27.02.2014 Aufrufe

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

legungsgrenze angefordert und ausgezahlt<br />

werden.<br />

(5) Über den Antrag entscheidet das<br />

zuständige Finanzamt. Zuständiges Finanzamt<br />

ist<br />

1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer<br />

veranlagt werden,<br />

das Finanzamt, in dessen Bezirk<br />

diese Personen am 20. September<br />

vor Ablauf der Festlegungsfrist<br />

ihren Wohnsitz oder — in<br />

Ermangelung eines Wohnsitzes<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

— ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt gehabt haben;<br />

2. bei Personen, die zur Einkommensteuer<br />

veranlagt werden,<br />

das für die Einkommenbesteuerung<br />

zuständige Finanzamt.<br />

(6) Der Antrag auf Gewährung der<br />

Prämien kann ganz oder zum Teil nur<br />

aus Gründen abgelehnt werden, die sich<br />

aus diesem Gesetz ergeben. Lehnt das<br />

Finanzamt die Gewährung und die Überweisung<br />

des Prämienbetrages ganz oder<br />

zum Teil ab, so hat es dem Kreditinstitut<br />

und dem Prämiensparer einen schriftlichen,<br />

begründeten Bescheid zu erteilen.<br />

Der Bescheid soll auch die Berechnungsgrundlagen<br />

und eine Rechtsmittelbelehrung<br />

enthalten. Die Vorschriften der<br />

Reichsabgabenordnung über das Berufungsverfahren<br />

sind entsprechend anzuwenden."'<br />

c) Hinter Nr. 4 ist folgende Nr. 5 einzufügen:<br />

„5. § 5 wird gestrichen."<br />

Die Nr. 5 his 8 werden die Nr. 6 bis 9.<br />

d) Nr. 6 (Nr. 3 der Regierungsvorlage) ist wie<br />

folgt zu fassen:<br />

,6. § 6 erhält die folgende Fassung:<br />

a) Die Ziffern 1 und 6 werden gestrichen.<br />

b) Die bisherigen Ziffern 2 bis 5 werden<br />

die Ziffern 1 bis <strong>4.</strong><br />

c) Die neue Ziffer 2 entspricht Artikel 4<br />

Nr. 3 der Regierungsvorlage.<br />

d) Die neue Ziffer 3 ist wie folgt zu fassen:<br />

„3. über das Verfahren nach § 4,".'<br />

Begründung z Buchstaben a bis d<br />

Die mit dem <strong>Entwurf</strong> des Steueränderungsgeset<br />

zes 1964 vorgesehene Neuregelung der Sparför<br />

derung wird für die Finanzverwaltung und die<br />

-<br />

Kreditinstitute zu einer erheblichen verwaltungsmäßigen<br />

Mehrbelastung führen; es wird z. B. erhebliche<br />

zusätzliche Kontroll- und Überwachungsarbeit<br />

anfallen. Es sollte deshalb alles<br />

geschehen, um das Spar-Prämienverfahren zu<br />

vereinfachen und verwaltungsmäßig praktikabel<br />

zu gestalten. Dieser Vereinfachung dient die beabsichtigte<br />

Änderung.<br />

e) Nr. 7 (Nr. 4 der Regierungsvorlage) ist wie<br />

folgt zu fassen:<br />

7. Hinter § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:<br />

㤠8<br />

Gewährung von Prämien in besonderen Fällen<br />

(1) Der Prämiensparer kann eine Prämie<br />

nach diesem Gesetz auch neben einer Prämie<br />

nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragen.<br />

In diesem Fall dürfen für die Sparprämie<br />

Aufwendungen höchstens bis zu dem<br />

in § 2 Abs. 2 bezeichneten Betrag, für Sparprämie<br />

und Wohnungsbauprämie zusammen<br />

Aufwendungen höchstens bis zu dem in § 3<br />

Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

bezeichneten Betrag berücksichtigt werden.<br />

(2) Eine Prämie wird für diese Aufwendungen<br />

nur gewährt, wenn für dasselbe Kalenderjahr<br />

weder der Prämiensparer noch eine<br />

Person, mit der ihm zusammen nach § 2 Abs. 4<br />

dieses Gesetzes oder nach § 3 Abs. 5 des<br />

Wohnungsbau-Prämiengesetzes ein gemeinsamer<br />

Höchstbetrag zusteht, nach § 10 Abs. 1<br />

Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes den<br />

Abzug von Beiträgen an Bausparkassen als<br />

Sonderausgaben beansprucht haben; insoweit<br />

besteht ein Wahlrecht. Eine Änderung der<br />

getroffenen Wahl ist nicht zulässig." '<br />

Begründung<br />

Diese Fassung des § 8 SparPG (neu) trägt<br />

dem Umstand Rechnung, daß die Höchstbetragsregelung<br />

in § 3 Abs. 3 WoPG (neu) ohne<br />

zeitliche Beschränkung gelten soll.<br />

9. Zu Artikel 5 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)<br />

a) Artikel 5 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:<br />

,§ 3 erhält die folgende Fassung:<br />

㤠3<br />

Höhe der Prämie<br />

(1) Die Prämie beträgt 25 v. H. der im<br />

Kalenderjahr geleisteten Aufwendungen. Hat<br />

der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte<br />

(Absatz 2 Satz 2) Kinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3<br />

des Einkommensteuergesetzes), die in dem<br />

Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen im<br />

Sinn des § 2 geleistet worden sind, das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hatten, so erhöht<br />

sich die Prämie

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!