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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

Anlage 3<br />

Stellungnahme der Bundesregierung<br />

Die Bundesregierung nimmt zu den Änderungsvorschlägen,<br />

die der Bundesrat in seiner 269. Sitzung<br />

am 15. Mai 1964 zu dem <strong>Entwurf</strong> eines Gesetzes zur<br />

Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,<br />

des Spar-Prämiengesetzes,<br />

des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und anderer<br />

Gesetze (Steueränderungsgesetz 1964) beschlossen<br />

hat, wie folgt Stellung:<br />

Zu 1. (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a — § 3 Ziff. 9<br />

EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Bei den bisher als steuerfrei anerkannten Entlassungsentschädigungen<br />

handelt es sich um Entschädigungen,<br />

die wegen einer sozial ungerechtfertigten<br />

Kündigung gezahlt werden und bei denen — sofern<br />

sie nicht bereits in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren<br />

festgesetzt worden sind — zu erwarten wäre,<br />

daß das Arbeitsgericht im Fall seiner Anrufung eine<br />

solche Entschädigung festgesetzt hätte. Die nach §§ 72<br />

und 73 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einvernehmlich<br />

vereinbarten Entschädigungen werden<br />

dagegen nicht als Abfindung wegen einer sozial ungerechtfertigten<br />

Kündigung gezahlt. Der Arbeitnehmer<br />

hat bei einer Entlassung im Sinn des § 72 Abs. 1<br />

des Betriebsverfassungsgesetzes auch keinen gerichtlich<br />

verfolgbaren Anspruch auf eine Abfindung,<br />

sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist.<br />

Eine Ausweitung der Vorschriften über die Steuerfreiheit<br />

von Entlassungsentschädigungen im Sinn<br />

des Antrags müßte zu Berufungen solcher Arbeitnehmer<br />

führen, die auch außerhalb des § 72 Abs. 1<br />

des Betriebsverfassungsgesetzes wegen einer nicht<br />

als sozial ungerechtfertigt anzusehenden Kündigung<br />

eine frei vereinbarte Abfindung erhalten. Diesen<br />

Berufungen könnte dann nicht wirksam entgegengetreten<br />

werden.<br />

Zu 2.<br />

(Artikel 1 Nr. 3 — § 6 b EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Die Übertragung der bei der Veräußerung von Anteilen<br />

an Kapitalgesellschaften aufgedeckten stillen<br />

Reserven auf neu erworbene Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

soll nur zugelassen werden, wenn der<br />

Veräußerungs- und Erwerbsvorgang „volkswirtschaftlich<br />

besonders förderungswürdig" ist. Das wird<br />

in der Regel nur bei Vorgängen von erheblichem<br />

Gewicht und überregionaler Bedeutung der Fall sein.<br />

Diese Vorgänge erfordern deshalb, wie bereits in<br />

der Begründung der Regierungsvorlage hervorgehoben<br />

worden ist, eine Beurteilung nach gesamtwirtschaftlichen<br />

Maßstäben. Nur so ist eine gleichmäßige<br />

und sachgerechte Entscheidung gewährleistet.<br />

Aus praktischen und finanzpolitischen Gründen<br />

erscheint es deshalb gerade geboten vorzusehen,<br />

daß die Vorgänge verantwortlich von den Bundesbehörden<br />

— Bundesminister für Wirtschaft und Bundesminister<br />

der Finanzen — beurteilt werden.<br />

Zu den vom Bundesrat erhobenen verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken ist darauf hinzuweisen, daß die in<br />

der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung des<br />

Bescheinigungsverfahrens in dem hier entscheidenden<br />

Punkt der Vorschrift des § 30 des Gesetzes zur<br />

Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau<br />

entspricht, dem der Bundesrat zugestimmt hat.<br />

Zu 3.<br />

(Artikel i Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

bb — § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.<br />

Begründung<br />

Es ist ein Kernstück der vorgesehenen Neuregelung<br />

der Sparförderung im Sinne einer Harmonisierung,<br />

daß das Bausparen nach Ablauf einer ausgiebig bemessenen<br />

Übergangszeit nur noch durch die Gewährung<br />

von Wohnungsbauprämien gefördert werden<br />

soll. Die Neuregelung ist bewußt darauf gerichtet,<br />

die verschiedenen Sparformen im Rahmen des Möglichen<br />

gleichrangig zu behandeln. Bei dieser Zielsetzung<br />

kann die Sonderausgabenbegünstigung der<br />

Bausparbeiträge, die den Sparer mit hohem Einkommen<br />

ungleich stärker fördert als den Einkommensschwachen,<br />

nicht mehr unbefristet aufrechterhalten<br />

werden. Die Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs<br />

für Bausparbeiträge auf die Dauer<br />

steht zudem nicht in Einklang mit ,der auch in der<br />

Regierungserklärung der Bundesregierung in Aussicht<br />

gestellten Anpassung der Sparförderung an die<br />

finanziellen Möglichkeiten der Bevölkerungskreise<br />

mit kleinem und mittlerem Einkommen.<br />

Der Befürchtung des Bundesrates, daß die Aufhebung<br />

des Sonderausgabenabzugs unerwünschte Folgen<br />

hinsichtlich der Wartezeiten haben könnte, trägt die<br />

Regierungsvorlage durch die sehr langen Übergangsfristen<br />

bis zum vollen Wirksamwerden der Neuregelung<br />

hinreichend Rechnung.<br />

Zu <strong>4.</strong><br />

(Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe<br />

bb — § 10 Abs. 2 Ziff. 2 EStG)<br />

Dem Änderungsvorschlag kann nicht zugestimmt<br />

werden.

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