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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

und seien keineswegs ausreichend. Für das Bundeskartellamt<br />

ergab sich somit die Aufgabe, anhand<br />

statistischen Materials zu versuchen, sich eine Vorstellung<br />

von der Berechtigung der Preiserhöhungen<br />

zu machen. Aufgrund der ersten möglichen Erkenntnisse<br />

über die Erhöhung der Rohölpreise frei deutsche<br />

Grenze und nach einer ersten Schätzung der<br />

Mehrerlöse wurde das Auskunftsersuchen wiederholt<br />

und erweitert. Nicht die Tatsache, daß die<br />

Preise erhöht worden sind, war für die nachdrückliche<br />

Aufforderung, die zusätzlichen Kosten genau<br />

nachzuweisen, bestimmend, sondern der Verdacht,<br />

daß die Preise stärker oder länger erhöht wurden<br />

und blieben, als durch die krisenbedingten zusätzlichen<br />

Kosten zu rechtfertigen ist. Auch die Beantwortung<br />

der zweiten Anfrage war unvollständig<br />

und ließ eine genauere Beurteilung der Auswirkungen<br />

der Krise auf die wirtschaftliche Lage der Mineralölgesellschaften<br />

nicht zu. Zum Teil wurde wiederum<br />

erklärt, daß es noch nicht möglich sei, die<br />

Höhe der zusätzlichen Kosten nachzuweisen. Damit<br />

ergab sich die Notwendigkeit, daß sich das Bundeskartellamt<br />

bei den Unternehmen anhand der Geschäftsunterlagen<br />

über die Auswirkungen der Krise<br />

und über die Möglichkeiten des Kostennachweises<br />

informierte. Diese Untersuchungen, mit denen sich<br />

die Unternehmen einverstanden erklärten, haben<br />

ergeben, daß die Auswirkungen der Krise, wie schon<br />

aus den Verarbeitungsplänen erkennbar, nach Gesellschaften<br />

sehr unterschiedlich waren. Unternehmen,<br />

die nicht oder nur in geringem Umfang auf den<br />

Bezug von Rohöl aus dem Mittleren Osten oder<br />

Nordafrika angewiesen sind, hatten durch die Nahostkrise<br />

keine oder nur geringe zusätzliche Kosten.<br />

Soweit solche Gesellschaften vor der Krise mit<br />

Verlust gearbeitet haben, konnten sie ihre Situation<br />

verbessern. Auch bei den Gesellschaften, die in<br />

starkem Maße auf den Bezug von Rohöl aus den<br />

Krisengebieten angewiesen sind, zeigten die zusätzlichen<br />

Kosten erhebliche Unterschiede. Die stärkste<br />

Belastung ist durchweg durch die Erhöhung der<br />

Tankerfrachten und durch die längeren Transportwege<br />

eingetreten. Dabei werden den Gesellschaften<br />

von ihren Lieferanten, die zum Teil demselben Konzern<br />

angehören, entweder Konzernverrechnungsfrachten<br />

oder die „Afraraten" in Rechnung gestellt;<br />

Nachbelastungen waren häufig vorbehalten. Die für<br />

die Rohölversorgung einer in der Bundesrepublik<br />

tätigen Gesellschaft tatsächlich entstandenen Frachten<br />

können somit von den vom Konzern in Rechnung<br />

gestellten Frachtkosten abweichen. Die Berechtigung<br />

der Höhe solcher Verrechnungskosten konnte vom<br />

Bundeskartellamt nicht abschließend nachgeprüft<br />

und von den Firmen nicht nachgewiesen werden.<br />

Die Untersuchung hat auch ergeben, daß teilweise<br />

die Rohölpreise bei der Lieferung noch nicht bekannt<br />

waren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktenpreise<br />

errechnet werden. Bei der zu treffenden<br />

Feststellung, ob die durch Erhöhung der Produkten<br />

preise ermöglichten Erlöse die zusätzlichen Kosten<br />

übersteigen, war weiter zu berücksichtigen, daß die<br />

vorgelegten Berechnungen der Unternehmen auf der<br />

Poolung der Kosten und Erlöse beruhen. Dadurch<br />

müssen sich geringere Erlöse bei einem Produkt<br />

