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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

derjahr) zu überweisende Betrag 1000 Deutsche<br />

Mark nicht übersteigt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung<br />

soll die Grenze, bis zu der die<br />

Überweisung unterbleibt, auf 5000 Deutsche Mark<br />

erhöht werden. Außerdem stellt die Neufassung<br />

klar, daß die Grenze sich auf den für ein Kalenderjahr<br />

zu überweisenden Betrag bezieht.<br />

Artikel 7<br />

Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von<br />

Handelsschiffen<br />

Um deutschen Unternehmen der Seeschiffahrt den<br />

Ersatz der durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse<br />

verlorengegangenen Seeschiffe zu erleichtern, hat<br />

der Bund auf Grund des Gesetzes über Darlehen zum<br />

Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 27. September<br />

1950 (Bundesgesetzbl. S. 684) Wiederaufbaudarlehen<br />

gewährt, die in der Regel nur zu verzinsen<br />

und zu tilgen sind, wenn ein Gewinn erzielt wird.<br />

Da für die Gewinnermittlung das steuerliche Ergebnis<br />

maßgebend ist, würden sich die Sonderabschreibungen<br />

nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe w auf die<br />

Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung der Wiederaufbaudarlehen<br />

auswirken. Um eine möglichst<br />

gleichmäßige Begünstigung der Unternehmen durch<br />

die genannten Sonderabschreibungen zu erreichen,<br />

ist vorgesehen, daß die Sonderabschreibungen bei<br />

der Bedienung der Wiederaufbaudarlehen außer Betracht<br />

bleiben.<br />

Artikel 8<br />

Süßstoffgesetz<br />

Das Süßstoffgesetz enthält neben den steuerlichen<br />

Vorschriften noch solche lebensmittelrechtlicher und<br />

gesundheitspolizeilicher Art, die auch weiterhin beibehalten<br />

werden müssen. Aus diesem Grunde können<br />

nur die §§ 3 bis 11 und 13 a des Gesetzes gestrichen<br />

werden. Es ist jedoch erforderlich, den Begriff<br />

des Süßstoffs nunmehr im Gesetz selbst zu<br />

bestimmen. Diesem Zweck dient die Neufassung des<br />

§ 2. Die vorgesehene Begriffsbestimmung stimmt<br />

überein mit der bisherigen Definition in § 1 der<br />

Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz<br />

vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 716).<br />

Artikel 9<br />

Berlin-Klausel<br />

Diese Vorschrift enthält die vorgeschriebene Berlin<br />

Klausel.<br />

Artikel 10<br />

Inkrafttreten<br />

Das Gesetz — mit Ausnahme des Artikels 8 — soll<br />

am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.<br />

Die Aufhebung der Süßstoffsteuer soll dagegen aus<br />

steuertechnischen Gründen erst am 1. Januar 1965<br />

in Kraft treten.<br />

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