Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
nahmen gleichzeitig kumulativ in Anspruch zu nehmen.<br />
Dieses Kumulationsverbot gilt einmal im Verhältnis<br />
der Prämienbegünstigung zueinander. Der<br />
Prämiensparer kann also insgesamt nur Aufwendungen<br />
bis zu 800 bzw. 1600 DM begünstigt erhalten.<br />
Es ist nicht zweckmäßig, den Prämiensparer auf eine<br />
bestimmte Form des Sparens festzulegen. Hat er begünstigte<br />
Aufwendungen im Sinn beider Prämiengesetze<br />
geleistet, so soll er innerhalb der Höchstbeträge<br />
von 800/1600 DM entscheiden können, inwieweit<br />
er von den Möglichkeiten der einzelnen<br />
Gesetze Gebrauch machen will. Dabei ist davon auszugehen,<br />
daß innerhalb der einzelnen Gesetze eine<br />
Prämie nur für die tatsächlich geleisteten Aufwendungen<br />
im Sinn des jeweiligen Gesetzes gewährt<br />
werden kann.<br />
Das Kumulationsverbot gilt zum anderen aber auch<br />
im Verhältnis der Prämienbegünstigung zur Sonderausgabenbegünstigung.<br />
Durch § 8 Abs. 2 Satz 2<br />
SparPG wird daher grundsätzlich vorgeschrieben,<br />
daß sich der Prämiensparer für eine der beiden Vergünstigungen<br />
entscheiden muß. Auf die Ausführungen<br />
zu der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG<br />
wird verwiesen. Die aus Gründen des Vertrauenschutzes<br />
gebotene Ausnahme zugunsten der prämienbegünstigten<br />
Aufwendungen, die auf Grund<br />
von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen<br />
geleistet werden, ergibt sich aus § 9 Abs. 2<br />
SparPG.<br />
Zu Artikel 4 Nr. 5<br />
Zu § 9 Abs. 1 SparPG<br />
1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen in Anspruch<br />
nehmen. Diese Kumulationsmöglichkeit kann<br />
allerdings, da sie eine entscheidende Ausnahme zu<br />
einem wesentlichen Punkt der Neuordnung der Sparförderung<br />
darstellt, auch als Übergangsregelung nur<br />
gewährt werden, soweit das erforderlich ist, um den<br />
Prämiensparer vor Rechtsnachteilen zu bewahren.<br />
Es erscheint nicht berechtigt, sie auch für Aufwendungen<br />
zuzulassen, die auf Grund von Verträgen<br />
geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 1964<br />
abgeschlossen werden.<br />
Der Prämiensparer muß deshalb jeweils für ein<br />
Kalenderjahr zwischen der Begünstigung nach dem<br />
neuen Recht oder der Begünstigung nach dem alten<br />
Recht wählen. In § 9 Abs. 2 SparPG ist daher vorgesehen,<br />
daß der Prämiensparer eine Begünstigung<br />
nach den Vorschriften des neuen Rechts nicht neben<br />
einer Begünstigung nach dem alten Recht in Anspruch<br />
nehmen kann, und zwar auch dann nicht,<br />
wenn er Aufwendungen auf Grund eines nach dem<br />
31. Dezember 1964 abgeschlossenen Vertrags geleistet<br />
hat.<br />
Zu Artikel 5 Nr. 1<br />
Artikel 5<br />
Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />
Zu § 3 Abs. i bis 3 WoPG<br />
Nach § 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der<br />
Fassung vom 25. August 1960 werden die Beiträge<br />
an Bausparkassen prämienrechtlich wie folgt begünstigt:<br />
Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich<br />
des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung<br />
Begünstigte<br />
des Steueränderungsgesetzes 196<strong>4.</strong><br />
Spar<br />
Prämien<br />
Prämien<br />
höchst<br />
sätze<br />
le istungen<br />
beträge<br />
Zu § 9 Abs. 2 SparPG<br />
in V. H.<br />
in DM<br />
in DM<br />
Die Vorschrift enthält die besonderen Bestimmungen<br />
-<br />
über die Gewährung von Prämien für Sparbeiträge, Alleinstehende<br />
die auf Grund von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />
Verträgen geleistet werden. Der Grund-<br />
unter 50 Jahren<br />
ohne Kinder<br />
gedanke der Vorschrift ist, dem Prämiensparer die<br />
1 600 25 400<br />
Rechte zu wahren, die er sich für bereits laufende<br />
Verträge erworben hat. Es soll deshalb seiner<br />
über 50 Jahre<br />
ohne Kinder 1 600 25 400<br />
Entscheidung überlassen bleiben, ob er die Sparbeiträge,<br />
die er noch auf Grund eines vor dem<br />
ohne Rücksicht auf<br />
Lebensalter<br />
1. Januar 1965 abgeschlossenen Vertrags leistet,<br />
nach dien Vorschriften des neuen Rechts oder weiterhin<br />
nach den Vorschriften des alten Rechts prämien-<br />
Kindern 1 481 27 400<br />
mit 1 bis 2<br />
rechtlich begünstigt haben will. Im ersten Fall gewinnt<br />
mit 3 bis 5<br />
er einerseits im Rahmen der im § 2 Abs. 2 Kindern 1 333 30 400<br />
SparPG genannten Höchstbeträge den Anspruch auf<br />
die in diesem Gesetz vorgesehenen überwiegend<br />
mit mehr als<br />
5 Kindern<br />
günstigeren Prämiensätze auch für diese Sparbeiträge,<br />
1 142 35 400<br />
muß aber andererseits auf die gleichzeitige<br />
Ehegatten<br />
kumulative Inanspruchnahme steuerrechtlicher und<br />
prämienrechtlicher Vergünstigungen für andere geleistete<br />
ohne Kinder 1 600 25 400<br />
Aufwendungen verzichten. Entscheidet er mit 1 bis 2 Kindern 1 481 27 400<br />
sich dagegen für die Begünstigung nach dem alten<br />
Recht, so kann er neben der Prämienbegünstigung<br />
mit 3 bis 5 Kindern 1 333 30 400<br />
für die genannten Sparbeiträge steuerrechtliche und<br />
prämienrechtliche Vergünstigungen auch für andere<br />
geleistete Aufwendungen auf Grund von vor dem<br />
mit mehr als<br />
5 Kindern 1 142 35 400