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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

nahmen gleichzeitig kumulativ in Anspruch zu nehmen.<br />

Dieses Kumulationsverbot gilt einmal im Verhältnis<br />

der Prämienbegünstigung zueinander. Der<br />

Prämiensparer kann also insgesamt nur Aufwendungen<br />

bis zu 800 bzw. 1600 DM begünstigt erhalten.<br />

Es ist nicht zweckmäßig, den Prämiensparer auf eine<br />

bestimmte Form des Sparens festzulegen. Hat er begünstigte<br />

Aufwendungen im Sinn beider Prämiengesetze<br />

geleistet, so soll er innerhalb der Höchstbeträge<br />

von 800/1600 DM entscheiden können, inwieweit<br />

er von den Möglichkeiten der einzelnen<br />

Gesetze Gebrauch machen will. Dabei ist davon auszugehen,<br />

daß innerhalb der einzelnen Gesetze eine<br />

Prämie nur für die tatsächlich geleisteten Aufwendungen<br />

im Sinn des jeweiligen Gesetzes gewährt<br />

werden kann.<br />

Das Kumulationsverbot gilt zum anderen aber auch<br />

im Verhältnis der Prämienbegünstigung zur Sonderausgabenbegünstigung.<br />

Durch § 8 Abs. 2 Satz 2<br />

SparPG wird daher grundsätzlich vorgeschrieben,<br />

daß sich der Prämiensparer für eine der beiden Vergünstigungen<br />

entscheiden muß. Auf die Ausführungen<br />

zu der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG<br />

wird verwiesen. Die aus Gründen des Vertrauenschutzes<br />

gebotene Ausnahme zugunsten der prämienbegünstigten<br />

Aufwendungen, die auf Grund<br />

von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen<br />

geleistet werden, ergibt sich aus § 9 Abs. 2<br />

SparPG.<br />

Zu Artikel 4 Nr. 5<br />

Zu § 9 Abs. 1 SparPG<br />

1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen in Anspruch<br />

nehmen. Diese Kumulationsmöglichkeit kann<br />

allerdings, da sie eine entscheidende Ausnahme zu<br />

einem wesentlichen Punkt der Neuordnung der Sparförderung<br />

darstellt, auch als Übergangsregelung nur<br />

gewährt werden, soweit das erforderlich ist, um den<br />

Prämiensparer vor Rechtsnachteilen zu bewahren.<br />

Es erscheint nicht berechtigt, sie auch für Aufwendungen<br />

zuzulassen, die auf Grund von Verträgen<br />

geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 1964<br />

abgeschlossen werden.<br />

Der Prämiensparer muß deshalb jeweils für ein<br />

Kalenderjahr zwischen der Begünstigung nach dem<br />

neuen Recht oder der Begünstigung nach dem alten<br />

Recht wählen. In § 9 Abs. 2 SparPG ist daher vorgesehen,<br />

daß der Prämiensparer eine Begünstigung<br />

nach den Vorschriften des neuen Rechts nicht neben<br />

einer Begünstigung nach dem alten Recht in Anspruch<br />

nehmen kann, und zwar auch dann nicht,<br />

wenn er Aufwendungen auf Grund eines nach dem<br />

31. Dezember 1964 abgeschlossenen Vertrags geleistet<br />

hat.<br />

Zu Artikel 5 Nr. 1<br />

Artikel 5<br />

Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

Zu § 3 Abs. i bis 3 WoPG<br />

Nach § 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der<br />

Fassung vom 25. August 1960 werden die Beiträge<br />

an Bausparkassen prämienrechtlich wie folgt begünstigt:<br />

Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich<br />

des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung<br />

Begünstigte<br />

des Steueränderungsgesetzes 196<strong>4.</strong><br />

Spar<br />

Prämien<br />

Prämien<br />

höchst<br />

sätze<br />

le istungen<br />

beträge<br />

Zu § 9 Abs. 2 SparPG<br />

in V. H.<br />

in DM<br />

in DM<br />

Die Vorschrift enthält die besonderen Bestimmungen<br />

-<br />

über die Gewährung von Prämien für Sparbeiträge, Alleinstehende<br />

die auf Grund von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />

Verträgen geleistet werden. Der Grund-<br />

unter 50 Jahren<br />

ohne Kinder<br />

gedanke der Vorschrift ist, dem Prämiensparer die<br />

1 600 25 400<br />

Rechte zu wahren, die er sich für bereits laufende<br />

Verträge erworben hat. Es soll deshalb seiner<br />

über 50 Jahre<br />

ohne Kinder 1 600 25 400<br />

Entscheidung überlassen bleiben, ob er die Sparbeiträge,<br />

die er noch auf Grund eines vor dem<br />

ohne Rücksicht auf<br />

Lebensalter<br />

1. Januar 1965 abgeschlossenen Vertrags leistet,<br />

nach dien Vorschriften des neuen Rechts oder weiterhin<br />

nach den Vorschriften des alten Rechts prämien-<br />

Kindern 1 481 27 400<br />

mit 1 bis 2<br />

rechtlich begünstigt haben will. Im ersten Fall gewinnt<br />

mit 3 bis 5<br />

er einerseits im Rahmen der im § 2 Abs. 2 Kindern 1 333 30 400<br />

SparPG genannten Höchstbeträge den Anspruch auf<br />

die in diesem Gesetz vorgesehenen überwiegend<br />

mit mehr als<br />

5 Kindern<br />

günstigeren Prämiensätze auch für diese Sparbeiträge,<br />

1 142 35 400<br />

muß aber andererseits auf die gleichzeitige<br />

Ehegatten<br />

kumulative Inanspruchnahme steuerrechtlicher und<br />

prämienrechtlicher Vergünstigungen für andere geleistete<br />

ohne Kinder 1 600 25 400<br />

Aufwendungen verzichten. Entscheidet er mit 1 bis 2 Kindern 1 481 27 400<br />

sich dagegen für die Begünstigung nach dem alten<br />

Recht, so kann er neben der Prämienbegünstigung<br />

mit 3 bis 5 Kindern 1 333 30 400<br />

für die genannten Sparbeiträge steuerrechtliche und<br />

prämienrechtliche Vergünstigungen auch für andere<br />

geleistete Aufwendungen auf Grund von vor dem<br />

mit mehr als<br />

5 Kindern 1 142 35 400

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