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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

bei ein oder zwei Kindern auf 27 v. H.<br />

bei drei oder vier Kindern auf 30 v. H.<br />

bei mehr als vier Kindern auf 35 v. H.<br />

(2) Die im Kalenderjahr geleisteten Aufwendungen<br />

sind höchstens bis zu einem Betrag<br />

von 1000 DM, bei Ehegatten höchstens<br />

bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 DM<br />

begünstigt. Ehegatten im Sinn dieser Vorschrift<br />

sind Personen, die während des ganzen<br />

Kalenderjahres verheiratet waren und<br />

nicht dauernd getrennt gelebt haben.<br />

(3) Personen, auf die § 32 a Abs. 3 des<br />

Einkommensteuergesetzes Anwendung findet,<br />

steht der Höchstbetrag für Ehegatten (Absatz<br />

2) zu.<br />

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge<br />

stehen dem Prämienberechtigten und<br />

seinen Kindern (Absatz 1 Satz 2) oder den<br />

Ehegatten (Absatz 2 Satz 2) und ihren Kindern<br />

gemeinsam zu. Der für die Aufwendungen<br />

des Prämienberechtigten oder der Ehegatten<br />

maßgebende Prämiensatz (Absatz 1)<br />

gilt auch für die Aufwendungen der Kinder." '<br />

Begründung<br />

Die beabsichtigte Senkung des Wohnungsbau<br />

prämiensatzes für Unverheiratete und kinder<br />

los Verheiratete von zur Zeit 25 v. H. auf<br />

20 v. H. bzw. 22 v. H. würde nach den Feststellungen<br />

der Bausparkassen rd. 61 v. H. der<br />

Bausparer, die Senkung des Prämiensatzes<br />

für Verheiratete mit 1 bis 2 Kindern von jetzt<br />

27 v. H. auf 25 v. H. weitere 32 v. H. der<br />

Bausparer, die Wohnungsbauprämien in Anspruch<br />

nehmen, treffen. Da diese Bausparer<br />

ganz überwiegend zu den einkommensschwächeren<br />

Bevölkungsgruppen gehören, sollte<br />

-<br />

von einer Senkung der Prämiensätze abgesehen<br />

werden.<br />

Auch der Rahmen für Sparleistungen, die<br />

durch eine Wohnungsbauprämie begünstigt<br />

werden, sollte nach der besonderen Zweckbestimmung<br />

bemessen werden. Der nach<br />

einer gewissen Übergangszeit vorgesehene<br />

Höchstbetrag für prämienbegünstigte Aufwendungen<br />

von jährlich 800 DM für Unverheiratete<br />

(das sind nach den Feststellungen<br />

der Bausparkassen gegenwärtig 38 v. H. der<br />

Bausparer) erscheint deshalb zu niedrig angesetzt<br />

und würde gegenüber der bisherigen<br />

Regelung zu einer wesentlichen Verschlechterung<br />

führen. Eine angemessene Besserstellung<br />

des Bausparers gegenüber dem allge<br />

meinen Sparer, dessen Sparleistungen keiner<br />

Zweckbindung unterliegen und besser verzinst<br />

werden, dürfte gerechtfertigt sein. Die<br />

für eine Übergangszeit vorgesehene Höchstbetragsregelung<br />

(vgl. § 3 Abs. 3 WoPG neu),<br />

die für Ledige einen Höchstbetrag von 1000<br />

DM vorsieht, sollte daher unbefristet getroffen<br />

werden. Dementsprechend wäre für Verheiratete<br />

ein Höchstbetrag von 2000 DM ohne<br />

zeitliche Begrenzung festzulegen.<br />

b) Artikel 5 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:<br />

§ 8 erhält die folgende Fassung:<br />

§ 8<br />

Gewährung von Prämien in besonderen Fällen<br />

(1) Der Prämienberechtigte kann eine Prämie<br />

nach diesem Gesetz auch neben einer<br />

Prämie nach dem SparPG beantragen. In<br />

diesem Fall dürfen für die Sparprämie Aufwendungen<br />

höchstens bis zu den in § 2 Abs. 2<br />

des SparPG bezeichneten Beträgen, für Sparprämien<br />

und Wohnungsbauprämien zusammen<br />

Aufwendungen höchstens bis zu den in<br />

§ 3 Abs. 2 bezeichneten Beträgen berücksichtigt<br />

werden.<br />

(2) Eine Prämie wird für diese Aufwendungen<br />

nur gewährt, wenn für dasselbe Kalenderjahr<br />

weder der Prämienberechtigte noch eine<br />

Person, mit der ihm zusammen nach § 3 Abs. 5<br />

dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 4 des<br />

Spar-Prämiengesetzes ein gemeinsamer<br />

Höchstbetrag zusteht, nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3<br />

des Einkommensteuergesetzes den Abzug von<br />

Beiträgen an Bausparkassen als Sonderausgaben<br />

beansprucht haben; insoweit besteht<br />

ein Wahlrecht. Eine Änderung der getroffenen<br />

Wahl ist nicht zulässig." '<br />

Begründung<br />

Diese Fassung des § 8 WoPG (neu) trägt<br />

dem Umstand Rechnung, daß die Höchstbetragsregelung<br />

in § 3 Abs. 3 WoPG (neu) ohne<br />

zeitliche Beschränkung gelten soll.<br />

c) In Artikel 5 Nr. 3 sind in § 10 Abs. 3 die<br />

Worte „und vor dem 1. Januar 1973" zu<br />

streichen.<br />

Begründung<br />

Die Rechte, die sich der Prämienberechtigte<br />

auf Grund eines vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />

Vertrags erworben hat, sollten<br />

auch für Bausparleistungen nach dem 1. Januar<br />

1973 erhalten bleiben.

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