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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

solche Fälle anwendbar, in denen sich Versorgungsunternehmen<br />

demarkiert haben, ohne daß zwischen ihnen Lieferverträge<br />

bestehen.<br />

Europäische<br />

Wettbewerbspolitik<br />

Im Berichtsjahr hat die Tätigkeit der Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln<br />

des EWG-Vertrages auf horizontale Absprachen erste<br />

Ergebnisse erzielt. Erstmals wurde eine Freistellungserklärung<br />

nach Artikel 85 Abs. 3 EWGV für ein internationales Rationalisierungskartell<br />

erteilt sowie die Absicht bekanntgegeben,<br />

eine solche Erklärung für ein nationales Spezialisierungskartell,<br />

dessen Verkaufstätigkeit sich auf den Gemeinsamen Markt erstreckt,<br />

abzugeben. Beanstandungen der Kommission haben zur<br />

Aufhebung von Marktabgrenzungsgemeinschaften geführt.<br />

Von erheblicher Bedeutung ist die Verwaltungspraxis der<br />

Kommission für Verkaufssyndikate. In mehreren Fällen wurden<br />

Verkaufsgemeinschaften von Unternehmen in jeweils nur einem<br />

Migliedstaat, die in den Vertrieb nach anderen Mitgliedstaaten<br />

eingeschaltet sind, wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Abs. 1<br />

EWGV beanstandet, auch wenn keine Andienungspflicht vereinbart<br />

war. Die Kartelle haben daraufhin die Regelungen,<br />

soweit sie sich auf den Gemeinsamen Markt bezogen, aufgehoben,<br />

um eine Freistellung nach Artikel 85 Abs. 3 EWGV oder<br />

ein Negativattest zu erlangen.<br />

Internationale<br />

Kartelle<br />

Die Kommission hat die Absicht bekundet, die Voraussetzungen<br />

für die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit insbesondere<br />

für kleinere und mittlere Unternehmen zu klären. Diesem<br />

Zweck sollen eine von der Kommission bekanntzugebende<br />

Zusammenstellung von Kooperationsformen, die nicht vom Verbot<br />

des Artikels 85 Abs. 1 EWGV berührt werden, sowie eine<br />

Gruppenfreistellung für Vereinbarungen auf dem Gebiet der<br />

wissenschaftlichen Forschung und technischen Entwicklung<br />

dienen.<br />

Die Aufdeckung des internationalen Chininkartells durch den<br />

amerikanischen Senatsunterausschuß für Antitrust- und Monopolfragen<br />

und des internationalen Kartells für Roten Phosphor<br />

durch die Kanadische Kartellkommission - beides Kartelle<br />

mit Beteiligung deutscher Unternehmen - gibt Anlaß, die Tätigkeit<br />

internationaler Kartelle mit deutscher Beteiligung eingehender<br />

als bisher zu überwachen. Diese Überwachung wird<br />

sich insbesondere darauf erstrecken, ob die nach § 6 angemeldeten<br />

internationalen Exportkartelle der Sicherung und Förderung<br />

der deutschen Ausfuhr dienen und nicht als Rahmen für<br />

unzulässige Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem Inlandsmarkt,<br />

z. B. in Form von Heimatschutzabkommen, benutzt<br />

werden.<br />

Gegen angemeldete Exportkartelle, die nicht der Sicherung<br />

und Förderung der Ausfuhr dienen oder mit unzulässigen<br />

Inlandsmarktbeschränkungen verbunden sind, wird das Bundeskartellamt<br />

im Wege der Mißbrauchsaufsicht einschreiten. Die<br />

Praktizierung von Exportkartellen, die zwar die materiellen<br />

Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllen, d. h. nur den Wett-

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