Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
bei ein oder zwei Kindern auf 27 v. H.<br />
bei drei oder vier Kindern auf 30 v. H.<br />
bei mehr als vier Kindern auf 35 v. H.<br />
(2) Die im Kalenderjahr geleisteten Aufwendungen<br />
sind höchstens bis zu einem Betrag<br />
von 1000 DM, bei Ehegatten höchstens<br />
bis zu einem Betrag von insgesamt 2000 DM<br />
begünstigt. Ehegatten im Sinn dieser Vorschrift<br />
sind Personen, die während des ganzen<br />
Kalenderjahres verheiratet waren und<br />
nicht dauernd getrennt gelebt haben.<br />
(3) Personen, auf die § 32 a Abs. 3 des<br />
Einkommensteuergesetzes Anwendung findet,<br />
steht der Höchstbetrag für Ehegatten (Absatz<br />
2) zu.<br />
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge<br />
stehen dem Prämienberechtigten und<br />
seinen Kindern (Absatz 1 Satz 2) oder den<br />
Ehegatten (Absatz 2 Satz 2) und ihren Kindern<br />
gemeinsam zu. Der für die Aufwendungen<br />
des Prämienberechtigten oder der Ehegatten<br />
maßgebende Prämiensatz (Absatz 1)<br />
gilt auch für die Aufwendungen der Kinder." '<br />
Begründung<br />
Die beabsichtigte Senkung des Wohnungsbau<br />
prämiensatzes für Unverheiratete und kinder<br />
los Verheiratete von zur Zeit 25 v. H. auf<br />
20 v. H. bzw. 22 v. H. würde nach den Feststellungen<br />
der Bausparkassen rd. 61 v. H. der<br />
Bausparer, die Senkung des Prämiensatzes<br />
für Verheiratete mit 1 bis 2 Kindern von jetzt<br />
27 v. H. auf 25 v. H. weitere 32 v. H. der<br />
Bausparer, die Wohnungsbauprämien in Anspruch<br />
nehmen, treffen. Da diese Bausparer<br />
ganz überwiegend zu den einkommensschwächeren<br />
Bevölkungsgruppen gehören, sollte<br />
-<br />
von einer Senkung der Prämiensätze abgesehen<br />
werden.<br />
Auch der Rahmen für Sparleistungen, die<br />
durch eine Wohnungsbauprämie begünstigt<br />
werden, sollte nach der besonderen Zweckbestimmung<br />
bemessen werden. Der nach<br />
einer gewissen Übergangszeit vorgesehene<br />
Höchstbetrag für prämienbegünstigte Aufwendungen<br />
von jährlich 800 DM für Unverheiratete<br />
(das sind nach den Feststellungen<br />
der Bausparkassen gegenwärtig 38 v. H. der<br />
Bausparer) erscheint deshalb zu niedrig angesetzt<br />
und würde gegenüber der bisherigen<br />
Regelung zu einer wesentlichen Verschlechterung<br />
führen. Eine angemessene Besserstellung<br />
des Bausparers gegenüber dem allge<br />
meinen Sparer, dessen Sparleistungen keiner<br />
Zweckbindung unterliegen und besser verzinst<br />
werden, dürfte gerechtfertigt sein. Die<br />
für eine Übergangszeit vorgesehene Höchstbetragsregelung<br />
(vgl. § 3 Abs. 3 WoPG neu),<br />
die für Ledige einen Höchstbetrag von 1000<br />
DM vorsieht, sollte daher unbefristet getroffen<br />
werden. Dementsprechend wäre für Verheiratete<br />
ein Höchstbetrag von 2000 DM ohne<br />
zeitliche Begrenzung festzulegen.<br />
b) Artikel 5 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:<br />
§ 8 erhält die folgende Fassung:<br />
§ 8<br />
Gewährung von Prämien in besonderen Fällen<br />
(1) Der Prämienberechtigte kann eine Prämie<br />
nach diesem Gesetz auch neben einer<br />
Prämie nach dem SparPG beantragen. In<br />
diesem Fall dürfen für die Sparprämie Aufwendungen<br />
höchstens bis zu den in § 2 Abs. 2<br />
des SparPG bezeichneten Beträgen, für Sparprämien<br />
und Wohnungsbauprämien zusammen<br />
Aufwendungen höchstens bis zu den in<br />
§ 3 Abs. 2 bezeichneten Beträgen berücksichtigt<br />
werden.<br />
(2) Eine Prämie wird für diese Aufwendungen<br />
nur gewährt, wenn für dasselbe Kalenderjahr<br />
weder der Prämienberechtigte noch eine<br />
Person, mit der ihm zusammen nach § 3 Abs. 5<br />
dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 4 des<br />
Spar-Prämiengesetzes ein gemeinsamer<br />
Höchstbetrag zusteht, nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3<br />
des Einkommensteuergesetzes den Abzug von<br />
Beiträgen an Bausparkassen als Sonderausgaben<br />
beansprucht haben; insoweit besteht<br />
ein Wahlrecht. Eine Änderung der getroffenen<br />
Wahl ist nicht zulässig." '<br />
Begründung<br />
Diese Fassung des § 8 WoPG (neu) trägt<br />
dem Umstand Rechnung, daß die Höchstbetragsregelung<br />
in § 3 Abs. 3 WoPG (neu) ohne<br />
zeitliche Beschränkung gelten soll.<br />
c) In Artikel 5 Nr. 3 sind in § 10 Abs. 3 die<br />
Worte „und vor dem 1. Januar 1973" zu<br />
streichen.<br />
Begründung<br />
Die Rechte, die sich der Prämienberechtigte<br />
auf Grund eines vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />
Vertrags erworben hat, sollten<br />
auch für Bausparleistungen nach dem 1. Januar<br />
1973 erhalten bleiben.