

und zur Führung gewisser Zubehörsortimente<br />

verpflichtet. Die teils aus § 1 unmittelbar, teils aus<br />

§ 38 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 erhobenen<br />

Bedenken des Bundeskartellamtes wurden durch<br />

Änderung der Satzung und der ergänzenden Richtlinien<br />

berücksichtigt.<br />

4. Überblick über angezeigte Unternehmenszusammenschlüsse<br />

nach § 23 in den Bereichen<br />

Bergbauliche Erzeugnisse, Mineralölerzeugnisse<br />

1. Ein Handelsunternehmen für Graphit erwarb<br />

eine Mehrheitsbeteiligung an einem Herstellerunternehmen<br />

für Graphiterzeugnisse.<br />

2. Ein Bergbauunternehmen erhöhte seine Beteiligung<br />

an drei Herstellerunternehmen für Werkzeuge<br />

und erwarb eine Mehrheitsbeteiligung an<br />

einem Holzverarbeitungsunternehmen.<br />

3. Ein Hersteller- und Vertriebsunternehmen für<br />

Mineralölerzeugnisse aller Art erwarb von seiner<br />

ausländischen Muttergesellschaft deren Mehrheitsbeteiligung<br />

an einem Mineralölverarbeitungsunternehmen.<br />

1. Natursteine<br />

Steine und Erden<br />

Das Rationalisierungskartell der Süddeutschen<br />

Hartstein-Union GmbH, über dessen zweiten Erlaubnisverlängerungsantrag<br />

beim Wirtschaftsministerium<br />

Baden-Württemberg im Tätigkeitsbericht 1966<br />

S. 26 berichtet worden ist, hat den Gesellschaftsvertrag<br />

nach längeren Verhandlungen neu gefaßt. Das<br />

Syndikat ist nunmehr Agentin der acht Mitgliedsunternehmen,<br />

wobei die bisher festgelegte — auf<br />

Baden-Württemberg begrenzte — ausschließliche<br />

Andienungspflicht der Gesellschafter gestrichen worden<br />

ist. Damit enthält der neu gefaßte Gesellschaftsvertrag<br />

keine Wettbewerbsbeschränkung mehr.<br />

Auch die zwölf granitgewinnenden und -verarbeitenden<br />

Gesellschaftsunternehmen der Arbeitsgemeinschaft<br />

Granit-Union Schwarzwald GmbH —<br />

eines Rationalisierungskartells, dessen Gesellschaftsvertrag<br />

vom Wirtschaftsministerium Baden<br />

Württemberg zunächst durch Bescheid vom 7. August<br />

1961 und sodann durch einstweilige Anordnung vom<br />

<strong>5.</strong> August 1964 erlaubt worden war (Tätigkeits<br />

bericht 1966 S. 103) -- beabsichtigen, die im Kartell<br />

vertrag enthaltene Andienungspflicht zu streichen.<br />

Nach der zweiten Verlängerung der Erlaubnis des<br />

Gesellschaftsvertrages der Basalt-Union GmbH,<br />

Bonn (Tätigkeitsbericht 1966 S. 25) — eines unter<br />

§ 5 Abs. 2 und 3 fallenden Verkaufssyndikats Basalt<br />

gewinnender und verarbeitender Unternehmen<br />

— haben die Gesellschafter den Vertrag geändert.<br />

Während die Basalt-Union GmbH bisher den Basalt<br />

von ihren Gesellschaftern kaufte und auf<br />

eigene Rechnung weiterveräußerte, ist sie nach dieser<br />

Änderung als Handelsvertreter auf Provisionsbasis<br />

im Namen und für Rechnung ihrer Gesellschafter<br />

tätig. Diese treten ihre Kaufpreisforderungen an<br />

die Agentur ab, um die traditionelle Vorfinanzierungsmöglichkeit<br />

der Agentur für sich zu erhalten.<br />

Das Bundeskartellamt hat diese Vertragsänderung<br />

erlaubt. Die Verpflichtung der Gesellschafter, sich<br />

beim Absatz ihrer Erzeugnisse ausschließlich der<br />

Basalt-Union GmbH zu bedienen, ist durch die Änderung<br />

nicht ausgedehnt worden. Das Erreichen der<br />

Rationalisierungserfolge bei allen Kartellmitgliedern<br />

wird durch die Änderung nicht erschwert. Diese<br />

Rationalisierungserfolge beruhen im wesentlichen<br />

auf der Lenkungsfunktion des Syndikats; diese<br />

hängt aber nicht davon ab, ob die Basalt-Union<br />

GmbH den Basalt in ihrem eigenen Namen verkauft<br />

oder ob sie als Agentur für ihre Gesellschafter arbeitet.<br />

2. Zement<br />

Die Beschwerde des Zementsyndikats Unterelbe<br />

gegen die eine Erlaubniserteilung nach § 5 Abs. 2<br />

und 3 ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes<br />

(Tätigkeitsberichte 1961 S. 9, 13; 1963 S. 13,<br />

21; 1965 S. 27) ist vom Kammergericht zurückgewie-<br />

-<br />

sen worden. Mit dem Bundeskartellamt vertritt der<br />

Kartellsenat folgende Auffassung: Die Rationalisierungsmaßnahmen<br />

des Zement-Kontors Unterelbe<br />

sind nicht geeignet, die Leistungsfähigkeit oder Wirt-

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