Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
Hierin sah das Bundeskartellamt den Mißbrauchstatbestand:<br />
Obwohl in einer durch Überangebot charakterisierten Situation<br />
nach den Prinzipien der vom GWB geschützten Marktpreisbildung<br />
ein Senken der Preise zur Absatzbelebung geboten<br />
war, nutzte das Syndikat seine starke Marktstellung dazu aus,<br />
erhöhte Preise im Inland zu fordern; dann allerdings war es<br />
gezwungen, den dadurch teilweise bedingten bedeutenden Angebotsüberschuß<br />
zu einem Bruchteil der Inlandserlöse zu exportieren<br />
bzw. zu Tierfutter zu verarbeiten.<br />
Im Dezember hat die SAG, unmittelbar vor Ende der Begründungsfrist,<br />
ihre beim Kammergericht eingelegte Beschwerde<br />
zurückgenommen und sich zur Senkung der Auktionsmindestpreise<br />
zum 1. Januar 1968 auf das am 31. Dezember 1966<br />
gültige Niveau bereit erklärt.<br />
Kreditwesen<br />
Die sowohl wettbewerbspolitisch als auch kreditpolitisch<br />
wichtigste Maßnahme im Bereich der Kreditwirtschaft ist im<br />
Berichtsjahr in der Beseitigung der staatlichen Zinsbindung zu<br />
sehen. Mit Wirkung vom 1. April 1967 hob das Bundesaufsichtsamt<br />
für das Kreditwesen die Zinsanordnung auf; eine 35jährige<br />
Reglementierung von Soll- und Habenzinsen fand ihr Ende.<br />
Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben sofort nach<br />
Aufhebung der Bindung Bleichlautende Empfehlungen für Habenzinsen<br />
angemeldet; eine Regelung für Sollzinsen ist nicht erfolgt.<br />
Während das Bundeskartellamt zunächst davon ausging,<br />
daß die Empfehlungen der jeweiligen Spitzenverbände deren<br />
angeschlossenen Instituten den Übergang vom reglementierten<br />
Zins zum freien Zinswettbewerb erleichtern sollten und sich<br />
eine Belebung des Wettbewerbs nach Freigabe der Zinssätze<br />
einstellen würde, entsprachen die Zinssätze weitestgehend den<br />
Empfehlungen der Spitzenverbände. Auf wettbewerbspolitische<br />
Bedenken würde zudem die Zusammenarbeit der Spitzenverbände<br />
der Kreditwirtschaft im Zentralen Kreditausschuß stoßen,<br />
soweit sich diese Zusammenarbeit auf Inhalt, Art und Höhe von<br />
Zins- und Konditionenempfehlungen beziehen würde. Es besteht<br />
einerseits die Gefahr, daß die Zinsen für die sog. Massenkonten<br />
weiterhin einheitlich gestaltet werden, andererseits, daß<br />
im Wettbewerb sich einspielende notwendige Zinsbewegungen<br />
unterbleiben. Diese Vermutung wird erhärtet durch Ergebnisse<br />
von Erhebungen über Bankzinsen, die die Deutsche Bundesbank<br />
im September 1967 angestellt hat. Danach waren die Zinsen für<br />
Spareinlagen „recht einheitlich" 1). Das Bundeskartellamt wird<br />
die Frage zu prüfen haben, ob nicht dann, wenn die Kreditwirtschaft<br />
in Zukunft Absprachen über Zinshöhe und Terminänderungen<br />
treffen und damit die staatliche Zinsbindung durch<br />
eine Art privatwirtschaftlicher Ordnung ersetzen sollte, ein<br />
Mißbrauch im Sinne von § 102 Abs. 2 als gegeben anzusehen<br />
ist. Dies könnte um so mehr der Fall sein, als die Beschränkung<br />
des Zinswettbewerbs durch eine privatwirtschaftliche Ordnung<br />
den Absichten der Bundesregierung widerspricht.<br />
1) Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Oktober 1967 S. 48 und 50