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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

trag eine Laufzeit von fünf Jahren vorschreibt, neben<br />

einer Sonderausgabenbegünstigung für Bausparkassenbeiträge<br />

noch längstens für Beiträge beansprucht<br />

werden kann, die vor dem 1. Januar 1970<br />

geleistet worden sind. Die Begünstigung nach dem<br />

Wohnungsbau-Prämiengesetz, das für Wohnbausparverträge<br />

(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG) und für Verträge<br />

mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen<br />

und Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2<br />

Abs. 1 Nr. 4 WoPG) eine Laufzeit von längstens<br />

sechs Jahren vorsieht, kann neben der Sonderausgabenbegünstigung<br />

für Bausparkassenbeiträge noch<br />

für die Beiträge zu den vorgenannten Verträgen<br />

beansprucht werden, die vor dem 1. Januar 1971<br />

geleistet worden sind.<br />

Zu § 52 Abs. 11 EStG<br />

Die Vorschrift enthält die für die Durchführung<br />

einer Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen,<br />

Bausparverträgen und Kapitalansammlungsverträgen<br />

anzuwendenden Vorschriften aus den früheren<br />

Fassungen des Einkommensteuergesetzes.<br />

Zu § 52 Abs. 12 EStG<br />

§ 10 a EStG alter Fassung galt nur für Veranlagungszeiträume<br />

bis 1963. Da diese Vorschrift aus<br />

den in der Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 dargelegten<br />

Gründen verlängert werden soll, muß sie<br />

auch für den Veranlagungszeitraum 1964 angewandt<br />

werden.<br />

Zu § 52 Abs. 13 EStG<br />

Die Bundesregierung hält es für erforderlich, auf<br />

die Zusammenrechnung der Anteile der Angehörigen<br />

für die Entstehung der Steuerpflicht nach § 17<br />

EStG auch bereits für die noch nicht rechtskräftigen<br />

Fälle zu verzichten, da sich die für die bisherige<br />

Zusammenrechnung maßgebenden Verhältnisse gewandelt<br />

haben.<br />

-<br />

Zu § 52 Abs. 14 EStG<br />

In den Vorschriften des § 26 a Abs. 1 und des § 26 b<br />

EStG sind die Bestimmungen, daß bei der Ermittlung<br />

des Einkommens der Ehegatten Minderungen<br />

des Einkommens außer Betracht bleiben, soweit sie<br />

sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten,<br />

gestrichen. Nach Absatz 8 soll die Streichung<br />

auch schon für die Veranlagungszeiträume 1958 bis<br />

1964 gelten, wenn die Veranlagungen noch nicht<br />

rechtskräftig sind. Das erscheint u. a. auch deshalb<br />

geboten, weil nach Abschnitt 174 a Abs. 11 und Abschnitt<br />

174 b Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien<br />

die Vorschriften des § 26 a Abs. i Satz 3 und<br />

des § 26 b Satz 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum<br />

1958 für nicht rechtskräftige Veranlagungen nicht<br />

mehr anzuwenden waren.<br />

Zu § 52 Abs. 15 EStG<br />

Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift (Artikel<br />

1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung von<br />

Steuern vom 16. Dezember 1954 — Bundesgesetzblatt<br />

I S. 373) konnten die Begünstigten — insbe<br />

sondere Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge —<br />

in dem Dreijahreszeitraum, in dem ihnen der Freibetrag<br />

nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

1953 zusteht, für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung<br />

von Hausrat und Kleidung eine Steuerermäßigung<br />

wegen außergewöhnlicher Belastung<br />

nach § 33 des Einkommensteuergesetzes auch dann<br />

nicht in Anspruch nehmen, wenn die tatsächlichen<br />

Wiederbeschaffungsaufwendungen nach Abzug der<br />

zumutbaren Eigenbelastung den Freibetrag überstiegen<br />

(§ 33 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

1953). Diese Regelung konnte zu Härten führen.<br />

Der neue Absatz 15 des § 52 gibt den Begünstigten<br />

deshalb die Möglichkeit, für ihre tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwendungen<br />

eine Steuerermäßigung<br />

nach § 33 des Einkommensteuergesetzes zu<br />

beantragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so wird<br />

der Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

1953 nicht gewährt.<br />

Artikel 2<br />

Gesetz zur Neuordnung von Steuern<br />

Vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 23 (zu § 52<br />

Abs. 15 EStG).<br />

Zu Artikel 3 Nr. 1<br />

Zu Buchstabe a<br />

Artikel 3<br />

Körperschaftsteuer<br />

Die Tarifbegünstigung des § 19 Abs. 2 KStG ist bei<br />

privaten Bausparkassen auf die Einkünfte aus dem<br />

langfristigen Realkreditgeschäft beschränkt. Bei<br />

öffentlichen Bausparkassen sind dagegen auch die<br />

Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkreditgeschäft<br />

(z. B. Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände)<br />

tarifbegünstigt. Als durch das ESt- und<br />

KSt-Ergänzungsgesetz vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl.<br />

I S. 302) die privaten Bausparkassen erstmals<br />

in den Katalog der nach § 19 Abs. 2 KStG<br />

tarifbegünstigten Institute aufgenommen wurden,<br />

ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Einkünfte<br />

aus dem langfristigen Kommunalkreditgeschäft<br />

bei privaten Bausparkassen regelmäßig nicht<br />

erzielt werden. Aus diesem Grunde wurde die Tarifbegünstigung<br />

der privaten Bausparkassen auf<br />

die Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft<br />

beschränkt.<br />

Inzwischen hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-<br />

und Bausparwesen durch Beschlußkammerbescheid<br />

vom 19. Mai 1962 den privaten Bausparkassen<br />

gestattet, das Kommunalkreditgeschäft<br />

zu betreiben. Dieser Geschäftszweig gewinnt seitdem<br />

ständig an Bedeutung.<br />

Es ist notwendig, den privaten Bausparkassen für<br />

ihre Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkreditgeschäft<br />

die gleiche Tarifvergünstigung zu gewähren,<br />

wie sie bei den öffentlichen Bausparkassen<br />

bereits besteht. Das soll durch die vorgesehene Änderung<br />

des § 19 Abs. 2 KStG sichergestellt werden.

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