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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Hierin sah das Bundeskartellamt den Mißbrauchstatbestand:<br />

Obwohl in einer durch Überangebot charakterisierten Situation<br />

nach den Prinzipien der vom GWB geschützten Marktpreisbildung<br />

ein Senken der Preise zur Absatzbelebung geboten<br />

war, nutzte das Syndikat seine starke Marktstellung dazu aus,<br />

erhöhte Preise im Inland zu fordern; dann allerdings war es<br />

gezwungen, den dadurch teilweise bedingten bedeutenden Angebotsüberschuß<br />

zu einem Bruchteil der Inlandserlöse zu exportieren<br />

bzw. zu Tierfutter zu verarbeiten.<br />

Im Dezember hat die SAG, unmittelbar vor Ende der Begründungsfrist,<br />

ihre beim Kammergericht eingelegte Beschwerde<br />

zurückgenommen und sich zur Senkung der Auktionsmindestpreise<br />

zum 1. Januar 1968 auf das am 31. Dezember 1966<br />

gültige Niveau bereit erklärt.<br />

Kreditwesen<br />

Die sowohl wettbewerbspolitisch als auch kreditpolitisch<br />

wichtigste Maßnahme im Bereich der Kreditwirtschaft ist im<br />

Berichtsjahr in der Beseitigung der staatlichen Zinsbindung zu<br />

sehen. Mit Wirkung vom 1. April 1967 hob das Bundesaufsichtsamt<br />

für das Kreditwesen die Zinsanordnung auf; eine 35jährige<br />

Reglementierung von Soll- und Habenzinsen fand ihr Ende.<br />

Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben sofort nach<br />

Aufhebung der Bindung Bleichlautende Empfehlungen für Habenzinsen<br />

angemeldet; eine Regelung für Sollzinsen ist nicht erfolgt.<br />

Während das Bundeskartellamt zunächst davon ausging,<br />

daß die Empfehlungen der jeweiligen Spitzenverbände deren<br />

angeschlossenen Instituten den Übergang vom reglementierten<br />

Zins zum freien Zinswettbewerb erleichtern sollten und sich<br />

eine Belebung des Wettbewerbs nach Freigabe der Zinssätze<br />

einstellen würde, entsprachen die Zinssätze weitestgehend den<br />

Empfehlungen der Spitzenverbände. Auf wettbewerbspolitische<br />

Bedenken würde zudem die Zusammenarbeit der Spitzenverbände<br />

der Kreditwirtschaft im Zentralen Kreditausschuß stoßen,<br />

soweit sich diese Zusammenarbeit auf Inhalt, Art und Höhe von<br />

Zins- und Konditionenempfehlungen beziehen würde. Es besteht<br />

einerseits die Gefahr, daß die Zinsen für die sog. Massenkonten<br />

weiterhin einheitlich gestaltet werden, andererseits, daß<br />

im Wettbewerb sich einspielende notwendige Zinsbewegungen<br />

unterbleiben. Diese Vermutung wird erhärtet durch Ergebnisse<br />

von Erhebungen über Bankzinsen, die die Deutsche Bundesbank<br />

im September 1967 angestellt hat. Danach waren die Zinsen für<br />

Spareinlagen „recht einheitlich" 1). Das Bundeskartellamt wird<br />

die Frage zu prüfen haben, ob nicht dann, wenn die Kreditwirtschaft<br />

in Zukunft Absprachen über Zinshöhe und Terminänderungen<br />

treffen und damit die staatliche Zinsbindung durch<br />

eine Art privatwirtschaftlicher Ordnung ersetzen sollte, ein<br />

Mißbrauch im Sinne von § 102 Abs. 2 als gegeben anzusehen<br />

ist. Dies könnte um so mehr der Fall sein, als die Beschränkung<br />

des Zinswettbewerbs durch eine privatwirtschaftliche Ordnung<br />

den Absichten der Bundesregierung widerspricht.<br />

1) Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Oktober 1967 S. 48 und 50

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