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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

Die Prämienbedingungen sind damit gegenüber dem<br />

geltenden Recht überwiegend verbessert. Insbesondere<br />

erhalten Ehegatten bei einem höheren begünstigungsfähigen<br />

Sparvolumen und höheren Prämiensätzen<br />

auch absolut höhere Prämienbeträge.<br />

Die Höchstbeträge sind so festgesetzt, daß sie unter<br />

den obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnissen in<br />

aller Regel von den einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen,<br />

für die die eigentumsbildenden<br />

Maßnahmen vor allem gedacht sind, auch genutzt<br />

werden können. Mit der Verdoppelung des Höchstbetrags<br />

von 800 DM für Alleinstehende auf 1600 DM<br />

bei Ehegatten wird dem vom Bundesverfassungsgericht<br />

in seinem Urteil vom 12. Februar 1964 -<br />

1 BvL 12/62 — ausgesprochenen Gedanken Rechnung<br />

getragen, daß auch in der gewährenden Verwaltung<br />

der Staat bei einer Abstufung seiner freiwilligen<br />

sozialen Leistungen gegenüber der Familie großzügiger<br />

verfahren sollte.<br />

Daß der Prämiensparer für Aufwendungen auf Grund<br />

von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen<br />

eine Begünstigung nach dem alten Recht verlangen<br />

kann, ist in den Schlußvorschriften des § 9<br />

Abs. 2 SparPG gesagt.<br />

Zu § 2 Abs. 3 SparPG<br />

Nach dem geltenden Spar-Prämiengesetz steht der<br />

Prämienhöchstbetrag für Ehegatten auch alleinstehenden<br />

Personen zu, wenn sie mindestens ein<br />

Kind haben oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Demgegenüber erhalten nach § 2 Abs. 3 SparPG in<br />

Anpassung an die Vorschrift des § 32 a Abs. 3 EStG<br />

die Höchstbeträge für Ehegatten nur noch verwitwete<br />

Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres<br />

Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt<br />

haben, und zwar<br />

1. für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben<br />

ist, und in dem folgenden Kalenderjahr<br />

und darüber hinaus,<br />

2. wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind,<br />

für die Kalenderjahre, für die der verwitweten<br />

Person für diese Kinder Kinderfreibeträge zustehen<br />

oder auf Antrag zu gewähren sind.<br />

Die Einschränkung erscheint im Interesse der Gleichbehandlung<br />

aller Prämiensparer geboten. Alleinstehende<br />

Personen können nicht wie Ehegatten behandelt<br />

werden, es sei denn, daß hinreichende<br />

Gründe für eine andere Regelung vorliegen. Derartige<br />

Gründe sollten nur für den in § 32 a Abs. 3<br />

EStG genannten Personenkreis anerkannt werden.<br />

Die Auswirkungen dieser Änderung ergeben sich<br />

aus dem Vergleich der Übersichten zu § 2 Abs. 1<br />

und 2 EStG.<br />

Zu § 2 Abs. 4 SparPG<br />

Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 4 SparPG soll<br />

klargestellt werden, daß Kinder unter 18 Jahren<br />

keine eigenen Höchstbeträge beanspruchen können,<br />

sondern ihre Sparbeiträge im Rahmen der dem Prämiensparer<br />

bzw. den Ehegatten zustehenden Höchstbeträgen<br />

berücksichtigen lassen müssen. Auf die<br />

Sparleistungen ist der gleiche Prämiensatz anzuwenden<br />

wie für die Sparleistungen des Prämiensparers<br />

bzw. der Ehegatten.<br />

Zu Artikel 4 Nr. 3<br />

Die Ermächtigung in der bisherigen Nr. 3 des § 6<br />

Abs. 1 SparPG bildete die Rechtsgrundlage für die<br />

§§ 7 und 7 a der Durchführungsverordnung zum<br />

Spar-Prämiengesetz. Die Vorschrift sollte verhindern,<br />

daß dem Prämiensparer aus der Änderung<br />

seines Familienstands für die Dauer der Laufzeit des<br />

Vertrags prämienrechtliche Nachteile entstehen. Die<br />

Regelung führte teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen.<br />

So erhielt danach ein Kind, das nach<br />

Vollendung des 18. Lebensjahrs prämienrechtlich als<br />

selbständiger Prämiensparer behandelt wird, für<br />

Sparbeiträge auf Grund eines Vertrags, den es<br />

noch vor Vollendung des 18. Lebensjahrs abgeschlossen<br />

hat, weiterhin die Prämie nach den Sätzen<br />

und bis zu den Höchstbeträgen, die ihm bei Abschluß<br />

des Vertrags für seine Sparleistungen im<br />

Rahmen des Familienverbands zustanden. Entsprechend<br />

den einkommensteuerlichen Grundsätzen soll<br />

in Zukunft die Prämie jeweils nach dem Familienstand<br />

des Kalenderjahrs berechnet werden, für das<br />

die Prämie beansprucht wird. Das bedeutet, daß z. B.<br />

ein Kind aus einer Familie mit mehr als fünf Kindern<br />

für Sparbeiträge auf Grund eines Vertrags, den<br />

es zu einer Zeit abgeschlossen hat, in der es prämienrechtlich<br />

noch nicht als selbständig zu behandeln<br />

war, nach Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht<br />

mehr eine Prämie in Höhe von 35 v. H. dieser Sparleistungen,<br />

höchstens jedoch in Höhe von 35 v. H.<br />

von 1600 DM erhält, sondern nur noch eine Prämie<br />

in Höhe von 20 v. H. der Sparleistungen, höchstens<br />

jedoch in Höhe von 20 v. H. von 800 DM. Diese<br />

Regelung dient auch zugleich der Vereinfachung des<br />

Prämienverfahrens.<br />

Soweit für verwitwete Personen eine Sonderregelung<br />

geboten erschien, ist sie in § 2 Abs. 3 SparPG<br />

getroffen.<br />

In ihrer Neufassung gibt die Ermächtigung in § 6<br />

Abs. 1 Nr. 3 SparPG die Möglichkeit, in den dort<br />

genannten Fällen im Verordnungswege Bestimmungen<br />

über die Berechnung der maßgebenden Sperrfrist<br />

zu treffen. Die Ermächtigung ist erforderlich,<br />

weil beim Übergang vom Kontensparen zum Wertpapiersparen<br />

über die maßgebende Sperrfrist dann<br />

Zweifel auftauchen können, wenn zum Erwerb der<br />

Wertpapiere, Anteilscheine oder Anteile ganz oder<br />

teilweise Sparbeiträge verwandt werden, die auf<br />

Grund mehrerer zu verschiedenen Zeiten abgeschlossener<br />

Verträge angesammelt worden sind. Es<br />

soll sichergestellt werden, daß die Sperrfrist sich<br />

jeweils nach dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag<br />

richtet.<br />

Zu Artikel 4 Nr. 4<br />

Der wesentliche Bestandteil der Neuordnung der<br />

Sparförderung ist, worauf bereits im einzelnen in<br />

der allgemeinen Begründung und in der Begründung<br />

zu § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG hingewiesen worden ist,<br />

das Verbot, die verschiedenen Sparförderungsmaß-

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