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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

hilfemaßnahmen der Unternehmen, die auf eine<br />

Rationalisierung abzielen, ist ein nachhaltiger Erfolg<br />

nicht zu erwarten.<br />

Auch bei der Seefischerei sind wegen der Notwendigkeit,<br />

immer weiter entfernt liegende Fanggebiete<br />

aufzusuchen, erhebliche Neuinvestitionen erforderlich.<br />

Die Ermächtigung sieht deshalb vor, daß<br />

die Schiffe, die der Seefischerei dienen, in der<br />

gleichen Weise wie die Handelsschiffe begünstigt<br />

werden.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 23<br />

§ 52 EStG regelt, für welchen Veranlagungszeitraum<br />

und für welche Tatbestände das Einkommensteuergesetz<br />

in der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s erstmals<br />

anzuwenden ist. Diese Anwendungsvorschriften<br />

waren bisher lediglich Bestandteil der Inkrafttretensvorschriften<br />

der Steueränderungsgesetze. Aus<br />

rechtsstaatlichen Gründen ist es jedoch erforderlich,<br />

die Vorschriften über die erstmalige Anwendung der<br />

Neufassung des Einkommensteuergesetzes, die sich<br />

durch den <strong>Entwurf</strong> des Steueränderungsgesetzes<br />

1964 ergibt, unmittelbar als Bestandteil des Einkommensteuergesetzes<br />

aufzunehmen. Im übrigen<br />

enthält die Vorschrift auch die Bestimmungen über<br />

die Weitergeltung bisherigen Rechts.<br />

Zu den Anwendungsvorschriften des § 52 EStG in<br />

der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s ist im einzelnen das Folgende<br />

zu bemerken:<br />

Zu § 52 Abs. 1 EStG<br />

Nach § 52 Abs. 1 EStG ist das Einkommensteuergesetz<br />

in der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s des Steueränderungsgesetzes<br />

1964 grundsätzlich erstmals für den<br />

Veranlagungszeitraum 1965 anzuwenden. Das gilt<br />

insbesondere für den neuen Einkommensteuertarif,<br />

der das Kernstück des Steueränderungsgesetzes<br />

1964 darstellt.<br />

Zu § 52 Abs. 2 EStG<br />

Die Bundesregierung hält es für geboten, die Erweiterung<br />

der Stipendienbegünstigungen schon für<br />

den Veranlagungszeitraum 1964 in Kraft treten zu<br />

lassen.<br />

Zu § 52 Abs. 3 EStG<br />

Die rückwirkende Anwendung entspricht der Rückwirkung<br />

des § 17 in der Fassung des <strong>Entwurf</strong>s.<br />

Zu § 52 Abs. 4 EStG<br />

§ 6 b ist eine Gewinnermittlungsvorschrift. Sein Inkrafttreten<br />

ist deshalb auf den Veräußerungstatbestand<br />

und nicht auf den Veranlagungszeitraum abzustellen.<br />

Zu § 52 Abs. 5 EStG<br />

Die Vorschrift enthält keine materielle Änderung<br />

des bisher geltenden Rechts.<br />

-<br />

Zu § 52 Abs. 6 EStG<br />

Die Vorschrift enthält keine materielle Änderung<br />

des bisher geltenden Rechts.<br />

Zu § 52 Abs. 7 EStG<br />

§ 7 e EStG alter Fassung galt nur für vor dem 1. Januar<br />

1964 hergestellte Wirtschaftsgüter. Da diese<br />

Vorschrift aus den in der Begründung zu Artikel 1<br />

Nr. 4 dargelegten Gründen verlängert werden soll,<br />

muß sie auch für Wirtschaftsjahre angewandt werden,<br />

die im Veranlagungszeitraum 1964 enden.<br />

Zu § 52 Abs. 8 EStG<br />

Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 EStG können Beiträge<br />

an Bausparkassen, die nach Ablauf von vier<br />

Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, nur<br />

insoweit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache<br />

des durchschnittlichen Jahresbetrags der in<br />

den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungszeitraum<br />

nicht übersteigen. Durch Absatz<br />

8 wird angeordnet, daß diese Vorschrift abweichend<br />

von Absatz 1 erstmals auf Beiträge anzuwenden<br />

ist, die auf Grund von nach dem 8. März 1960<br />

abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.<br />

Zu § 52 Abs. 9 EStG<br />

Die Vorschrift stellt klar, daß Versicherungsbeiträge,<br />

die auf Grund von vor dem 1. Januar 1965<br />

abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, weiterhin<br />

nach den bisherigen Vorschriften als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden können.<br />

Zu § 52 Abs. 10 EStG<br />

Die Vorschrift enthält die besonderen Bestimmungen<br />

für Bausparbeiträge, die auf Grund von vor<br />

dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen Verträgen geleistet<br />

werden. Durch § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG in<br />

der unter Artikel 1 Nr. 5 vorgeschlagenen Fassung<br />

wird die Sonderausgabenbegünstigung grundsätzlich<br />

auch für diese Beiträge ausgeschlossen, wenn<br />

der Steuerpflichtige daneben für andere prämienbegünstigte<br />

Aufwendungen eine Prämie beansprucht.<br />

Diese Regelung muß für die Fälle bedenklich<br />

erscheinen, in denen die prämienbegünstigten<br />

Aufwendungen auf Grund von Verträgen geleistet<br />

werden, die vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossen<br />

worden sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />

soll deshalb bei bereits laufenden Verträgen die<br />

gegenwärtige Rechtsstellung des Steuerpflichtigen<br />

nicht beeinträchtigt werden. § 52 Abs. 10 EStG<br />

schließt daher das Kumulationsverbot für Beiträge<br />

an Bausparkassen auf Grund von vor dem 1. Januar<br />

1965 abgeschlossenen Verträgen aus, wenn sie<br />

mit anderen gleichfalls prämienbegünstigten Aufwendungen<br />

im Sinn der beiden Prämiengesetze zusammentreffen,<br />

die auf Grund von vor dem 1. Ja<br />

nuar 1965 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden<br />

und für die die Prämien für diese Aufwendungen<br />

nach den bisher geltenden Vorschriften der<br />

Prämiengesetze beansprucht werden.<br />

Diese Regelung bedeutet, daß die Begünstigung nach<br />

dem Spar-Prämiengesetz, das für den Sparratenver-

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