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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

dazu dienen, die mißbräuchliche Ausnutzung<br />

der Steuerbegünstigung zu verhindern.<br />

Da nach den Feststellungen der Bausparkassen<br />

die nicht für den Wohnungsbau<br />

verwendeten Sparbeträge verhältnismäßig<br />

gering sind, erscheint es nicht gerechtfertigt,<br />

zum Zwecke der Erfassung dieser Fälle<br />

die Sperrfrist um vier Jahre zu verlängern.<br />

Eine Verlängerung der Sperrfrist um zwei<br />

Jahre dürfte ausreichend sein.<br />

5. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe e (§ 51 Abs. 1<br />

Ziff. 2 EStG)<br />

a) In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q sind nach<br />

den Worten „Heizungs- und Warmwasseranlagen"<br />

die Worte „sowie für den Anschluß<br />

an die Kanalisation oder die Wasserversorgung"<br />

einzufügen.<br />

Begründung<br />

Es ist erforderlich, auch diese Aufwendungen<br />

steuerlich zu begünstigen.<br />

I)) In § 51 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe q ist nach<br />

den Worten „vor dem 21. Juni 1948 fertiggestellt<br />

worden sind." der Satz „Die Voraussetzung,<br />

daß die Gebäude vor dem 21. Juni<br />

1948 fertiggestellt worden sind, entfällt bei<br />

Absetzungen für die Kanalisation oder die<br />

Wasserversorgung." einzufügen.<br />

Begründung<br />

Maßnahmen der Kanalisation und der Wasserversorgung<br />

sind aus gesundheitlichen<br />

Gründen besonders vordringlich. Sie sind<br />

auch bei kleinen und einfachen Wohngebäuden<br />

notwendig, bei denen weder Fahrstuhlanlagen<br />

noch Warmwasseranlagen erforderlich<br />

sind. Sie sollen deshalb auch bei Gebäuden,<br />

die erst nach dem 21. Juni 1948 fertig-gestellt<br />

worden sind, steuerlich begünstigt<br />

werden können.<br />

6. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 52 EStG)<br />

a) In § 52 Abs. 4 sind die Worte „31. Dezember<br />

1964" durch die Worte „31. Dezember 1963"<br />

zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Durch die Regierungsvorlage wird die Mobilisierung<br />

von Anlagegütern erst am 1. Januar<br />

1965 begünstigt. Es wäre konjunkturpolitisch<br />

erwünscht, wenn diese Veräußerungen,<br />

die zu einer Auflockerung der betroffenen<br />

Märkte führen, bereits im Jahre 1964<br />

begünstigt würden.<br />

b) In § 52 Abs. 10 sind die Worte „und vor dem<br />

1. Januar 1973" zu streichen.<br />

Begründung<br />

Bei einem Verzicht auf die zeitliche Begren<br />

zung der Sonderausgabenbegünstigung für<br />

Bausparkassenbeiträge muß auch das Wahlrecht<br />

in § 52 Abs. 10 EStG für Verträge, die<br />

vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossen worden<br />

sind, zeitlich unbeschränkt gewährt werden.<br />

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 (§ 32 a EStG)<br />

Die Abschwächung der Progression für Einkommen<br />

von 8000 bzw. 16 000 Deutsche Mark ist bis<br />

60 000 bzw. 120 000 Deutsche Mark vorzusehen.<br />

Der Tarif ist entsprechend zu gestalten.<br />

8. Zu Artikel 4 (Spar-Prämiengesetz)<br />

a) Hinter Nr. 2 ist folgende Nr. 3 einzufügen:<br />

„3. § 3 wird gestrichen."<br />

Die Nr. 3 bis 6 werden die Nr. 4 bis 7.<br />

b) Hinter Nr. 3 ist folgende Nr. 4 einzufügen:<br />

<strong>4.</strong> § 4 erhält die folgende Fassung:<br />

㤠4<br />

Gewährung und Überweisung von<br />

Prämien und Zinsen<br />

(1) Die Prämien und die darauf entfallenden<br />

Zinsen und Zinseszinsen werden<br />

dem Prämiensparer auf Antrag nach Ablauf<br />

der Festlegungsfrist gewährt.<br />

(2) Der Antrag ist spätestens zu dem<br />

Zeitpunkt zu stellen, an dem die allgemeine<br />

Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />

für das betreffende<br />

Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an<br />

das Kreditinstitut zu richten, an das die<br />

Sparbeiträge geleistet worden sind. Bei<br />

Versäumung der Antragsfrist kann unter<br />

den Voraussetzungen der §§ 86 und 87<br />

der Reichsabgabenordnung Nachsicht gewährt<br />

werden.<br />

(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet<br />

den Antrag dem nach Absatz 5 zuständigen<br />

Finanzamt spätestens innerhalb einer<br />

Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Ablauf<br />

der Festlegungsfrist zu und fordert<br />

dabei den Prämienbetrag sowie Zinsen<br />

und Zinseszinsen vom Finanzamt an. Dabei<br />

hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen<br />

für die Gewährung der Prämien<br />

vorliegen. Wird eine solche Bestätigung<br />

abgegeben, so überweist das Finanzamt<br />

den angeforderten Prämienbetrag<br />

sowie Zinsen und Zinseszinsen dem<br />

Kreditinstitut.<br />

(4) In den Fällen des § 1 Abs. 3<br />

Nr. 2 vorletzter und letzter Satz, in denen<br />

die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung<br />

oder Beleihung unschädlich ist, können<br />

der Prämienbetrag sowie die Zinsen und<br />

Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Fest-

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