Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
derjahr) zu überweisende Betrag 1000 Deutsche<br />
Mark nicht übersteigt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung<br />
soll die Grenze, bis zu der die<br />
Überweisung unterbleibt, auf 5000 Deutsche Mark<br />
erhöht werden. Außerdem stellt die Neufassung<br />
klar, daß die Grenze sich auf den für ein Kalenderjahr<br />
zu überweisenden Betrag bezieht.<br />
Artikel 7<br />
Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von<br />
Handelsschiffen<br />
Um deutschen Unternehmen der Seeschiffahrt den<br />
Ersatz der durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse<br />
verlorengegangenen Seeschiffe zu erleichtern, hat<br />
der Bund auf Grund des Gesetzes über Darlehen zum<br />
Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 27. September<br />
1950 (Bundesgesetzbl. S. 684) Wiederaufbaudarlehen<br />
gewährt, die in der Regel nur zu verzinsen<br />
und zu tilgen sind, wenn ein Gewinn erzielt wird.<br />
Da für die Gewinnermittlung das steuerliche Ergebnis<br />
maßgebend ist, würden sich die Sonderabschreibungen<br />
nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe w auf die<br />
Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung der Wiederaufbaudarlehen<br />
auswirken. Um eine möglichst<br />
gleichmäßige Begünstigung der Unternehmen durch<br />
die genannten Sonderabschreibungen zu erreichen,<br />
ist vorgesehen, daß die Sonderabschreibungen bei<br />
der Bedienung der Wiederaufbaudarlehen außer Betracht<br />
bleiben.<br />
Artikel 8<br />
Süßstoffgesetz<br />
Das Süßstoffgesetz enthält neben den steuerlichen<br />
Vorschriften noch solche lebensmittelrechtlicher und<br />
gesundheitspolizeilicher Art, die auch weiterhin beibehalten<br />
werden müssen. Aus diesem Grunde können<br />
nur die §§ 3 bis 11 und 13 a des Gesetzes gestrichen<br />
werden. Es ist jedoch erforderlich, den Begriff<br />
des Süßstoffs nunmehr im Gesetz selbst zu<br />
bestimmen. Diesem Zweck dient die Neufassung des<br />
§ 2. Die vorgesehene Begriffsbestimmung stimmt<br />
überein mit der bisherigen Definition in § 1 der<br />
Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz<br />
vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 716).<br />
Artikel 9<br />
Berlin-Klausel<br />
Diese Vorschrift enthält die vorgeschriebene Berlin<br />
Klausel.<br />
Artikel 10<br />
Inkrafttreten<br />
Das Gesetz — mit Ausnahme des Artikels 8 — soll<br />
am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.<br />
Die Aufhebung der Süßstoffsteuer soll dagegen aus<br />
steuertechnischen Gründen erst am 1. Januar 1965<br />
in Kraft treten.<br />
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