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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong> <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Die Wettbewerbsbeschränkungen nach Wirtschaftsbereichen<br />

Bergbauliche Erzeugnisse,<br />

Mineralölerzeugnisse und Kohlenwertstoffe<br />

1. Kali<br />

Die Erlaubnis zu dem Kartellvertrag der Gemeinschaft<br />

<strong>Deutscher</strong> Kalierzeuger, die im Jahre 1959<br />

erteilt (Tätigkeitsbericht 1959 S. 59) und im Jahre<br />

1963 verlängert worden war (Tätigkeitsbericht 1963<br />

S. 18), ist durch Beschluß vom 27. September 1967<br />

erneut, und zwar bis zum 31. Dezember 1972, verlängert<br />

worden. Das Rationalisierungskartell mit<br />

Andienungspflicht an eine gemeinsame Vertriebsstelle,<br />

in dem die acht deutschen Kaliproduzenten<br />

zusammengeschlossen sind, erfüllt weiterhin die<br />

Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3. Der im Zeitpunkt<br />

des letzten Erlaubnisbeschlusses festgestellte<br />

Rationalisierungsstand ist nach den Untersuchungen<br />

des Bundeskartellamtes nicht nur aufrechterhalten<br />

worden, sondern es sind bei einer Verschärfung des<br />

Wettbewerbs auf den Auslandsmärkten weitere Leistungs-<br />

und Wirtschaftlichkeitssteigerungen eingetreten,<br />

die ihren Ausdruck insbesondere in einem<br />

beachtlichen Produktionsanstieg und in Verbesserungen<br />

bei der Absatzlenkung finden. Der Zusammenschluß<br />

führt dadurch weiterhin zu einer Verbesserung<br />

der Bedarfsbefriedigung, daß den Abnehmern<br />

trotz beachtlicher allgemeiner Kostensteigerungen<br />

im wesentlichen noch die gleichen Preise<br />

wie 1959 berechnet werden. Das Bundeskartellamt<br />

hat sich im Rahmen der Prüfung aller weiteren<br />

Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 insbesondere<br />

mit der Frage befaßt, ob der erstrebte und festgestellte<br />

Rationalisierungserfolg nicht auch auf eine<br />

andere, den Wettbewerb weniger beschränkende<br />

Weise erreicht werden könnte, also z. B. durch kartellfreie<br />

Kooperation, gegebenenfalls verbunden mit<br />

einem einfachen Rationalisierungskartell ohne Syndikat<br />

nach § 5 Abs. 2 und einem Spezialisierungskartell<br />

nach § 5 a. Die Unerläßlichkeit des Andienungszwanges<br />

an eine gemeinsame Vertriebsstelle<br />

war aber zu bejahen, weil bei der gegebenen Marktstruktur<br />

allein die Sicherheit in bezug auf die abzusetzenden<br />

Mengen eine Planung der Massenproduktion<br />

zuläßt, wie sie zur Zeit mit der Folge<br />

wesentlicher, die Bedarfsbefriedigung verbessernder<br />

Rationalisierung praktiziert wird. Die spezifische<br />

Art der Kaligewinnung (Untertage-Abbau der verschiedenartig<br />

zusammengesetzten Salze bei unterschiedlicher<br />

Lagerung und Tiefe) verlangt einen<br />

systematisch auf die Eigenart des jeweiligen Vorkommens<br />

abgestimmten Arbeitseinsatz, der ohne<br />

Rückwirkung auf die Wirtschaftlichkeit nicht<br />

wesentlich geändert werden kann. Solche Änderungen<br />

lägen aber, wenn die vertragliche Andienungspflicht<br />

entfiele, im Hinblick auf die unterschiedlichen<br />

Interessen der drei beteiligten Konzerne im Bereich<br />

des Möglichen. Das gleiche gilt hinsichtlich der<br />

Transportplanung, die in diesem Falle eine langfristige<br />

und umfassende Kenntnis des kalkulierbaren<br />

Umfanges der zu transportierenden Güter auch hinsichtlich<br />

der Transportentfernungen sowie der Strekkenführung<br />

voraussetzt und nur unter diesen Umständen<br />

den festgestellten wirtschaftlichen Effekt<br />

erzielt. Schließlich erschien die Verpflichtung zur<br />

Lieferung über eine gemeinschaftliche Vertriebsstelle<br />

auch zur Aufrechterhaltung der Sortenspezialisierung<br />

erforderlich, die ihrerseits eine erhebliche<br />

Rationalisierung bewirkt. Für die Kartellmitglieder<br />

besteht, weil sie als den deutschen Kalimarkt beherrschende<br />

Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 2<br />

anzusehen sind, nicht die Möglichkeit, ein Spezialisierungskartell<br />

nach § 5 a anzumelden, weil diese<br />

Vorschrift voraussetzt, daß wesentlicher Wettbewerb<br />

auf dem betreffenden Markt bestehen bleibt.<br />

2. Kraft-, Leucht- und Schmierstoffe<br />

Ein gegen die Gesellschaft für Nebenbetriebe der<br />

Bundesautobahnen (GfN) wegen ihrer Praxis der<br />

Vergabe von Autobahntankstellen anhängiges Verfahren<br />

nach § 22 Abs. 1 und 3 ist eingestellt worden,<br />

nachdem die Gesellschaft zugesichert hatte, bei der<br />

Tankstellenvergabe folgenden Voraussetzungen zu<br />

entsprechen: Die Tankstellen auf den Bundesautobahnen<br />

werden grundsätzlich entsprechend den<br />

Marktanteilen vergeben, welche die Treibstoffhandelsunternehmen<br />

am gesamten Markt der Bundesrepublik<br />

haben. Um die Beteiligung von Unternehmen<br />

mit kleinen Marktanteilen zu ermöglichen,<br />

werden Autobahntankstellen wie dies bereits<br />

von der GfN praktiziert wird — auch an zwei oder<br />

mehrere Unternehmen zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung<br />

vergeben. Wegen der Veränderlichkeit<br />

der Marktanteile vertritt das Bundeskartellamt<br />

überdies die Auffassung, daß eine angemessene<br />

Verkürzung der Laufzeit der Pachtverträge (bisher<br />

zehn Jahre) angebracht erscheint, um eine bessere<br />

Anpassung an die Marktverhältnisse für Vergaserkraftstoffe<br />

zu ermöglichen.<br />

Im Verfahren betreffend Ausschließlichkeitsbindungen<br />

für Kraftfahrzeug-Schmierstoffe in den Tankstellenverträgen<br />

der Mineralölgesellschaften (Tätigkeitsbericht<br />

1966 S. 24) hat das Bundeskartellamt<br />

festgestellt: Die großen Mineralölgesellschaften bedienen<br />

sich beim Vertrieb ihrer Treib- und Schmierstoffe<br />

für Kraftfahrzeuge sowohl solcher Tankstellen,<br />

bei denen die Verfügungsgewalt über den<br />

Grund und Boden bei Vertragsschluß den Tankstellenverwaltern<br />

zusteht, wie auch solcher, bei denen<br />

diese Verfügungsgewalt bei der vertragschließenden

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