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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Vorschriften des § 19 Abs. 3 Ziff. 2 KStG knüpfen<br />

an die Vorschriften des § 19 Abs. 2 KStG an.<br />

Da die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und<br />

die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft<br />

in § 19 Abs. 2 KStG aufgeführt sind,<br />

müssen diese Kreditinstitute auch in § 19 Abs. 3<br />

Ziff. 2 KStG aufgeführt werden. Die Änderung hat<br />

nur redaktionelle Bedeutung.<br />

Zu Artikel 3 Nr. 2<br />

Für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungsländern,<br />

die nach dem 31. Dezember 1962<br />

und vor dem 1. Januar 1968 geleistet wird, gelten<br />

die Vorschriften des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes<br />

vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S.<br />

1013). Damit entfällt die Anwendung des bisherigen<br />

§ 19 b auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember<br />

1962 vorgenommen werden. Für die vor diesem<br />

Stichtag vorgenommenen Kapitalanlagen ist die Vorschrift<br />

weiterhin anzuwenden.<br />

Zu Artikel 3 Nr. 3<br />

Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG sind Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren<br />

inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug<br />

zu erheben ist, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug<br />

abgegolten (§ 19 Abs. 7 Buchstabe b KStG). Der<br />

beschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften<br />

usw., die nicht zu den in § 1 Abs. 1 KStG<br />

bezeichneten Steuerpflichtigen gehören (z. B. die inländischen<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts),<br />

sowie die Körperschaften, die persönlich von der unbeschränkten<br />

Körperschaftsteuerpflicht befreit sind<br />

(§ 4 Abs. 2 KStG).<br />

Das Steueränderungesetz 1961 vom 13. Juli 1961<br />

(Bundesgesetzbl. I S. 981) hat diese beschränkte<br />

Steuerpflicht praktisch für die Fälle beseitigt, in<br />

denen die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte<br />

von Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 6<br />

KStG (gemeinnützige Körperschaften) bezogen werden.<br />

Die Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht<br />

wird dadurch bewirkt, daß die einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer auf Grund der Ermächtigung<br />

des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe h KStG erstattet<br />

wird. Die Einzelheiten des Verfahrens sind durch<br />

den in die Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung<br />

neu eingefügten § 13 a geregelt worden.<br />

Die Erstattung der Kapitalertragsteuer setzt zur<br />

Zeit voraus, daß der Bezieher der dem Steuerabzug<br />

unterliegenden Einkünfte zu den in § 1 Abs. 1 KStG<br />

bezeichneten (steuerbaren) Körperschaften gehört.<br />

Den nicht steuerbaren Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen steht die Vergünstigung<br />

dagegen nicht zu. Dazu gehören auch<br />

die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.<br />

Diese sind nur insoweit der Körperschaftsteuer unterworfen,<br />

als sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten,<br />

d. h. eine Einrichtung, die einer nachhaltigen<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen<br />

oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen<br />

dient (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG, § 1 Abs. 1 KStDV).<br />

Steuersubjekt ist in diesen Fällen der Betrieb gewerblicher<br />

Art. Betriebe gewerblicher Art ihrerseits<br />

können, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen<br />

erfüllen, wie alle anderen Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG von der Körperschaftsteuer<br />

befreit sein. Ist dies der Fall, so hat<br />

der Betrieb gewerblicher Art ebenfalls einen Anspruch<br />

auf Erstattung der Kapitalertragsteuer. Das<br />

hat zur Folge, daß ein kirchlichen Zwecken dienender<br />

Betrieb gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen<br />

Religionsgesellschaft in bezug auf die Kapitalertragsteuer<br />

günstiger gestellt ist als die öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaft selbst.<br />

Ähnlich liegen die Dinge im Verhältnis zwischen<br />

Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.<br />

Während privatrechtliche Stiftungen, die die Voraussetzungen<br />

des § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG erfüllen,<br />

einen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer<br />

haben, steht den vergleichbaren Stiftungen<br />

öffentlichen Rechts dieser Anspruch nicht zu.<br />

Diese unbefriedigenden Ergebnisse sollen dadurch<br />

ausgeschlossen werden, daß in die Regelung des<br />

§ 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe h KStG die inländischen<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützigen oder<br />

mildtätigen Zwecken dienen, sowie die inländischen<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich<br />

und unmittelbar kirchlichen Zwecken<br />

dienen, einbezogen werden.<br />

Zu Artikel 3 Nr. 4<br />

Die Neufassung des § 24 enthält die Vorschriften<br />

über den zeitlichen Geltungsbereich.<br />

Zu Artikel 4 Nr. 1<br />

Zu Buchstabe a<br />

Artikel 4<br />

Spar-Prämiengesetz<br />

Die kapitalmarktpolitischen Zwecke des Spar-Prämiengesetzes<br />

sind im Laufe der letzten Jahre immer<br />

stärker hinter seine gesellschaftspolitischen<br />

und eigentumspolitischen Zwecke zurückgetreten.<br />

Es besteht deshalb kein Anlaß, an der Ersterwerbsklausel<br />

festzuhalten, die ursprünglich gewährleisten<br />

sollte, daß nur die Neubildung von Kapital prämiiert<br />

wird. Den veränderten Zielsetzungen entspricht<br />

es vielmehr, das Wertpapiersparen als eine<br />

der Formen der Eigentumsbildung schlechthin zu<br />

fördern.<br />

Die gesellschaftspolitischen- und eigentumspolitischen<br />

Zielsetzungen des Spar-Prämiengesetzes rechtfertigen<br />

es auch, die Aufwendungen für den Erwerb<br />

von Anteilen an Immobilienfonds künftig zu begünstigen.<br />

Diese Fonds sind den dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />

vom 16. April 1957 unterliegenden<br />

Wertpapierfonds nachgebildet. In das ge-

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