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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Torsosyndikat<br />

—§1—<br />

Zwecktheorie<br />

Preisbindung —<br />

überhöhte<br />

Spannen<br />

der rechtlichen Bindung 1) in der Regel ungeeignet ist, Wettbewerbsbeschränkungen<br />

im ökonomischen Sinne zu erfassen<br />

und Kartelle von gesamtwirtschaftlich wünschenswerten Formen<br />

der Kooperation zu unterscheiden. Das wirtschaftliche<br />

Interesse der Unternehmen an einer für sie günstigen Wettbewerbsbeschränkung<br />

wiegt oft schwerer als die rechtliche<br />

Bindung. So wird die Gegenstandstheorie der ratio legis: die<br />

Wirksamkeit des Wettbewerbs in der Volkswirtschaft zu sichern,<br />

nicht gerecht.<br />

Vertreter eines anderen Industriezweiges haben mit dem<br />

Bundeskartellamt die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit<br />

einer gemeinschaftlichen Verkaufsagentur ohne Andienungszwang<br />

erörtert, die an die Stelle eines beabsichtigten Syndikates<br />

treten sollte. Die Vertragsentwürfe sahen neben der<br />

Gründung dieser gemeinsamen Vertriebseinrichtung ohne<br />

Andienungszwang eine Auftragsverteilung durch die Verkaufsagentur<br />

nach dem Prinzip der Gleichbehandlung der Gesellschafter,<br />

umfassende Informationspflichten der Gesellschafter<br />

gegenüber der Agentur sowie für die Agentur die Berechtigung<br />

vor, den Gesellschaftern die vereinbarten Abnahmemengen<br />

der Agentur nach den Erfordernissen des Marktes<br />

zu streichen. Das Bundeskartellamt war der Auffassung, daß<br />

die Durchführung eines derartigen Gemeinschaftsverkaufs<br />

den Gesellschaftern die selbständige Förderung ihres Absatzes<br />

wesentlich erschweren und den Wettbewerb zwischen<br />

den Gesellschaftern de facto in einem der Bildung des<br />

ursprünglich geplanten Syndikats nahekommenden Maße<br />

ausschließen würde. Bei einer nicht am Wortlaut haftenden,<br />

sondern Sinn und Zweck des Vertrages berücksichtigenden Auslegung<br />

(§ 133 BGB) 2) müsse angesichts dessen das Vorliegen<br />

einer wettbewerbsbeschränkenden Bindung bejaht werden.<br />

Das Amt war ferner der Auffassung, daß sich an dieser Beurteilung<br />

auch bei Wegfallen einzelner Vertragsbestimmungen<br />

nichts ändern würde.<br />

Das Kammergericht hat die Beschwerde gegen die Aufhebung<br />

einer Zahnpastapreisbindung durch das Bundeskartellamt zurückgewiesen.<br />

Es hat bestätigt, daß eine Preisbindung dann als<br />

verteuernd nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 anzusehen ist, wenn<br />

zwischen dem gebundenen Verkaufspreis und dem Einkaufspreis<br />

des Handels — unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen<br />

Verhältnisse des Preisbinders, der Händler und der<br />

gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse — ein Spannungsverhältnis<br />

größeren Ausmaßes besteht und dieses Verhältnis sich nicht<br />

mehr im Rahmen dessen hält, was in der überwiegenden Zahl<br />

der Fälle branchenüblich ist. Wenn — wie im konkreten Fall —<br />

1) vgl. Schriftlicher Bericht des <strong>Bundestag</strong>sausschusses für Wirtschaftspolitik<br />

zu § 1 GWB, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar, 1. Auflage,<br />

S. 1175: „Werden aber durch Vertrag oder Beschluß Verpflichtungen<br />

zu einem bestimmten, den Wettbewerb beschränkenden Marktverhalten<br />

begründet, sind die Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Angesichts diesel<br />

Rechtslage sah der Ausschuß keine Notwendigkeit, für eine Sonderregelung<br />

zugunsten von Genossenschaften oder Einkaufsgemeinschaften."<br />

2) vgl. Fikentscher, Wolfgang, „Die Interessengemeinschaft — Eine gesellschafts-<br />

und kartellrechtliche Untersuchung", 1966, S. 46 bis 47.

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