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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Rabatte eine wirtschaftliche Leistung des bzw. der Abnehmer<br />

entgelten. Das könne fraglich sein, da die gesamten Absatzmengen<br />

verschiedener Hersteller an einen Abnehmer addiert<br />

und die Summe seiner Bezüge in der betrachteten Periode der<br />

Rabattierung zugrunde gelegt werden. Alle Lieferanten haben<br />

damit den gleichen Rabattsatz anzuwenden. Das führt dazu,<br />

daß der jeweilige Lieferant für unterschiedliche Liefermengen<br />

den gleichen Rabatt und für gleiche Liefermengen unterschiedliche<br />

Rabatte gewährt. Bei Anwendung des Kriteriums „echtes<br />

Leistungsentgelt" i. S. einer Kostenersparnis beim einzelnen<br />

Hersteller müßte sich jedoch die Höhe des Rabattsatzes nach<br />

der Absatzmenge beim jeweiligen Lieferanten richten; denn<br />

nur bei ihm treten Ersparnisse durch entsprechende Mengenbezüge<br />

auf, die bei unterschiedlichen Mengen in der Regel auch<br />

unterschiedlich sind.<br />

Ein Rabattsatz in Höhe der gesamten, von einer Herstellergruppe<br />

bezogenen Menge, kann jedoch die Kostenersparnis der<br />

einzelnen Hersteller nicht widerspiegeln. Damit wird fraglich,<br />

ob Gesamtumsatzrabatte ein echtes Leistungsentgelt im Sinne<br />

von § 3 Abs. 1 darstellen können. Der Zusammenhang zwischen<br />

Kostenersparnis und Rabattgewährung ist nicht mehr gegeben,<br />

worauf auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium<br />

1) hingewiesen hat. Darüber hinaus bedeutet<br />

wettbewerblich gesehen ein GUR-Kartell den Ausschluß des<br />

Wettbewerbs um die wirtschaftlichste Art des Bezuges eines Abnehmers.<br />

Zement<br />

Für die fünf Überläuferkartelle der Zementindustrie (Zementkontor<br />

Unterelbe GmbH, Zementvertrieb Berlin GmbH,<br />

Zementverkaufsstelle Niedersachsen GmbH, Verkaufsbüro<br />

Westfälischer Zementwerke, Montanzement-Vertriebs-GmbH)<br />

der süddeutsche Markt blieb kartellfrei — war das Jahr 1967<br />

von weittragender Bedeutung. Bereits in seinen ersten beiden<br />

Entscheidungen über Beschwerden von Zementsydikaten vom<br />

6. Januar und 17. März 1967 („Unterelbe", „Niedersachsen")<br />

folgte das Kammergericht den Feststellungen und Rechtsauffassungen<br />

des Bundeskartellamtes in allen Punkten. Es faßte<br />

seine Beschwerdeentscheidungen dahin gehend zusammen, daß<br />

der Zementmarkt nicht der Syndizierung bedürfe. Unter dem<br />

Eindruck der Beschwerdeentscheidungen nahmen drei Zementsyndikate<br />

ihre Erlaubnisanträge zurück und verzichteten damit<br />

auf die Inanspruchnahme des Rechtszuges bis zum Bundesgerichtshof.<br />

Jede weitere Tätigkeit dieser Syndikate ist damit<br />

verboten. Ein weiteres Zementsyndikat beabsichtigt die Auflösung<br />

und Rücknahme des Erlaubnisantrages, während das<br />

fünfte Überläuferkartell Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Anstelle<br />

der aufgelösten Syndikate sind neue Formen der Kooperation<br />

getreten. Hierbei handelt es sich um gemeinschaftliche<br />

Verkaufseinrichtungen, bei denen die beteiligten Unternehmen<br />

anders als bei den früheren Syndikaten keiner ausschließlichen<br />

Andienungspflicht unterliegen. Wie sich das Be-<br />

1 ) <strong>Bundestag</strong>s-<strong>Drucksache</strong> IV/617 S. 92, Nr. 22

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