Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
hilfemaßnahmen der Unternehmen, die auf eine<br />
Rationalisierung abzielen, ist ein nachhaltiger Erfolg<br />
nicht zu erwarten.<br />
Auch bei der Seefischerei sind wegen der Notwendigkeit,<br />
immer weiter entfernt liegende Fanggebiete<br />
aufzusuchen, erhebliche Neuinvestitionen erforderlich.<br />
Die Ermächtigung sieht deshalb vor, daß<br />
die Schiffe, die der Seefischerei dienen, in der<br />
gleichen Weise wie die Handelsschiffe begünstigt<br />
werden.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 23<br />
§ 52 EStG regelt, für welchen Veranlagungszeitraum<br />
und für welche Tatbestände das Einkommensteuergesetz<br />
in der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s erstmals<br />
anzuwenden ist. Diese Anwendungsvorschriften<br />
waren bisher lediglich Bestandteil der Inkrafttretensvorschriften<br />
der Steueränderungsgesetze. Aus<br />
rechtsstaatlichen Gründen ist es jedoch erforderlich,<br />
die Vorschriften über die erstmalige Anwendung der<br />
Neufassung des Einkommensteuergesetzes, die sich<br />
durch den <strong>Entwurf</strong> des Steueränderungsgesetzes<br />
1964 ergibt, unmittelbar als Bestandteil des Einkommensteuergesetzes<br />
aufzunehmen. Im übrigen<br />
enthält die Vorschrift auch die Bestimmungen über<br />
die Weitergeltung bisherigen Rechts.<br />
Zu den Anwendungsvorschriften des § 52 EStG in<br />
der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s ist im einzelnen das Folgende<br />
zu bemerken:<br />
Zu § 52 Abs. 1 EStG<br />
Nach § 52 Abs. 1 EStG ist das Einkommensteuergesetz<br />
in der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s des Steueränderungsgesetzes<br />
1964 grundsätzlich erstmals für den<br />
Veranlagungszeitraum 1965 anzuwenden. Das gilt<br />
insbesondere für den neuen Einkommensteuertarif,<br />
der das Kernstück des Steueränderungsgesetzes<br />
1964 darstellt.<br />
Zu § 52 Abs. 2 EStG<br />
Die Bundesregierung hält es für geboten, die Erweiterung<br />
der Stipendienbegünstigungen schon für<br />
den Veranlagungszeitraum 1964 in Kraft treten zu<br />
lassen.<br />
Zu § 52 Abs. 3 EStG<br />
Die rückwirkende Anwendung entspricht der Rückwirkung<br />
des § 17 in der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s.<br />
Zu § 52 Abs. 4 EStG<br />
§ 6 b ist eine Gewinnermittlungsvorschrift. Sein Inkrafttreten<br />
ist deshalb auf den Veräußerungstatbestand<br />
und nicht auf den Veranlagungszeitraum abzustellen.<br />
Zu § 52 Abs. 5 EStG<br />
Die Vorschrift enthält keine materielle Änderung<br />
des bisher geltenden Rechts.<br />
-<br />
Zu § 52 Abs. 6 EStG<br />
Die Vorschrift enthält keine materielle Änderung<br />
des bisher geltenden Rechts.<br />
Zu § 52 Abs. 7 EStG<br />
§ 7 e EStG alter Fassung galt nur für vor dem 1. Januar<br />
1964 hergestellte Wirtschaftsgüter. Da diese<br />
Vorschrift aus den in der Begründung zu Artikel 1<br />
Nr. 4 dargelegten Gründen verlängert werden soll,<br />
muß sie auch für Wirtschaftsjahre angewandt werden,<br />
die im Veranlagungszeitraum 1964 enden.<br />
Zu § 52 Abs. 8 EStG<br />
Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 EStG können Beiträge<br />
an Bausparkassen, die nach Ablauf von vier<br />
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, nur<br />
insoweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache<br />
des durchschnittlichen Jahresbetrags der in<br />
den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungszeitraum<br />
nicht übersteigen. Durch Absatz<br />
8 wird angeordnet, daß diese Vorschrift abweichend<br />
von Absatz 1 erstmals auf Beiträge anzuwenden<br />
ist, die auf Grund von nach dem 8. März 1960<br />
abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.<br />
Zu § 52 Abs. 9 EStG<br />
Die Vorschrift stellt klar, daß Versicherungsbeiträge,<br />
die auf Grund von vor dem 1. Januar 1965<br />
abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, weiterhin<br />
nach den bisherigen Vorschriften als Sonderausgaben<br />
abgezogen werden können.<br />
Zu § 52 Abs. 10 EStG<br />
Die Vorschrift enthält die besonderen Bestimmungen<br />
für Bausparbeiträge, die auf Grund von vor<br />
dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen geleistet<br />
werden. Durch § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG in<br />
der unter Artikel 1 Nr. 5 vorgeschlagenen Fassung<br />
wird die Sonderausgabenbegünstigung grundsätzlich<br />
auch für diese Beiträge ausgeschlossen, wenn<br />
der Steuerpflichtige daneben für andere prämienbegünstigte<br />
Aufwendungen eine Prämie beansprucht.<br />
Diese Regelung muß für die Fälle bedenklich<br />
erscheinen, in denen die prämienbegünstigten<br />
Aufwendungen auf Grund von Verträgen geleistet<br />
werden, die vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossen<br />
worden sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />
soll deshalb bei bereits laufenden Verträgen die<br />
gegenwärtige Rechtsstellung des Steuerpflichtigen<br />
nicht beeinträchtigt werden. § 52 Abs. 10 EStG<br />
schließt daher das Kumulationsverbot für Beiträge<br />
an Bausparkassen auf Grund von vor dem 1. Januar<br />
1965 abgeschlossenen Verträgen aus, wenn sie<br />
mit anderen gleichfalls prämienbegünstigten Aufwendungen<br />
im Sinn der beiden Prämiengesetze zusammentreffen,<br />
die auf Grund von vor dem 1. Ja<br />
nuar 1965 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden<br />
und für die die Prämien für diese Aufwendungen<br />
nach den bisher geltenden Vorschriften der<br />
Prämiengesetze beansprucht werden.<br />
Diese Regelung bedeutet, daß die Begünstigung nach<br />
dem Spar-Prämiengesetz, das für den Sparratenver-