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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

Anlage 2<br />

Stellungnahme des Bundesrates<br />

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 3 Ziff. 9 EStG)<br />

In § 3 Ziff. 9 ist Satz 2 Halbsatz 1 wie folgt zu<br />

fassen:<br />

„Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung<br />

aus einem Dienstverhältnis, die in einem<br />

Vergleich sowie in einem Interessenausgleich,<br />

einer Einigung oder einem Einigungsvorschlag<br />

(§§ 72, 73 des Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt<br />

worden sind, wenn die Abfindung unter<br />

Berücksichtigung der bezeichneten Vorschriften<br />

dem Grunde nach berechtigt und der Höhe nach<br />

angemessen erscheint;"<br />

Begründung<br />

Werden Entlassungsabfindungen in einer Einigung<br />

nach § 72 oder § 73 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

zwischen Unternehmer und Betriebsrat<br />

vereinbart, so entspricht eine solche<br />

Regelung, da der Betriebsrat hier als Vertreter<br />

der Arbeitnehmerschaft handelt, zumindest der<br />

Sache nach einem zwischen dem Unternehmer<br />

und den einzelnen Arbeitnehmern abgeschlossenen<br />

Vergleich. Es erscheint daher sachlich und<br />

rechtlich vertretbar, die in der Regierungsvorlage<br />

für außergerichtliche Vergleiche vorgesehene<br />

Steuerbefreiung auch auf Vereinbarungen<br />

nach den §§ 72, 73 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

auszudehnen. Die Einbeziehung<br />

des Einigungsvorschlags nach § 73 Abs. 2 des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes rechtfertigt sich einmal<br />

aus der Erwägung, daß dieser Vorschlag die<br />

gleichen Rechtswirkungen wie die vorgenannten<br />

Vereinbarungen hat, ferner steht zu befürchten, -<br />

daß die steuerliche Belastung der in einem Einigungsvorschlag<br />

festgelegten Abfindungen dazu<br />

führen könnte, die vom Gesetzgeber hier gebotene<br />

Möglichkeit einer außergerichtlichen Vermittlung<br />

in den Augen der Sozialpartner zu entwerten.<br />

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 6 b EStG)<br />

In § 6 b Abs. 1 Ziff. 5 sind die Worte „Der Bundesminister<br />

für Wirtschaft im Benehmen mit dem<br />

Bundesminister der Finanzen und der von der<br />

Landesregierung bestimmten Stelle" durch die<br />

Worte „die von der Landesregierung bestimmte<br />

Stelle im Benehmen mit dem Bundesminister für<br />

Wirtschaft" zu ersetzen.<br />

Begründung<br />

Aus praktischen, finanzpolitischen und insbesondere<br />

verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel<br />

30 und 83 GG) muß für das Bescheinigungsverfahren<br />

die von der Landesregierung bestimmte<br />

Stelle zuständig sein.<br />

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

bb (§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG)<br />

§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 ist wie folgt zu fassen:<br />

„3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung<br />

von Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf<br />

von vier Jahren seit Vertragsabschluß geleistet<br />

werden, können nur insoweit abgezogen<br />

werden, als sie das Eineinhalbfache des<br />

durchschnittlichen Jahresbetrags der in den<br />

ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im<br />

Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Die<br />

Beiträge können als Sonderausgaben nur abgezogen<br />

werden, wenn weder der Steuerpflichtige<br />

noch eine Person, mit der ihm<br />

zusammen nach § 2 Abs. 4 des Spar-Prämiengesetzes<br />

oder nach § 2 Abs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

für prämienbegünstigte<br />

Aufwendungen ein gemeinsamer Höchstbetrag<br />

zusteht, für dasselbe Kalenderjahr Prämien<br />

nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

beansprucht haben. Insoweit besteht ein<br />

Wahlrecht, eine Änderung der getroffenen<br />

Wahl ist nicht zulässig;".<br />

Begründung<br />

Die vom Gesetzgeber bisher anerkannte<br />

Zweckbestimmung der traditionellen Sparformen<br />

(Versicherungssparen und Bausparen)<br />

zur Sicherung der Zukunft und des<br />

Alters läßt es bedenklich erscheinen, die<br />

seit langer Zeit bestehende Sonderausgabenbegünstigung<br />

für das Bausparen als eine<br />

dieser Sparformen auslaufen zu lassen. Die<br />

Aufhebung dieser Steuervergünstigung<br />

würde zudem zu einer Verlängerung der<br />

Wartezeiten führen, die vor allem zu Lasten<br />

der Altsparer ginge, die mit einer Aufrechterhaltung<br />

dieser Begünstigung rechnen<br />

durften. Die Sonderausgabenbegünstigung<br />

für Bausparkassenbeiträge sollte daher zeitlich<br />

unbefristet erhalten bleiben.<br />

<strong>4.</strong> Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2<br />

EStG)<br />

Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb<br />

ist wie folgt zu fassen:<br />

bb) In Ziffer 2 werden die Worte „vor Ablauf<br />

von sechs Jahren" durch die Worte „vor<br />

Ablauf von acht Jahren" ersetzt.'<br />

Begründung<br />

Die Erhöhung der Sperrfrist für Bauspar<br />

verträge von sechs auf zehn Jahre soll nach<br />

der Begründung des Regierungsentwurfs

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