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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

dung des neuen Tarifs in den geltenden Einkommensteuer-Tarif<br />

bereits bei 60 000 DM/120 000 DM zu<br />

ermöglichen. Außerdem wäre der Spitzensteuersatz<br />

bei einem Einkommen von etwa 17 000 DM/<br />

34 000 DM bereits höher als nach geltendem Recht<br />

(nach Regierungsvorlage tritt dieser Effekt, der auf<br />

die Zusammendrängung der Tarifsenkung auf untere<br />

und mittlere Einkommen zurückzuführen ist,<br />

erst bei einem höheren Einkommen ein). Eine solche<br />

Verschlechterung der Spitzenbelastung ,sollte gerade<br />

in diesen Einkommensbereichen nach Ansicht der<br />

Bundesregierung vermieden werden.<br />

Zu 8. (Artikel 4 — Spar-Prämiengesetz)<br />

Zu a) bis d)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Die Bundesregierung begrüßt jeden Vorschlag, der<br />

auf eine verwaltungsmäßige Vereinfachung des<br />

Prämienverfahrens abzielt. Der Vorschlag des Bundesrates<br />

erscheint ihr jedoch ungeeignet. Er würde<br />

den Erfolg des Gesetzes, das den Sparwillen breiter<br />

Bevölkerungskreise wecken und stärken will, beeinträchtigen.<br />

Um dieses Ziel voll zu erreichen, ist<br />

es notwendig, daß dem Sparer der Erfolg seiner<br />

Spartätigkeit jederzeit sichtbar vor Augen geführt<br />

wird. Nach dem Vorschlag des Bundesrates würde<br />

aber der Sparer erst nach Ablauf ,der fünfjährigen<br />

Festlegungsfrist erfahren, ob und in welcher Höhe<br />

ihm eine Prämie zuerkannt wird. Auch unabhängig<br />

von dieser Überlegung erscheint es fraglich, ob dem<br />

Sparer zugemutet werden kann, 5 Jahre oder länger<br />

auf eine Entscheidung über seinen Prämienanspruch<br />

zu warten. Das gilt insbesondere für die Fälle, in<br />

denen der Prämienantrag des Sparers abgelehnt<br />

werden muß.<br />

Zu e)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Es handelt sich um eine formale Änderung, die vor<br />

zunehmen wäre, wenn die Änderungsvorschläge des<br />

-<br />

Bundesrates zu Artikel 5 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)<br />

entgegen der Stellungnahme der Bundesregierung<br />

verwirklicht würden. Es wird insoweit<br />

auf die Stellungnahme zu diesen Änderungsvorschlägen<br />

(Nr. 9 der Stellungnahme des Bundesrates)<br />

hingewiesen.<br />

Zu 9. (Artikel 5 — Wohnungsbau-Prämiengesetz)<br />

Zu a) und b) (Artikel 5 Nr. 1 und 2)<br />

Den Änderungsvorschlägen kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Die Änderungsvorschläge des Bundesrates stehen im<br />

Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der vorgesehenen<br />

Neuregelung der Sparförderung im Sinne<br />

einer Harmonisierung. Diesem Ziel dient mit in<br />

erster Linie die Angleichung der Prämiensätze und<br />

Höchstbeträge des Spar-Prämiengesetzes und des<br />

Wohnungsbau-Prämiengesetzes.<br />

Die Regierungsvorlage trägt berechtigten Bedenken,<br />

die gegen eine sofortige Angleichung geltend gemacht<br />

werden könnten, dadurch Rechnung, daß für<br />

eine verhältnismäßig lange Übergangszeit eine bevorzugte<br />

Behandlung der nach dem Wohnungsbau-<br />

Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen beibehalten<br />

werden soll.<br />

Zu c)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Nach der Regierungsvorlage ist für die Weitergeltung<br />

alter Rechtsvorschriften für vor dem 1. Januar<br />

1965 abgeschlossene Verträge eine Übergangszeit<br />

bis 1972 einschließlich vorgesehen; die Übergangszeit<br />

ist somit reichlich bemessen. Für eine zeitlich<br />

unbeschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts<br />

in den bezeichneten Fällen besteht nach Auffassung<br />

der Bundesregierung kein Anlaß.

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