Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
dung des neuen Tarifs in den geltenden Einkommensteuer-Tarif<br />
bereits bei 60 000 DM/120 000 DM zu<br />
ermöglichen. Außerdem wäre der Spitzensteuersatz<br />
bei einem Einkommen von etwa 17 000 DM/<br />
34 000 DM bereits höher als nach geltendem Recht<br />
(nach Regierungsvorlage tritt dieser Effekt, der auf<br />
die Zusammendrängung der Tarifsenkung auf untere<br />
und mittlere Einkommen zurückzuführen ist,<br />
erst bei einem höheren Einkommen ein). Eine solche<br />
Verschlechterung der Spitzenbelastung ,sollte gerade<br />
in diesen Einkommensbereichen nach Ansicht der<br />
Bundesregierung vermieden werden.<br />
Zu 8. (Artikel 4 — Spar-Prämiengesetz)<br />
Zu a) bis d)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Die Bundesregierung begrüßt jeden Vorschlag, der<br />
auf eine verwaltungsmäßige Vereinfachung des<br />
Prämienverfahrens abzielt. Der Vorschlag des Bundesrates<br />
erscheint ihr jedoch ungeeignet. Er würde<br />
den Erfolg des Gesetzes, das den Sparwillen breiter<br />
Bevölkerungskreise wecken und stärken will, beeinträchtigen.<br />
Um dieses Ziel voll zu erreichen, ist<br />
es notwendig, daß dem Sparer der Erfolg seiner<br />
Spartätigkeit jederzeit sichtbar vor Augen geführt<br />
wird. Nach dem Vorschlag des Bundesrates würde<br />
aber der Sparer erst nach Ablauf ,der fünfjährigen<br />
Festlegungsfrist erfahren, ob und in welcher Höhe<br />
ihm eine Prämie zuerkannt wird. Auch unabhängig<br />
von dieser Überlegung erscheint es fraglich, ob dem<br />
Sparer zugemutet werden kann, 5 Jahre oder länger<br />
auf eine Entscheidung über seinen Prämienanspruch<br />
zu warten. Das gilt insbesondere für die Fälle, in<br />
denen der Prämienantrag des Sparers abgelehnt<br />
werden muß.<br />
Zu e)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Es handelt sich um eine formale Änderung, die vor<br />
zunehmen wäre, wenn die Änderungsvorschläge des<br />
-<br />
Bundesrates zu Artikel 5 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)<br />
entgegen der Stellungnahme der Bundesregierung<br />
verwirklicht würden. Es wird insoweit<br />
auf die Stellungnahme zu diesen Änderungsvorschlägen<br />
(Nr. 9 der Stellungnahme des Bundesrates)<br />
hingewiesen.<br />
Zu 9. (Artikel 5 — Wohnungsbau-Prämiengesetz)<br />
Zu a) und b) (Artikel 5 Nr. 1 und 2)<br />
Den Änderungsvorschlägen kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Die Änderungsvorschläge des Bundesrates stehen im<br />
Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der vorgesehenen<br />
Neuregelung der Sparförderung im Sinne<br />
einer Harmonisierung. Diesem Ziel dient mit in<br />
erster Linie die Angleichung der Prämiensätze und<br />
Höchstbeträge des Spar-Prämiengesetzes und des<br />
Wohnungsbau-Prämiengesetzes.<br />
Die Regierungsvorlage trägt berechtigten Bedenken,<br />
die gegen eine sofortige Angleichung geltend gemacht<br />
werden könnten, dadurch Rechnung, daß für<br />
eine verhältnismäßig lange Übergangszeit eine bevorzugte<br />
Behandlung der nach dem Wohnungsbau-<br />
Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen beibehalten<br />
werden soll.<br />
Zu c)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Nach der Regierungsvorlage ist für die Weitergeltung<br />
alter Rechtsvorschriften für vor dem 1. Januar<br />
1965 abgeschlossene Verträge eine Übergangszeit<br />
bis 1972 einschließlich vorgesehen; die Übergangszeit<br />
ist somit reichlich bemessen. Für eine zeitlich<br />
unbeschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts<br />
in den bezeichneten Fällen besteht nach Auffassung<br />
der Bundesregierung kein Anlaß.