Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
Anlage 3<br />
Stellungnahme der Bundesregierung<br />
Die Bundesregierung nimmt zu den Änderungsvorschlägen,<br />
die der Bundesrat in seiner 269. Sitzung<br />
am 15. Mai 1964 zu dem <strong>Entwurf</strong> eines Gesetzes zur<br />
Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,<br />
des Spar-Prämiengesetzes,<br />
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und anderer<br />
Gesetze (Steueränderungsgesetz 1964) beschlossen<br />
hat, wie folgt Stellung:<br />
Zu 1. (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a — § 3 Ziff. 9<br />
EStG)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Bei den bisher als steuerfrei anerkannten Entlassungsentschädigungen<br />
handelt es sich um Entschädigungen,<br />
die wegen einer sozial ungerechtfertigten<br />
Kündigung gezahlt werden und bei denen — sofern<br />
sie nicht bereits in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren<br />
festgesetzt worden sind — zu erwarten wäre,<br />
daß das Arbeitsgericht im Fall seiner Anrufung eine<br />
solche Entschädigung festgesetzt hätte. Die nach §§ 72<br />
und 73 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einvernehmlich<br />
vereinbarten Entschädigungen werden<br />
dagegen nicht als Abfindung wegen einer sozial ungerechtfertigten<br />
Kündigung gezahlt. Der Arbeitnehmer<br />
hat bei einer Entlassung im Sinn des § 72 Abs. 1<br />
des Betriebsverfassungsgesetzes auch keinen gerichtlich<br />
verfolgbaren Anspruch auf eine Abfindung,<br />
sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist.<br />
Eine Ausweitung der Vorschriften über die Steuerfreiheit<br />
von Entlassungsentschädigungen im Sinn<br />
des Antrags müßte zu Berufungen solcher Arbeitnehmer<br />
führen, die auch außerhalb des § 72 Abs. 1<br />
des Betriebsverfassungsgesetzes wegen einer nicht<br />
als sozial ungerechtfertigt anzusehenden Kündigung<br />
eine frei vereinbarte Abfindung erhalten. Diesen<br />
Berufungen könnte dann nicht wirksam entgegengetreten<br />
werden.<br />
Zu 2.<br />
(Artikel 1 Nr. 3 — § 6 b EStG)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Die Übertragung der bei der Veräußerung von Anteilen<br />
an Kapitalgesellschaften aufgedeckten stillen<br />
Reserven auf neu erworbene Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
soll nur zugelassen werden, wenn der<br />
Veräußerungs- und Erwerbsvorgang „volkswirtschaftlich<br />
besonders förderungswürdig" ist. Das wird<br />
in der Regel nur bei Vorgängen von erheblichem<br />
Gewicht und überregionaler Bedeutung der Fall sein.<br />
Diese Vorgänge erfordern deshalb, wie bereits in<br />
der Begründung der Regierungsvorlage hervorgehoben<br />
worden ist, eine Beurteilung nach gesamtwirtschaftlichen<br />
Maßstäben. Nur so ist eine gleichmäßige<br />
und sachgerechte Entscheidung gewährleistet.<br />
Aus praktischen und finanzpolitischen Gründen<br />
erscheint es deshalb gerade geboten vorzusehen,<br />
daß die Vorgänge verantwortlich von den Bundesbehörden<br />
— Bundesminister für Wirtschaft und Bundesminister<br />
der Finanzen — beurteilt werden.<br />
Zu den vom Bundesrat erhobenen verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken ist darauf hinzuweisen, daß die in<br />
der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung des<br />
Bescheinigungsverfahrens in dem hier entscheidenden<br />
Punkt der Vorschrift des § 30 des Gesetzes zur<br />
Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau<br />
entspricht, dem der Bundesrat zugestimmt hat.<br />
Zu 3.<br />
(Artikel i Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />
bb — § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Begründung<br />
Es ist ein Kernstück der vorgesehenen Neuregelung<br />
der Sparförderung im Sinne einer Harmonisierung,<br />
daß das Bausparen nach Ablauf einer ausgiebig bemessenen<br />
Übergangszeit nur noch durch die Gewährung<br />
von Wohnungsbauprämien gefördert werden<br />
soll. Die Neuregelung ist bewußt darauf gerichtet,<br />
die verschiedenen Sparformen im Rahmen des Möglichen<br />
gleichrangig zu behandeln. Bei dieser Zielsetzung<br />
kann die Sonderausgabenbegünstigung der<br />
Bausparbeiträge, die den Sparer mit hohem Einkommen<br />
ungleich stärker fördert als den Einkommensschwachen,<br />
nicht mehr unbefristet aufrechterhalten<br />
werden. Die Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs<br />
für Bausparbeiträge auf die Dauer<br />
steht zudem nicht in Einklang mit ,der auch in der<br />
Regierungserklärung der Bundesregierung in Aussicht<br />
gestellten Anpassung der Sparförderung an die<br />
finanziellen Möglichkeiten der Bevölkerungskreise<br />
mit kleinem und mittlerem Einkommen.<br />
Der Befürchtung des Bundesrates, daß die Aufhebung<br />
des Sonderausgabenabzugs unerwünschte Folgen<br />
hinsichtlich der Wartezeiten haben könnte, trägt die<br />
Regierungsvorlage durch die sehr langen Übergangsfristen<br />
bis zum vollen Wirksamwerden der Neuregelung<br />
hinreichend Rechnung.<br />
Zu <strong>4.</strong><br />
(Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe<br />
bb — § 10 Abs. 2 Ziff. 2 EStG)<br />
Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />
werden.