auf das Kosten-Erlös-Verhältnis bei anderen Pro<br />

dukten auswirken. Hier wäre zu prüfen gewesen,<br />

ob es einen Mißbrauch darstellt, wenn bei Kuppelprodukten<br />

Kosten, die nicht anteilig auf alle Produkte<br />

umgelegt werden können, schwerpunktmäßig<br />

solchen zugerechnet werden, bei denen wesentlicher<br />

Wettbewerb fehlt. Schließlich haben die Berechnungen<br />

der Gesellschaften für das vierte Quartal 1967<br />

und für Anfang 1968 Kostenschätzungen enthalten,<br />

deren Berechtigung ebenfalls zweifelhaft erschien.<br />

Die eigenen Berechnungen des Bundeskartellamtes<br />

hatten ergeben, daß im vierten Quartal alle Gesellschaften,<br />

wenn auch in unterschiedlichem Maße, in<br />

der Lage gewesen wären, die Benzinpreise zu senken.<br />

Bei wesentlichen Wettbewerb wäre es nicht<br />

möglich gewesen, nach Abklingen der Krise die<br />

Preiserhöhungen in vollem Umfange beizubehalten.<br />

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen grundsätzlich<br />

nur die auch im Wettbewerb durchsetzbaren<br />

Preise fordern. Das Fordern höherer Preise ist mißbräuchlich.<br />

Regional oder zeitlich unterschiedlich<br />

hohe Kosten können nur insoweit berücksichtigt<br />

werden, als sie sich auch bei wirksamem Wettbewerb<br />

in entsprechend höheren Preisen niedergeschlagen<br />

hätten (Tätigkeitsbericht 1965 S. 18 und<br />

26 zum Beschluß des BGH vom 17. Mai 1965 — Zementkontor<br />

Unterelbe). Mit vier maßgebenden Mineralölunternehmen<br />

wurden nach § 53 Abs. 3 öffentliche<br />

mündliche Verhandungen durchgeführt. Die<br />

Gesellschaften bestritten weiterhin die Rechtsgrundlage<br />

für das Verfahren und verteidigten die Berechtigung<br />

der Preiserhöhungen und der vorgelegten<br />

Kostennachweise. Nachdem die Mineralölgesellschaften<br />

mit Wirkung vom 6. November die Tankstellenpreise<br />

für Vergaserkraftstoffe um 0,5 bis<br />

3,4 Pf je Liter gesenkt und außerdem die Preisdifferenz<br />

zwischen Normalbenzin und Superkraftstoff<br />

von 7 auf 4 Pf je Liter verringert hatten, ist<br />

das Verfahren abgeschlossen worden.<br />

Im Bestreben, das Tankstellengeschäft mit Kraftfahrzeugzubehör<br />

und -reifen zu intensivieren, hat<br />

ein Mineralölunternehmen mit einzelnen Zubehörund<br />

Reifengroßhändlern Verträge abgeschlossen; danach<br />

sollten diese die Tankstellen des Unternehmens<br />

nur innerhalb eines bestimmten Verkaufsgebiets<br />

beliefern, und zwar zu „marktgerechten" und „nicht<br />

zu schlechteren Preisen als denen der Konkurrenz",<br />

dazu unter festgelegten Konditionen. Das Mineralölunternehmen<br />

war seinerseits verpflichtet, auf seine<br />

Tankstellenverwalter Einfluß zu nehmen, ihren Zubehör-<br />

und Reifenbedarf nur bei dem für ihn „zuständigen"<br />

Großhändler einzukaufen; diese Empfehlungstätigkeit<br />

des Mineralölunternehmens sollten<br />

die Großhändler mit bestimmten Beträgen oder Umsatzprovisionen<br />

entgelten. Aufgrund von Beschwerden,<br />

daß Bezirksvertretungen des Mineralölunternehmens<br />

schriftlich und mündlich Druck auf die<br />

Tankstellenverwalter ausübten, um sie zum ausschließlichen<br />

Einkauf bei dem Bezirksgroßhändler<br />

zu veranlassen, hat das Bundeskartellamt das Mineralölunternehmen<br />

darauf aufmerksam gemacht, daß<br />

die Aktion gegen folgende Verschriften verstoßen<br />

-<br />

könne: Gegen § 15, soweit die Großhändler verpflichtet<br />

waren, die Tankstellenverwalter zu bestimmten<br />

Preisen und Konditionen zu beliefern;<br />

gegen § 25, weil den Tankstellenverwaltern Nach-

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