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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Das Gericht war damit der Prüfung enthoben, ob ein sog. „gemischter<br />

Vertrag" vorlag und wie solche Verträge im Hinblick<br />

auf die §§ 20, 21 zu behandeln sind.<br />

Nichtanerkennung<br />

von<br />

Schiedssprüchen<br />

Preisbindung<br />

und VOP 30/53<br />

Zur Auslegung<br />

des § 26 Abs. 2<br />

In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter<br />

Hinweis auf sein Urteil vom 20. Mai 1966 (KZR 7/64; WuW/BGH<br />

810 „Zimcofot") bestätigt, daß die zwingenden Vorschriften<br />

des GWB Bestandteil der öffentlichen Ordnung im Sinne des<br />

§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind. Ein Schiedsspruch könne daher<br />

dann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn ein Schiedsgericht<br />

den Schiedsbeklagten zu einer nach dem GWB verbotenen<br />

Leistung verurteilt habe, die auch durch Vertrag nicht<br />

rechtswirksam hätte vereinbart werden können.<br />

Die Frage, ob die Verordnung über die Preise bei öffentlichen<br />

Aufträgen vom 21. November 1953 (VOP 30/53) den<br />

privatrechtlichen Preisbindungsverträgen vorgehe, hat der<br />

Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 1967 („Büchereinachlaß")<br />

nicht endgültig entschieden; er hat jedoch festgestellt,<br />

daß § 4 Abs. 4 VOP 30/53 nur dort eingreift, wo Einzelaufträge<br />

von ungewöhnlichem Umfange erteilt werden. Aus der<br />

Vorschrift könne demnach nicht gefolgert werden, daß einem<br />

öffentlichen Auftraggeber allgemein auf jedweden Bezug bestimmter<br />

Erzeugnisse ein Preisnachlaß auch dann eingeräumt<br />

werden dürfe, wenn die Gewährung eines solchen Nachlasses<br />

durch eine bestehende, nach § 16 rechtswirksame Preisbindung<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Einen Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 enthält das<br />

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1967 („Rinderbesamung<br />

II"). Die Entscheidung bestätigt die Auffassung des<br />

Bundeskartellamtes, daß das Merkmal, ob ein Geschäftsverkehr<br />

im Sinne des § 26 Abs. 2 „gleichartigen Unternehmen üblicherweise<br />

zugänglich" ist, sich nicht nach der Geschäftspraxis desjenigen<br />

Unternehmens bestimmen kann, in dessen Verhalten<br />

die Diskriminierung liegen soll, sondern sich danach bestimmen<br />

muß, was sich in bezug auf den in Frage stehenden Geschäftsverkehr<br />

in einem größeren Gebiet — nicht notwendig im gesamten<br />

Geltungsbereich des Gesetzes — bei natürlicher wirtschaftlicher<br />

Entwicklung als allgemein geübt und als angemessen<br />

empfunden herausgebildet hat. Ein durch Maßnahmen<br />

Dritter gesteuertes Verhalten ist möglicherweise nicht als „üblich"<br />

im Sinne des § 26 Abs. 2 anzusehen, so daß es gegebenenfalls<br />

einer weiteren Erörterung darüber bedarf, was ohne eine<br />

solche Steuerung in dem fraglichen Gebiet üblich wäre. Das<br />

Merkmal „üblicherweise zugänglich" sieht der Bundesgerichtshof<br />

als ein verhältnismäßig lockeres Tatbestandsmerkmal an,<br />

das nicht auf alle einzelnen Fälle, sondern auf einen groben<br />

Durchschnitt abstellen will.<br />

Zum Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 auf preisbindende<br />

Unternehmen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom<br />

9. November 1967 („Jägermeister") klargestellt, daß diese<br />

Unternehmen dem Diskriminierungsverbot für den Teil ihrer<br />

Waren nicht unterworfen sind, die nicht preisgebunden sind.

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