Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
Wettbewerbsregeln<br />
Richterliche<br />
Kontrolle der<br />
Entscheidungen<br />
der Kartellbehörden<br />
nach<br />
§ 70 Abs. 4<br />
Im Hinblick auf die Wirtschaftsbereiche, in denen das Gesetz<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht oder nur beschränkt<br />
anwendbar ist, ist zur Lage und Entwicklung folgendes zu bemerken:<br />
Ausnahmebereiche<br />
Verkehrs<br />
wirtschaft<br />
In der Diskussion über die Wettbewerbsregeln wurden<br />
gegenüber der Verwendung des Begriffs „Leistungswettbewerb"<br />
erhebliche Bedenken geäußert. Im Hinblick auf den<br />
zulässigen Inhalt derartiger Regeln vertrat ein Teil der Teilnehmer<br />
die Ansicht, daß Wettbewerbsregeln nur für den Bereich<br />
zugelassen werden könnten, der vom UWG und der<br />
Rechtsprechung zum UWG bestimmt worden ist, wobei eine<br />
Ausweitung des Inhaltes der Wettbewerbsregeln durch eine<br />
Fortentwicklung der UWG-Rechtsprechung möglich erscheint.<br />
Ein anderer Teil sprach sich dafür aus, daß Wettbewerbsregeln<br />
über die Unlauterkeitsbezogenheit hinaus dem Schutz der Wettbewerbsfreiheit<br />
dienen könnten. Eine dritte Meinung ging<br />
dahin, daß den Lauterkeitsbegriffen des GWB und UWG wegen<br />
der unterschiedlichen Normzwecke: Sicherung der Wirksamkeit<br />
des Wettbewerbs einerseits bzw. Bekämpfung von als unlauter<br />
qualifizierten Wettbewerbshandlungen und damit Beschränkung<br />
der Intensität des Wettbewerbs andererseits, unterschiedliche<br />
Bedeutung zukomme. Aus diesem Grunde müsse der Inhalt<br />
der Wettbewerbsregeln zu Sinn und Zweck des GWB in Beziehung<br />
gesetzt werden.<br />
Bei der Frage, inwieweit die Entscheidungen der Kartellbehörde<br />
der richterlichen Kontrolle unterliegen, liegt das Problem<br />
darin, ob und inwieweit die Bestimmung des § 70 Abs. 4<br />
den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung gegenüber Kartell-verwaltungsakten<br />
abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrecht<br />
regelt. Entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen<br />
Auslegung, die sich auf die Entstehungsgeschichte<br />
der Vorschrift stützt, stimmten die Diskussionsteilnehmer in<br />
der Ansicht überein, daß § 70 Abs. 4 Satz 1 die gerichtliche<br />
Kontrollbefugnis gegenüber „fehlsamen" Ermessensentscheidungen<br />
der Kartellbehörde nicht über den Rahmen des allgemeinen<br />
Verwaltungsrechts hinaus erweitert. Die Aufgabe des<br />
Gerichts ist danach die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und nicht<br />
auch die Kontrolle der verwaltungsmäßigen Zweckmäßigkeit<br />
der angefochtenen Entscheidung. Schwieriger erwies sich eine<br />
genaue Bestimmung der Grenzen der richterlichen Kontrolle<br />
nach § 70 Abs. 4 Satz 2, wonach die „Würdigung der gesamtwirtschaftlichen<br />
Lage und Entwicklung" der Nachprüfung des<br />
Gerichts entzogen ist. Diese Grenze wird nur aufgrund einer<br />
Analyse der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe in den<br />
Tatbeständen des GWB zu ziehen sein.<br />
Die Bemühungen, für den Bereich der Binnenverkehrsträger:<br />
Schiene, Straße und Schiffahrt, Wettbewerbsregeln aufzustellen,<br />
die den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag entsprechen, haben<br />
zu verschiedenen Entwürfen für eine entsprechende Verordnung<br />
des Ministerrates geführt. Die Beratungen über die verschiedenen<br />
Verordnungsentwürfe haben jedoch noch kein<br />
abschließendes Ergebnis erbracht.