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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Begründung<br />

Die Verlängerung der Sperrfrist von 6 auf 10 Jahre<br />

soll einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der<br />

Steuervergünstigung entgegenwirken. Ob dabei eine<br />

Verlängerung auf nur 8 Jahre, wie sie vom Bundesrat<br />

vorgeschlagen wird, den gleichen Erfolg haben<br />

würde, muß bezweifelt werden. Im übrigen ist darauf<br />

hinzuweisen, daß der echte Bausparer von der<br />

Verlängerung überhaupt nicht betroffen wird, da<br />

eine vorzeitige Verwendung der Bausparsumme zum<br />

Zwecke des Wohnungsbaues nach wie vor unschädlich<br />

sein soll.<br />

Zu 5. (Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe e — § 51 Abs. 1<br />

Ziff. 2 Buchstabe q EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag zu a) kann zugestimmt<br />

werden; gegen den Änderungsvorschlag zu b) bestehen<br />

Bedenken.<br />

Begründung<br />

Gegen die in Buchstabe a vorgesehene Ausdehnung<br />

der Ermächtigung auf Anschlüsse an die Kanalisation<br />

oder die Wasserversorgung werden grundsätzliche<br />

Bedenken nicht erhoben.<br />

Dagegen wird der weitere Vorschlag des Bundesrates<br />

unter Buchstabe b, diese Absetzungserleichterung<br />

bei allen Gebäuden, ohne Rücksicht auf den<br />

Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, zu gewähren, im weiteren<br />

Gesetzgebungsverfahren noch überprüft werden<br />

müssen. Der Vorschlag des Bundesrates würde<br />

bei wörtlicher Auslegung dazu führen, daß bei künftig<br />

errichteten Gebäuden 'die einheitlichen Herstellungskosten<br />

für Gebäude und Anschlüsse an Wasserversorgung<br />

und Kanalisation aufgeteilt werden<br />

könnten in solche für das Gebäude und solche für<br />

die bezeichneten Anschlüsse und daß die Herstellungskosten<br />

für die Anschlüsse in einem anderen<br />

(kürzeren) Zeitraum abgesetzt werden könnten als<br />

die übrigen Herstellungskosten. Eine solche Aufspaltung<br />

zu ermöglichen, widerspricht dem Sinn des<br />

-<br />

§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q EStG, der den nachträglichen<br />

Einbau bestimmter Modernisierungseinrichtungen<br />

in bestehende Altwohnhäuser steuerlich<br />

erleichtern wollte. Wenn man es also überhaupt für<br />

nötig hält, die Anschlüsse an Wasserversorgung und<br />

Kanalisation bei solchen Gebäuden zu begünstigen,<br />

die nach dem 29. Juni 1948 fertiggestellt worden<br />

sind, so wird man die Begünstigung mindestens begrenzen<br />

müssen auf Gebäude, die in der Vergangenheit<br />

bereits fertiggestellt worden sind.<br />

Zu 6.<br />

(Artikel 1 Nr. 23 - § 52 EStG)<br />

Zu a) (§ 52 Abs. 4 EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Die Bundesregierung hält es aus konjunkturpolitischen<br />

Gesichtspunkten für geboten, die Vorschrift<br />

des § 6 b EStG erst 1965 in Kraft treten zu lassen.<br />

Würde die Bundesregierung dem Bundesrat zustim<br />

men und würde danach die Vorschritt bereits auf<br />

Veräußerungen angewandt werden, die 1964 vorgenommen<br />

werden, so wäre damit zu rechnen, daß<br />

die bei diesen Veräußerungen entstehenden Veräußerungsgewinne<br />

zu einem erheblichen Teil ebenfalls<br />

schon 1964 wieder investiert würden und damit<br />

die Nachfrage nach entsprechenden Investitionsgütern<br />

noch in diesem Jahr stark erhöht würde. Eine<br />

Anwendung der Vorschrift des § 6 b EStG bereits<br />

für 1964 stände auch in Widerspruch zu dem allgemeinen<br />

Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes,<br />

das grundsätzlich erst am 1. Januar 1965 erfolgen<br />

soll.<br />

Zu b) (§ 52 Abs. 10 EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Nach der Regierungsvorlage ist für die Weitergeltung<br />

alter Rechtsvorschriften für vor dem i. Januar<br />

1965 abgeschlossene Verträge eine Übergangszeit<br />

bis 1972 einschließlich vorgesehen; die Übergangszeit<br />

ist soweit reichlich bemessen. Für eine zeitlich<br />

unbeschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts<br />

in den bezeichneten Fällen besteht nach Auffassung<br />

der Bundesregierung kein Anlaß.<br />

Zu 7.<br />

(Artikel 1 Nr. 24 - Anlage zu § 32 a EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Der Bundesrat schlägt vor, die im Steueränderungsgesetz<br />

1964 vorgesehene Senkung des Einkommensteuer-Tarifs<br />

bei Einkommen von 60 000 DM für<br />

Unverheiratete und von 120 000 DM für Verheiratete<br />

auslaufen zu lassen (anstatt oberhalb<br />

75 000 DM/150 000 DM nach dem Regierungsvorschlag).<br />

Die Mehreinnahmen bei einer solchen Tarifgestaltung<br />

können gegenüber der Regierungsvorlage<br />

auf etwa 50 Millionen DM geschätzt werden;<br />

fiskalische Gesichtspunkte können daher nicht allein<br />

für den Vorschlag maßgebend gewesen sein. Es ist<br />

vielmehr dem Bundesrat offensichtlich daran gelegen,<br />

höhere Einkommen nicht zu entlasten und den<br />

Kreis der mittleren Einkommen einzugrenzen. Diesem<br />

Gesichtspunkt hat jedoch bereits die Bundesregierung<br />

— wenn auch in geringerem Maße — dadurch<br />

Rechnung getragen, daß nach ihrem Vorschlag<br />

die Steuersenkung nicht für alle Einkommen gelten<br />

soll, sondern nur für solche bis zu annähernd<br />

75 000 DM/150 000 DM. Die Bundesregierung hat<br />

also bereits einen Kompromißweg beschritten, obwohl<br />

der Tarifverlauf harmonischer gestaltet werden<br />

könnte, wenn die Steuersenkung bis zu einem<br />

Einkommen von 110 000 DM 220 000 DM durchgeführt<br />

werden würde. Bei Verwirklichung des Bundesrats-Vorschlags<br />

müßte eine größere Steilheit des<br />

Progressionsanstiegs, als es beim Regierungsvorschlag<br />

der Fall ist, bereits zu Beginn der Progressionszone<br />

hingenommen werden, um die Einmün-

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