Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
Die Prämienbedingungen sind damit gegenüber dem<br />
geltenden Recht überwiegend verbessert. Insbesondere<br />
erhalten Ehegatten bei einem höheren begünstigungsfähigen<br />
Sparvolumen und höheren Prämiensätzen<br />
auch absolut höhere Prämienbeträge.<br />
Die Höchstbeträge sind so festgesetzt, daß sie unter<br />
den obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnissen in<br />
aller Regel von den einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen,<br />
für die die eigentumsbildenden<br />
Maßnahmen vor allem gedacht sind, auch genutzt<br />
werden können. Mit der Verdoppelung des Höchstbetrags<br />
von 800 DM für Alleinstehende auf 1600 DM<br />
bei Ehegatten wird dem vom Bundesverfassungsgericht<br />
in seinem Urteil vom 12. Februar 1964 -<br />
1 BvL 12/62 — ausgesprochenen Gedanken Rechnung<br />
getragen, daß auch in der gewährenden Verwaltung<br />
der Staat bei einer Abstufung seiner freiwilligen<br />
sozialen Leistungen gegenüber der Familie großzügiger<br />
verfahren sollte.<br />
Daß der Prämiensparer für Aufwendungen auf Grund<br />
von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen<br />
eine Begünstigung nach dem alten Recht verlangen<br />
kann, ist in den Schlußvorschriften des § 9<br />
Abs. 2 SparPG gesagt.<br />
Zu § 2 Abs. 3 SparPG<br />
Nach dem geltenden Spar-Prämiengesetz steht der<br />
Prämienhöchstbetrag für Ehegatten auch alleinstehenden<br />
Personen zu, wenn sie mindestens ein<br />
Kind haben oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Demgegenüber erhalten nach § 2 Abs. 3 SparPG in<br />
Anpassung an die Vorschrift des § 32 a Abs. 3 EStG<br />
die Höchstbeträge für Ehegatten nur noch verwitwete<br />
Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres<br />
Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt<br />
haben, und zwar<br />
1. für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben<br />
ist, und in dem folgenden Kalenderjahr<br />
und darüber hinaus,<br />
2. wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind,<br />
für die Kalenderjahre, für die der verwitweten<br />
Person für diese Kinder Kinderfreibeträge zustehen<br />
oder auf Antrag zu gewähren sind.<br />
Die Einschränkung erscheint im Interesse der Gleichbehandlung<br />
aller Prämiensparer geboten. Alleinstehende<br />
Personen können nicht wie Ehegatten behandelt<br />
werden, es sei denn, daß hinreichende<br />
Gründe für eine andere Regelung vorliegen. Derartige<br />
Gründe sollten nur für den in § 32 a Abs. 3<br />
EStG genannten Personenkreis anerkannt werden.<br />
Die Auswirkungen dieser Änderung ergeben sich<br />
aus dem Vergleich der Übersichten zu § 2 Abs. 1<br />
und 2 EStG.<br />
Zu § 2 Abs. 4 SparPG<br />
Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 4 SparPG soll<br />
klargestellt werden, daß Kinder unter 18 Jahren<br />
keine eigenen Höchstbeträge beanspruchen können,<br />
sondern ihre Sparbeiträge im Rahmen der dem Prämiensparer<br />
bzw. den Ehegatten zustehenden Höchstbeträgen<br />
berücksichtigen lassen müssen. Auf die<br />
Sparleistungen ist der gleiche Prämiensatz anzuwenden<br />
wie für die Sparleistungen des Prämiensparers<br />
bzw. der Ehegatten.<br />
Zu Artikel 4 Nr. 3<br />
Die Ermächtigung in der bisherigen Nr. 3 des § 6<br />
Abs. 1 SparPG bildete die Rechtsgrundlage für die<br />
§§ 7 und 7 a der Durchführungsverordnung zum<br />
Spar-Prämiengesetz. Die Vorschrift sollte verhindern,<br />
daß dem Prämiensparer aus der Änderung<br />
seines Familienstands für die Dauer der Laufzeit des<br />
Vertrags prämienrechtliche Nachteile entstehen. Die<br />
Regelung führte teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen.<br />
So erhielt danach ein Kind, das nach<br />
Vollendung des 18. Lebensjahrs prämienrechtlich als<br />
selbständiger Prämiensparer behandelt wird, für<br />
Sparbeiträge auf Grund eines Vertrags, den es<br />
noch vor Vollendung des 18. Lebensjahrs abgeschlossen<br />
hat, weiterhin die Prämie nach den Sätzen<br />
und bis zu den Höchstbeträgen, die ihm bei Abschluß<br />
des Vertrags für seine Sparleistungen im<br />
Rahmen des Familienverbands zustanden. Entsprechend<br />
den einkommensteuerlichen Grundsätzen soll<br />
in Zukunft die Prämie jeweils nach dem Familienstand<br />
des Kalenderjahrs berechnet werden, für das<br />
die Prämie beansprucht wird. Das bedeutet, daß z. B.<br />
ein Kind aus einer Familie mit mehr als fünf Kindern<br />
für Sparbeiträge auf Grund eines Vertrags, den<br />
es zu einer Zeit abgeschlossen hat, in der es prämienrechtlich<br />
noch nicht als selbständig zu behandeln<br />
war, nach Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht<br />
mehr eine Prämie in Höhe von 35 v. H. dieser Sparleistungen,<br />
höchstens jedoch in Höhe von 35 v. H.<br />
von 1600 DM erhält, sondern nur noch eine Prämie<br />
in Höhe von 20 v. H. der Sparleistungen, höchstens<br />
jedoch in Höhe von 20 v. H. von 800 DM. Diese<br />
Regelung dient auch zugleich der Vereinfachung des<br />
Prämienverfahrens.<br />
Soweit für verwitwete Personen eine Sonderregelung<br />
geboten erschien, ist sie in § 2 Abs. 3 SparPG<br />
getroffen.<br />
In ihrer Neufassung gibt die Ermächtigung in § 6<br />
Abs. 1 Nr. 3 SparPG die Möglichkeit, in den dort<br />
genannten Fällen im Verordnungswege Bestimmungen<br />
über die Berechnung der maßgebenden Sperrfrist<br />
zu treffen. Die Ermächtigung ist erforderlich,<br />
weil beim Übergang vom Kontensparen zum Wertpapiersparen<br />
über die maßgebende Sperrfrist dann<br />
Zweifel auftauchen können, wenn zum Erwerb der<br />
Wertpapiere, Anteilscheine oder Anteile ganz oder<br />
teilweise Sparbeiträge verwandt werden, die auf<br />
Grund mehrerer zu verschiedenen Zeiten abgeschlossener<br />
Verträge angesammelt worden sind. Es<br />
soll sichergestellt werden, daß die Sperrfrist sich<br />
jeweils nach dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag<br />
richtet.<br />
Zu Artikel 4 Nr. 4<br />
Der wesentliche Bestandteil der Neuordnung der<br />
Sparförderung ist, worauf bereits im einzelnen in<br />
der allgemeinen Begründung und in der Begründung<br />
zu § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG hingewiesen worden ist,<br />
das Verbot, die verschiedenen Sparförderungsmaß-