Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
Das Gericht war damit der Prüfung enthoben, ob ein sog. „gemischter<br />
Vertrag" vorlag und wie solche Verträge im Hinblick<br />
auf die §§ 20, 21 zu behandeln sind.<br />
Nichtanerkennung<br />
von<br />
Schiedssprüchen<br />
Preisbindung<br />
und VOP 30/53<br />
Zur Auslegung<br />
des § 26 Abs. 2<br />
In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter<br />
Hinweis auf sein Urteil vom 20. Mai 1966 (KZR 7/64; WuW/BGH<br />
810 „Zimcofot") bestätigt, daß die zwingenden Vorschriften<br />
des GWB Bestandteil der öffentlichen Ordnung im Sinne des<br />
§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind. Ein Schiedsspruch könne daher<br />
dann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn ein Schiedsgericht<br />
den Schiedsbeklagten zu einer nach dem GWB verbotenen<br />
Leistung verurteilt habe, die auch durch Vertrag nicht<br />
rechtswirksam hätte vereinbart werden können.<br />
Die Frage, ob die Verordnung über die Preise bei öffentlichen<br />
Aufträgen vom 21. November 1953 (VOP 30/53) den<br />
privatrechtlichen Preisbindungsverträgen vorgehe, hat der<br />
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 1967 („Büchereinachlaß")<br />
nicht endgültig entschieden; er hat jedoch festgestellt,<br />
daß § 4 Abs. 4 VOP 30/53 nur dort eingreift, wo Einzelaufträge<br />
von ungewöhnlichem Umfange erteilt werden. Aus der<br />
Vorschrift könne demnach nicht gefolgert werden, daß einem<br />
öffentlichen Auftraggeber allgemein auf jedweden Bezug bestimmter<br />
Erzeugnisse ein Preisnachlaß auch dann eingeräumt<br />
werden dürfe, wenn die Gewährung eines solchen Nachlasses<br />
durch eine bestehende, nach § 16 rechtswirksame Preisbindung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Einen Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 enthält das<br />
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1967 („Rinderbesamung<br />
II"). Die Entscheidung bestätigt die Auffassung des<br />
Bundeskartellamtes, daß das Merkmal, ob ein Geschäftsverkehr<br />
im Sinne des § 26 Abs. 2 „gleichartigen Unternehmen üblicherweise<br />
zugänglich" ist, sich nicht nach der Geschäftspraxis desjenigen<br />
Unternehmens bestimmen kann, in dessen Verhalten<br />
die Diskriminierung liegen soll, sondern sich danach bestimmen<br />
muß, was sich in bezug auf den in Frage stehenden Geschäftsverkehr<br />
in einem größeren Gebiet — nicht notwendig im gesamten<br />
Geltungsbereich des Gesetzes — bei natürlicher wirtschaftlicher<br />
Entwicklung als allgemein geübt und als angemessen<br />
empfunden herausgebildet hat. Ein durch Maßnahmen<br />
Dritter gesteuertes Verhalten ist möglicherweise nicht als „üblich"<br />
im Sinne des § 26 Abs. 2 anzusehen, so daß es gegebenenfalls<br />
einer weiteren Erörterung darüber bedarf, was ohne eine<br />
solche Steuerung in dem fraglichen Gebiet üblich wäre. Das<br />
Merkmal „üblicherweise zugänglich" sieht der Bundesgerichtshof<br />
als ein verhältnismäßig lockeres Tatbestandsmerkmal an,<br />
das nicht auf alle einzelnen Fälle, sondern auf einen groben<br />
Durchschnitt abstellen will.<br />
Zum Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 auf preisbindende<br />
Unternehmen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom<br />
9. November 1967 („Jägermeister") klargestellt, daß diese<br />
Unternehmen dem Diskriminierungsverbot für den Teil ihrer<br />
Waren nicht unterworfen sind, die nicht preisgebunden sind.