Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
und seien keineswegs ausreichend. Für das Bundeskartellamt<br />
ergab sich somit die Aufgabe, anhand<br />
statistischen Materials zu versuchen, sich eine Vorstellung<br />
von der Berechtigung der Preiserhöhungen<br />
zu machen. Aufgrund der ersten möglichen Erkenntnisse<br />
über die Erhöhung der Rohölpreise frei deutsche<br />
Grenze und nach einer ersten Schätzung der<br />
Mehrerlöse wurde das Auskunftsersuchen wiederholt<br />
und erweitert. Nicht die Tatsache, daß die<br />
Preise erhöht worden sind, war für die nachdrückliche<br />
Aufforderung, die zusätzlichen Kosten genau<br />
nachzuweisen, bestimmend, sondern der Verdacht,<br />
daß die Preise stärker oder länger erhöht wurden<br />
und blieben, als durch die krisenbedingten zusätzlichen<br />
Kosten zu rechtfertigen ist. Auch die Beantwortung<br />
der zweiten Anfrage war unvollständig<br />
und ließ eine genauere Beurteilung der Auswirkungen<br />
der Krise auf die wirtschaftliche Lage der Mineralölgesellschaften<br />
nicht zu. Zum Teil wurde wiederum<br />
erklärt, daß es noch nicht möglich sei, die<br />
Höhe der zusätzlichen Kosten nachzuweisen. Damit<br />
ergab sich die Notwendigkeit, daß sich das Bundeskartellamt<br />
bei den Unternehmen anhand der Geschäftsunterlagen<br />
über die Auswirkungen der Krise<br />
und über die Möglichkeiten des Kostennachweises<br />
informierte. Diese Untersuchungen, mit denen sich<br />
die Unternehmen einverstanden erklärten, haben<br />
ergeben, daß die Auswirkungen der Krise, wie schon<br />
aus den Verarbeitungsplänen erkennbar, nach Gesellschaften<br />
sehr unterschiedlich waren. Unternehmen,<br />
die nicht oder nur in geringem Umfang auf den<br />
Bezug von Rohöl aus dem Mittleren Osten oder<br />
Nordafrika angewiesen sind, hatten durch die Nahostkrise<br />
keine oder nur geringe zusätzliche Kosten.<br />
Soweit solche Gesellschaften vor der Krise mit<br />
Verlust gearbeitet haben, konnten sie ihre Situation<br />
verbessern. Auch bei den Gesellschaften, die in<br />
starkem Maße auf den Bezug von Rohöl aus den<br />
Krisengebieten angewiesen sind, zeigten die zusätzlichen<br />
Kosten erhebliche Unterschiede. Die stärkste<br />
Belastung ist durchweg durch die Erhöhung der<br />
Tankerfrachten und durch die längeren Transportwege<br />
eingetreten. Dabei werden den Gesellschaften<br />
von ihren Lieferanten, die zum Teil demselben Konzern<br />
angehören, entweder Konzernverrechnungsfrachten<br />
oder die „Afraraten" in Rechnung gestellt;<br />
Nachbelastungen waren häufig vorbehalten. Die für<br />
die Rohölversorgung einer in der Bundesrepublik<br />
tätigen Gesellschaft tatsächlich entstandenen Frachten<br />
können somit von den vom Konzern in Rechnung<br />
gestellten Frachtkosten abweichen. Die Berechtigung<br />
der Höhe solcher Verrechnungskosten konnte vom<br />
Bundeskartellamt nicht abschließend nachgeprüft<br />
und von den Firmen nicht nachgewiesen werden.<br />
Die Untersuchung hat auch ergeben, daß teilweise<br />
die Rohölpreise bei der Lieferung noch nicht bekannt<br />
waren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktenpreise<br />
errechnet werden. Bei der zu treffenden<br />
Feststellung, ob die durch Erhöhung der Produkten<br />
preise ermöglichten Erlöse die zusätzlichen Kosten<br />
übersteigen, war weiter zu berücksichtigen, daß die<br />
vorgelegten Berechnungen der Unternehmen auf der<br />
Poolung der Kosten und Erlöse beruhen. Dadurch<br />
müssen sich geringere Erlöse bei einem Produkt<br />
