Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
dazu dienen, die mißbräuchliche Ausnutzung<br />
der Steuerbegünstigung zu verhindern.<br />
Da nach den Feststellungen der Bausparkassen<br />
die nicht für den Wohnungsbau<br />
verwendeten Sparbeträge verhältnismäßig<br />
gering sind, erscheint es nicht gerechtfertigt,<br />
zum Zwecke der Erfassung dieser Fälle<br />
die Sperrfrist um vier Jahre zu verlängern.<br />
Eine Verlängerung der Sperrfrist um zwei<br />
Jahre dürfte ausreichend sein.<br />
5. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe e (§ 51 Abs. 1<br />
Ziff. 2 EStG)<br />
a) In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q sind nach<br />
den Worten „Heizungs- und Warmwasseranlagen"<br />
die Worte „sowie für den Anschluß<br />
an die Kanalisation oder die Wasserversorgung"<br />
einzufügen.<br />
Begründung<br />
Es ist erforderlich, auch diese Aufwendungen<br />
steuerlich zu begünstigen.<br />
I)) In § 51 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe q ist nach<br />
den Worten „vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt<br />
worden sind." der Satz „Die Voraussetzung,<br />
daß die Gebäude vor dem 21. Juni<br />
1948 fertiggestellt worden sind, entfällt bei<br />
Absetzungen für die Kanalisation oder die<br />
Wasserversorgung." einzufügen.<br />
Begründung<br />
Maßnahmen der Kanalisation und der Wasserversorgung<br />
sind aus gesundheitlichen<br />
Gründen besonders vordringlich. Sie sind<br />
auch bei kleinen und einfachen Wohngebäuden<br />
notwendig, bei denen weder Fahrstuhlanlagen<br />
noch Warmwasseranlagen erforderlich<br />
sind. Sie sollen deshalb auch bei Gebäuden,<br />
die erst nach dem 21. Juni 1948 fertig-gestellt<br />
worden sind, steuerlich begünstigt<br />
werden können.<br />
6. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 52 EStG)<br />
a) In § 52 Abs. 4 sind die Worte „31. Dezember<br />
1964" durch die Worte „31. Dezember 1963"<br />
zu ersetzen.<br />
Begründung<br />
Durch die Regierungsvorlage wird die Mobilisierung<br />
von Anlagegütern erst am 1. Januar<br />
1965 begünstigt. Es wäre konjunkturpolitisch<br />
erwünscht, wenn diese Veräußerungen,<br />
die zu einer Auflockerung der betroffenen<br />
Märkte führen, bereits im Jahre 1964<br />
begünstigt würden.<br />
b) In § 52 Abs. 10 sind die Worte „und vor dem<br />
1. Januar 1973" zu streichen.<br />
Begründung<br />
Bei einem Verzicht auf die zeitliche Begren<br />
zung der Sonderausgabenbegünstigung für<br />
Bausparkassenbeiträge muß auch das Wahlrecht<br />
in § 52 Abs. 10 EStG für Verträge, die<br />
vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossen worden<br />
sind, zeitlich unbeschränkt gewährt werden.<br />
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 (§ 32 a EStG)<br />
Die Abschwächung der Progression für Einkommen<br />
von 8000 bzw. 16 000 Deutsche Mark ist bis<br />
60 000 bzw. 120 000 Deutsche Mark vorzusehen.<br />
Der Tarif ist entsprechend zu gestalten.<br />
8. Zu Artikel 4 (Spar-Prämiengesetz)<br />
a) Hinter Nr. 2 ist folgende Nr. 3 einzufügen:<br />
„3. § 3 wird gestrichen."<br />
Die Nr. 3 bis 6 werden die Nr. 4 bis 7.<br />
b) Hinter Nr. 3 ist folgende Nr. 4 einzufügen:<br />
<strong>4.</strong> § 4 erhält die folgende Fassung:<br />
„§ 4<br />
Gewährung und Überweisung von<br />
Prämien und Zinsen<br />
(1) Die Prämien und die darauf entfallenden<br />
Zinsen und Zinseszinsen werden<br />
dem Prämiensparer auf Antrag nach Ablauf<br />
der Festlegungsfrist gewährt.<br />
(2) Der Antrag ist spätestens zu dem<br />
Zeitpunkt zu stellen, an dem die allgemeine<br />
Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />
für das betreffende<br />
Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an<br />
das Kreditinstitut zu richten, an das die<br />
Sparbeiträge geleistet worden sind. Bei<br />
Versäumung der Antragsfrist kann unter<br />
den Voraussetzungen der §§ 86 und 87<br />
der Reichsabgabenordnung Nachsicht gewährt<br />
werden.<br />
(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet<br />
den Antrag dem nach Absatz 5 zuständigen<br />
Finanzamt spätestens innerhalb einer<br />
Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Ablauf<br />
der Festlegungsfrist zu und fordert<br />
dabei den Prämienbetrag sowie Zinsen<br />
und Zinseszinsen vom Finanzamt an. Dabei<br />
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen<br />
für die Gewährung der Prämien<br />
vorliegen. Wird eine solche Bestätigung<br />
abgegeben, so überweist das Finanzamt<br />
den angeforderten Prämienbetrag<br />
sowie Zinsen und Zinseszinsen dem<br />
Kreditinstitut.<br />
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 3<br />
Nr. 2 vorletzter und letzter Satz, in denen<br />
die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung<br />
oder Beleihung unschädlich ist, können<br />
der Prämienbetrag sowie die Zinsen und<br />
Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Fest-