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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Stellungnahme der Bundesregierung<br />

zum Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes für 1967<br />

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

war am Ende des Berichtszeitraums zehn Jahre lang<br />

in Kraft. Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Gesetz in<br />

mancher Beziehung unvollkommen ist. Die Entwicklung<br />

der Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland<br />

hat aber auch bestätigt, daß die wirtschaftspolitische<br />

Entscheidung für den Wettbewerb richtig<br />

war. Der Wettbewerb ist und bleibt die Basis unserer<br />

Wirtschaftsordnung. Ein wirksamer Wettbewerb<br />

sichert Verbrauchern und Unternehmern möglichst<br />

viel wirtschaftliche Handlungsfreiheit und verspricht<br />

zugleich ein möglichst gutes ökonomisches<br />

Ergebnis. Freie Preisbildung und funktionsfähiger<br />

Wettbewerb koordinieren und steuern die einzelwirtschaftlichen<br />

Beziehungen besser als staatliche<br />

Lenkungsmaßnahmen.<br />

Die Wettbewerbspolitik muß jedoch ständig an<br />

die sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

angepaßt werden. Der Gemeinsame Markt und die<br />

weltweite wirtschaftliche Integration haben neue<br />

Voraussetzungen für den Wettbewerb geschaffen.<br />

Größere Märkte erfordern vielfach größere, leistungsfähigere<br />

Unternehmenseinheiten. Die am Modell<br />

der vollkommenen Konkurrenz orientierte Wettbewerbstheorie<br />

ging von der Vorstellung aus, der<br />

Wettbewerb funktioniere dann am besten, wenn es<br />

auf jedem Markt möglichst viele Anbieter und Nachfrager<br />

gebe und wenn keiner von ihnen Einfluß<br />

auf die Marktdaten habe. Heute wird der Wettbewerb<br />

überwiegend als ein Marktprozeß angesehen,<br />

der sich in Vorstoß und Verfolgung äußert. Seine<br />

dynamischen Funktionen (Förderung der Anpassungsfähigkeit,<br />

rasche Durchsetzung des wirtschaftlichen<br />

und technischen Fortschritts) kann der Wettbewerb<br />

aber nur erfüllen, wenn auf den einzelnen<br />

Märkten aktive, leistungsfähige Unternehmen vorstoßen<br />

und dadurch die Intensität des Wettbewerbs<br />

steigern.<br />

Gleichwohl ist in einer modernen Wirtschaft für<br />

kleine und mittlere Unternehmen genügend Raum.<br />

Auch kleine und mittlere Unternehmen -können<br />

stark und leistungsfähig sein. Gerade im Zuge des<br />

technischen Fortschritts entstehen, vor allem in den<br />

Zuliefererindustrien und in der Weiterverarbeitung,<br />

immer neue Märkte, auf denen kleine und mittlere<br />

Unternehmen sich entwickeln und ausbreiten können.<br />

So haben neuere Untersuchungen in den Vereinigten<br />

Staaten von Amerika deutlich gezeigt, daß<br />

kleinere und mittlere Unternehmen weder in ihrer<br />

technischen Entwicklung den Großunternehmen generell<br />

unterlegen sind.<br />

- Die Integration der Märkte hat die Kooperations<br />

und Konzentrationstendenzen in der Wirtschaft jedoch<br />

verstärkt. Soweit durch Kooperation oder Konzentration<br />

die Leistungsfähigkeit der beteiligten Un<br />

ternehmen gesteigert und der Wettbewerb auf dem<br />

betroffenen Markt nicht beeinträchtigt wird, begrüßt<br />

die Bundesregierung diese Entwicklung.<br />

In diesem Sinne bedürfen die Kartellverbote in<br />

Artikel 85 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der<br />

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag)<br />

und in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) der Abgrenzung gegenüber<br />

erwünschten Kooperationsvorhaben. Im Gegensatz<br />

zur eigentlichen Kartellierung, die auf Ausschluß<br />

oder Verringerung des Wettbewerbs gerichtet ist,<br />

zielt die Kooperation darauf ab, durch Zusammenlegung<br />

einzelner Unternehmensfunktionen die Leistung<br />

der beteiligten Unternehmen zu steigern und<br />

dadurch deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.<br />

Sofern bei der Kooperation vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen<br />

vorkommen, sind sie also<br />

nicht Hauptzweck der Vereinbarung, sondern dienen<br />

nur der Absicherung der leistungssteigernden Zusammenarbeit.<br />

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />

bereitet gegenwärtig in Zusammenarbeit mit den<br />

Kartellsachverständigen der Regierungen der Mitgliedstaaten<br />

eine „Europäische Kooperationsfibel"<br />

vor (Tätigkeitsbericht S. 95). Alle Beteiligten sind<br />

sich über die große Bedeutung gerade auch der<br />

Kooperation über die Grenzen hinweg einig. Die<br />

Kommission erwägt in diesem Zusammenhang auch,<br />

durch weitere Gruppenfreistellungen bestimmte Kooperationsvereinbarungen<br />

zu erleichtern (gemeinschaftliche<br />

Normung und Typung, gemeinschaftliche<br />

Forschung und Entwicklung). Die Bundesregierung<br />

unterstützt diese Bemühungen. Sie begrüßt es, daß<br />

die Kommission ihre positive Einstellung gegenüber<br />

der Kooperation verstärkt auch in ihrer Verwaltungspraxis<br />

zum Ausdruck bringt.<br />

Das Bundeskartellamt ist bei der Anwendung des<br />

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den<br />

letzten Jahren zunehmend kooperationsfreudig geworden.<br />

Die Bundesregierung wird diese Entwicklung<br />

weiter fördern. Sie prüft, ob eine Eingrenzung<br />

des § 1 GWB dahin zweckmäßig wäre, daß wettbewerbsbeschränkende<br />

Absprachen, durch die die<br />

Marktverhältnisse nur unwesentlich beeinflußt werden,<br />

in Zukunft nicht mehr unter das Kartellverbot<br />

fallen. Im übrigen bieten die Ausnahmebestimmungen<br />

des Gesetzes, insbesondere § 5 a GWB (gemeinschaftliche<br />

Spezialisierung) genügend Möglichkeiten,<br />

wettbewerbspolitisch erwünschte Kooperationsvorhaben<br />

zu legalisieren. Die Kooperationsmöglichkeiten<br />

auf dem Gebiet der Mittelstandsempfehlung (§ 38<br />

Abs. 2 Satz 3 GWB) hat die Bundesregierung vor<br />

kurzem in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage<br />

betreffend die Vereinbarkeit kooperativer Wer-

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