auf das Kosten-Erlös-Verhältnis bei anderen Pro<br />
dukten auswirken. Hier wäre zu prüfen gewesen,<br />
ob es einen Mißbrauch darstellt, wenn bei Kuppelprodukten<br />
Kosten, die nicht anteilig auf alle Produkte<br />
umgelegt werden können, schwerpunktmäßig<br />
solchen zugerechnet werden, bei denen wesentlicher<br />
Wettbewerb fehlt. Schließlich haben die Berechnungen<br />
der Gesellschaften für das vierte Quartal 1967<br />
und für Anfang 1968 Kostenschätzungen enthalten,<br />
deren Berechtigung ebenfalls zweifelhaft erschien.<br />
Die eigenen Berechnungen des Bundeskartellamtes<br />
hatten ergeben, daß im vierten Quartal alle Gesellschaften,<br />
wenn auch in unterschiedlichem Maße, in<br />
der Lage gewesen wären, die Benzinpreise zu senken.<br />
Bei wesentlichen Wettbewerb wäre es nicht<br />
möglich gewesen, nach Abklingen der Krise die<br />
Preiserhöhungen in vollem Umfange beizubehalten.<br />
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen grundsätzlich<br />
nur die auch im Wettbewerb durchsetzbaren<br />
Preise fordern. Das Fordern höherer Preise ist mißbräuchlich.<br />
Regional oder zeitlich unterschiedlich<br />
hohe Kosten können nur insoweit berücksichtigt<br />
werden, als sie sich auch bei wirksamem Wettbewerb<br />
in entsprechend höheren Preisen niedergeschlagen<br />
hätten (Tätigkeitsbericht 1965 S. 18 und<br />
26 zum Beschluß des BGH vom 17. Mai 1965 — Zementkontor<br />
Unterelbe). Mit vier maßgebenden Mineralölunternehmen<br />
wurden nach § 53 Abs. 3 öffentliche<br />
mündliche Verhandungen durchgeführt. Die<br />
Gesellschaften bestritten weiterhin die Rechtsgrundlage<br />
für das Verfahren und verteidigten die Berechtigung<br />
der Preiserhöhungen und der vorgelegten<br />
Kostennachweise. Nachdem die Mineralölgesellschaften<br />
mit Wirkung vom 6. November die Tankstellenpreise<br />
für Vergaserkraftstoffe um 0,5 bis<br />
3,4 Pf je Liter gesenkt und außerdem die Preisdifferenz<br />
zwischen Normalbenzin und Superkraftstoff<br />
von 7 auf 4 Pf je Liter verringert hatten, ist<br />
das Verfahren abgeschlossen worden.<br />
Im Bestreben, das Tankstellengeschäft mit Kraftfahrzeugzubehör<br />
und -reifen zu intensivieren, hat<br />
ein Mineralölunternehmen mit einzelnen Zubehörund<br />
Reifengroßhändlern Verträge abgeschlossen; danach<br />
sollten diese die Tankstellen des Unternehmens<br />
nur innerhalb eines bestimmten Verkaufsgebiets<br />
beliefern, und zwar zu „marktgerechten" und „nicht<br />
zu schlechteren Preisen als denen der Konkurrenz",<br />
dazu unter festgelegten Konditionen. Das Mineralölunternehmen<br />
war seinerseits verpflichtet, auf seine<br />
Tankstellenverwalter Einfluß zu nehmen, ihren Zubehör-<br />
und Reifenbedarf nur bei dem für ihn „zuständigen"<br />
Großhändler einzukaufen; diese Empfehlungstätigkeit<br />
des Mineralölunternehmens sollten<br />
die Großhändler mit bestimmten Beträgen oder Umsatzprovisionen<br />
entgelten. Aufgrund von Beschwerden,<br />
daß Bezirksvertretungen des Mineralölunternehmens<br />
schriftlich und mündlich Druck auf die<br />
Tankstellenverwalter ausübten, um sie zum ausschließlichen<br />
Einkauf bei dem Bezirksgroßhändler<br />
zu veranlassen, hat das Bundeskartellamt das Mineralölunternehmen<br />
darauf aufmerksam gemacht, daß<br />
die Aktion gegen folgende Verschriften verstoßen<br />
-<br />
könne: Gegen § 15, soweit die Großhändler verpflichtet<br />
waren, die Tankstellenverwalter zu bestimmten<br />
Preisen und Konditionen zu beliefern;<br />
gegen § 25, weil den Tankstellenverwaltern Nach-