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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Wettbewerbsregeln<br />

Richterliche<br />

Kontrolle der<br />

Entscheidungen<br />

der Kartellbehörden<br />

nach<br />

§ 70 Abs. 4<br />

Im Hinblick auf die Wirtschaftsbereiche, in denen das Gesetz<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht oder nur beschränkt<br />

anwendbar ist, ist zur Lage und Entwicklung folgendes zu bemerken:<br />

Ausnahmebereiche<br />

Verkehrs<br />

wirtschaft<br />

In der Diskussion über die Wettbewerbsregeln wurden<br />

gegenüber der Verwendung des Begriffs „Leistungswettbewerb"<br />

erhebliche Bedenken geäußert. Im Hinblick auf den<br />

zulässigen Inhalt derartiger Regeln vertrat ein Teil der Teilnehmer<br />

die Ansicht, daß Wettbewerbsregeln nur für den Bereich<br />

zugelassen werden könnten, der vom UWG und der<br />

Rechtsprechung zum UWG bestimmt worden ist, wobei eine<br />

Ausweitung des Inhaltes der Wettbewerbsregeln durch eine<br />

Fortentwicklung der UWG-Rechtsprechung möglich erscheint.<br />

Ein anderer Teil sprach sich dafür aus, daß Wettbewerbsregeln<br />

über die Unlauterkeitsbezogenheit hinaus dem Schutz der Wettbewerbsfreiheit<br />

dienen könnten. Eine dritte Meinung ging<br />

dahin, daß den Lauterkeitsbegriffen des GWB und UWG wegen<br />

der unterschiedlichen Normzwecke: Sicherung der Wirksamkeit<br />

des Wettbewerbs einerseits bzw. Bekämpfung von als unlauter<br />

qualifizierten Wettbewerbshandlungen und damit Beschränkung<br />

der Intensität des Wettbewerbs andererseits, unterschiedliche<br />

Bedeutung zukomme. Aus diesem Grunde müsse der Inhalt<br />

der Wettbewerbsregeln zu Sinn und Zweck des GWB in Beziehung<br />

gesetzt werden.<br />

Bei der Frage, inwieweit die Entscheidungen der Kartellbehörde<br />

der richterlichen Kontrolle unterliegen, liegt das Problem<br />

darin, ob und inwieweit die Bestimmung des § 70 Abs. 4<br />

den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung gegenüber Kartell-verwaltungsakten<br />

abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrecht<br />

regelt. Entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen<br />

Auslegung, die sich auf die Entstehungsgeschichte<br />

der Vorschrift stützt, stimmten die Diskussionsteilnehmer in<br />

der Ansicht überein, daß § 70 Abs. 4 Satz 1 die gerichtliche<br />

Kontrollbefugnis gegenüber „fehlsamen" Ermessensentscheidungen<br />

der Kartellbehörde nicht über den Rahmen des allgemeinen<br />

Verwaltungsrechts hinaus erweitert. Die Aufgabe des<br />

Gerichts ist danach die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und nicht<br />

auch die Kontrolle der verwaltungsmäßigen Zweckmäßigkeit<br />

der angefochtenen Entscheidung. Schwieriger erwies sich eine<br />

genaue Bestimmung der Grenzen der richterlichen Kontrolle<br />

nach § 70 Abs. 4 Satz 2, wonach die „Würdigung der gesamtwirtschaftlichen<br />

Lage und Entwicklung" der Nachprüfung des<br />

Gerichts entzogen ist. Diese Grenze wird nur aufgrund einer<br />

Analyse der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe in den<br />

Tatbeständen des GWB zu ziehen sein.<br />

Die Bemühungen, für den Bereich der Binnenverkehrsträger:<br />

Schiene, Straße und Schiffahrt, Wettbewerbsregeln aufzustellen,<br />

die den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag entsprechen, haben<br />

zu verschiedenen Entwürfen für eine entsprechende Verordnung<br />

des Ministerrates geführt. Die Beratungen über die verschiedenen<br />

Verordnungsentwürfe haben jedoch noch kein<br />

abschließendes Ergebnis erbracht.

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