Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841
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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
der Zahl der Marktteilnehmer her die Vermutung begründet<br />
erschien, daß marktbeherrschende Stellungen nach § 22 Abs. 1<br />
oder 2 vorliegen.<br />
In diesen Untersuchungen sind 165 Erzeugnisse ermittelt<br />
worden, bei denen<br />
Mineralöl<br />
industrie<br />
1. mehr als 50 v. H. der Produktion bei drei Unternehmen,<br />
2. 90 v. H. und mehr der Produktion bei sechs oder weniger<br />
Unternehmen bzw.<br />
3. 90 v. H. und mehr der Produktion bei zehn oder weniger<br />
Unternehmen<br />
liegen.<br />
Weitergehende Untersuchungen unter Einbeziehung der gesamten<br />
Marktstruktur und des Marktverhaltens im Zeitablauf<br />
haben auf einer Reihe von teils gesamtwirtschaftlich bedeutenden,<br />
teils weniger bedeutenden Märkten die Vermutung<br />
auf marktbeherrschende Stellungen i. S. von § 22 Abs. 1 oder 2<br />
begründet.<br />
Das Schwergewicht der Tätigkeit der im Zusammenhang mit<br />
der Novelle zum GWB neugegründeten Beschlußabteilung<br />
Marktbeherrschung und Wettbewerbsregeln lag im Berichtsjahr<br />
bei den Verfahren gegen die vertikal voll integrierten Mineralölgesellschaften<br />
wegen mißbräuchlicher Preisgestaltung auf dem -<br />
Benzinmarkt.<br />
Die Verfahren sind nach § 22 Abs. 2 eingeleitet worden,<br />
weil die Gesellschaften die Preise für Benzin im Verlauf der<br />
Nahostkrise beträchtlich erhöht hatten und diese Erhöhung auch<br />
dann beibehielten, als sich die Krisenauswirkungen insbesondere<br />
durch Aufhebung des lybischen Ölembargos erheblich gemindert<br />
hatten. In der ersten Phase der Krise verstärkten die<br />
Gesellschaften im Rahmen des Mineralölwirtschaftsverbandes<br />
ihre Zusammenarbeit. Ein, wenn auch regional unterschiedlich<br />
bedeutsamer Wettbewerbsfaktor sind die freien Tankstellen,<br />
die jedoch ihre kontrollierende Wettbewerbsfunktion als Außenseiter<br />
der Oligopolgruppe infolge vorübergehend kritischer<br />
Versorgungslage nicht auszuüben vermochten. Es war ferner zu<br />
berücksichtigen, daß auf oligopolistischen Märkten mit homogenen<br />
Gütern erfahrungsgemäß kein Preiswettbewerb getrieben<br />
wird und in der Krise tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Somit<br />
erschien es geboten, § 22 auch auf Fälle des zeitweiligen Fehlens<br />
wesentlichen Wettbewerbs anzuwenden.<br />
Sowohl das Fehlen wesentlichen Wettbewerbs als auch ein<br />
mißbräuchliches Verhalten wurden von den Mineralölgesellschaften<br />
bestritten und gleichzeitig die Frage aufgeworfen, wie<br />
es sich rechtfertige, daß das Bundeskartellamt bei der Vielzahl<br />
von Gesellschaften, die Vergaserkraftstoffe herstellen, das Verfahren<br />
nur gegen vier Unternehmen führe. Hierzu ist festzustellen,<br />
daß das Oligopol nicht schematisch nach der Größe des<br />
Marktanteils abzugrenzen ist, sondern nach den Möglichkeiten<br />
der Unternehmen, das wirtschaftliche Geschehen auf dem jeweiligen<br />
Markt entscheidend zu bestimmen. In die oligopo-