Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
legungsgrenze angefordert und ausgezahlt<br />
werden.<br />
(5) Über den Antrag entscheidet das<br />
zuständige Finanzamt. Zuständiges Finanzamt<br />
ist<br />
1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer<br />
veranlagt werden,<br />
das Finanzamt, in dessen Bezirk<br />
diese Personen am 20. September<br />
vor Ablauf der Festlegungsfrist<br />
ihren Wohnsitz oder — in<br />
Ermangelung eines Wohnsitzes<br />
im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
— ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt gehabt haben;<br />
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer<br />
veranlagt werden,<br />
das für die Einkommenbesteuerung<br />
zuständige Finanzamt.<br />
(6) Der Antrag auf Gewährung der<br />
Prämien kann ganz oder zum Teil nur<br />
aus Gründen abgelehnt werden, die sich<br />
aus diesem Gesetz ergeben. Lehnt das<br />
Finanzamt die Gewährung und die Überweisung<br />
des Prämienbetrages ganz oder<br />
zum Teil ab, so hat es dem Kreditinstitut<br />
und dem Prämiensparer einen schriftlichen,<br />
begründeten Bescheid zu erteilen.<br />
Der Bescheid soll auch die Berechnungsgrundlagen<br />
und eine Rechtsmittelbelehrung<br />
enthalten. Die Vorschriften der<br />
Reichsabgabenordnung über das Berufungsverfahren<br />
sind entsprechend anzuwenden."'<br />
c) Hinter Nr. 4 ist folgende Nr. 5 einzufügen:<br />
„5. § 5 wird gestrichen."<br />
Die Nr. 5 his 8 werden die Nr. 6 bis 9.<br />
d) Nr. 6 (Nr. 3 der Regierungsvorlage) ist wie<br />
folgt zu fassen:<br />
,6. § 6 erhält die folgende Fassung:<br />
a) Die Ziffern 1 und 6 werden gestrichen.<br />
b) Die bisherigen Ziffern 2 bis 5 werden<br />
die Ziffern 1 bis <strong>4.</strong><br />
c) Die neue Ziffer 2 entspricht Artikel 4<br />
Nr. 3 der Regierungsvorlage.<br />
d) Die neue Ziffer 3 ist wie folgt zu fassen:<br />
„3. über das Verfahren nach § 4,".'<br />
Begründung z Buchstaben a bis d<br />
Die mit dem <strong>Entwurf</strong> des Steueränderungsgeset<br />
zes 1964 vorgesehene Neuregelung der Sparför<br />
derung wird für die Finanzverwaltung und die<br />
-<br />
Kreditinstitute zu einer erheblichen verwaltungsmäßigen<br />
Mehrbelastung führen; es wird z. B. erhebliche<br />
zusätzliche Kontroll- und Überwachungsarbeit<br />
anfallen. Es sollte deshalb alles<br />
geschehen, um das Spar-Prämienverfahren zu<br />
vereinfachen und verwaltungsmäßig praktikabel<br />
zu gestalten. Dieser Vereinfachung dient die beabsichtigte<br />
Änderung.<br />
e) Nr. 7 (Nr. 4 der Regierungsvorlage) ist wie<br />
folgt zu fassen:<br />
7. Hinter § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:<br />
„§ 8<br />
Gewährung von Prämien in besonderen Fällen<br />
(1) Der Prämiensparer kann eine Prämie<br />
nach diesem Gesetz auch neben einer Prämie<br />
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragen.<br />
In diesem Fall dürfen für die Sparprämie<br />
Aufwendungen höchstens bis zu dem<br />
in § 2 Abs. 2 bezeichneten Betrag, für Sparprämie<br />
und Wohnungsbauprämie zusammen<br />
Aufwendungen höchstens bis zu dem in § 3<br />
Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />
bezeichneten Betrag berücksichtigt werden.<br />
(2) Eine Prämie wird für diese Aufwendungen<br />
nur gewährt, wenn für dasselbe Kalenderjahr<br />
weder der Prämiensparer noch eine<br />
Person, mit der ihm zusammen nach § 2 Abs. 4<br />
dieses Gesetzes oder nach § 3 Abs. 5 des<br />
Wohnungsbau-Prämiengesetzes ein gemeinsamer<br />
Höchstbetrag zusteht, nach § 10 Abs. 1<br />
Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes den<br />
Abzug von Beiträgen an Bausparkassen als<br />
Sonderausgaben beansprucht haben; insoweit<br />
besteht ein Wahlrecht. Eine Änderung der<br />
getroffenen Wahl ist nicht zulässig." '<br />
Begründung<br />
Diese Fassung des § 8 SparPG (neu) trägt<br />
dem Umstand Rechnung, daß die Höchstbetragsregelung<br />
in § 3 Abs. 3 WoPG (neu) ohne<br />
zeitliche Beschränkung gelten soll.<br />
9. Zu Artikel 5 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)<br />
a) Artikel 5 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:<br />
,§ 3 erhält die folgende Fassung:<br />
„§ 3<br />
Höhe der Prämie<br />
(1) Die Prämie beträgt 25 v. H. der im<br />
Kalenderjahr geleisteten Aufwendungen. Hat<br />
der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte<br />
(Absatz 2 Satz 2) Kinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3<br />
des Einkommensteuergesetzes), die in dem<br />
Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen im<br />
Sinn des § 2 geleistet worden sind, das 18. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hatten, so erhöht<br />
sich die Prämie