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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2841

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<strong>Drucksache</strong> V/<strong>2841</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

der Zahl der Marktteilnehmer her die Vermutung begründet<br />

erschien, daß marktbeherrschende Stellungen nach § 22 Abs. 1<br />

oder 2 vorliegen.<br />

In diesen Untersuchungen sind 165 Erzeugnisse ermittelt<br />

worden, bei denen<br />

Mineralöl<br />

industrie<br />

1. mehr als 50 v. H. der Produktion bei drei Unternehmen,<br />

2. 90 v. H. und mehr der Produktion bei sechs oder weniger<br />

Unternehmen bzw.<br />

3. 90 v. H. und mehr der Produktion bei zehn oder weniger<br />

Unternehmen<br />

liegen.<br />

Weitergehende Untersuchungen unter Einbeziehung der gesamten<br />

Marktstruktur und des Marktverhaltens im Zeitablauf<br />

haben auf einer Reihe von teils gesamtwirtschaftlich bedeutenden,<br />

teils weniger bedeutenden Märkten die Vermutung<br />

auf marktbeherrschende Stellungen i. S. von § 22 Abs. 1 oder 2<br />

begründet.<br />

Das Schwergewicht der Tätigkeit der im Zusammenhang mit<br />

der Novelle zum GWB neugegründeten Beschlußabteilung<br />

Marktbeherrschung und Wettbewerbsregeln lag im Berichtsjahr<br />

bei den Verfahren gegen die vertikal voll integrierten Mineralölgesellschaften<br />

wegen mißbräuchlicher Preisgestaltung auf dem -<br />

Benzinmarkt.<br />

Die Verfahren sind nach § 22 Abs. 2 eingeleitet worden,<br />

weil die Gesellschaften die Preise für Benzin im Verlauf der<br />

Nahostkrise beträchtlich erhöht hatten und diese Erhöhung auch<br />

dann beibehielten, als sich die Krisenauswirkungen insbesondere<br />

durch Aufhebung des lybischen Ölembargos erheblich gemindert<br />

hatten. In der ersten Phase der Krise verstärkten die<br />

Gesellschaften im Rahmen des Mineralölwirtschaftsverbandes<br />

ihre Zusammenarbeit. Ein, wenn auch regional unterschiedlich<br />

bedeutsamer Wettbewerbsfaktor sind die freien Tankstellen,<br />

die jedoch ihre kontrollierende Wettbewerbsfunktion als Außenseiter<br />

der Oligopolgruppe infolge vorübergehend kritischer<br />

Versorgungslage nicht auszuüben vermochten. Es war ferner zu<br />

berücksichtigen, daß auf oligopolistischen Märkten mit homogenen<br />

Gütern erfahrungsgemäß kein Preiswettbewerb getrieben<br />

wird und in der Krise tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Somit<br />

erschien es geboten, § 22 auch auf Fälle des zeitweiligen Fehlens<br />

wesentlichen Wettbewerbs anzuwenden.<br />

Sowohl das Fehlen wesentlichen Wettbewerbs als auch ein<br />

mißbräuchliches Verhalten wurden von den Mineralölgesellschaften<br />

bestritten und gleichzeitig die Frage aufgeworfen, wie<br />

es sich rechtfertige, daß das Bundeskartellamt bei der Vielzahl<br />

von Gesellschaften, die Vergaserkraftstoffe herstellen, das Verfahren<br />

nur gegen vier Unternehmen führe. Hierzu ist festzustellen,<br />

daß das Oligopol nicht schematisch nach der Größe des<br />

Marktanteils abzugrenzen ist, sondern nach den Möglichkeiten<br />

der Unternehmen, das wirtschaftliche Geschehen auf dem jeweiligen<br />

Markt entscheidend zu bestimmen. In die oligopo-

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