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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

schaftsgüter des Anlagevermögens, die der Forschung<br />

und Entwicklung dienen, Sonderabschreibungen<br />

zugelassen werden können. Die Sonderabschreibungen<br />

sollen die gleiche Höhe wie bei anderen<br />

begünstigten Investitionen haben (50 v. H. bei<br />

beweglichen, 30 v. H. bei unbeweglichen Anlagegütern).<br />

Sie sollen neben den Absetzungen für Abnutzung<br />

nach § 7 EStG vorgenommen werden können.<br />

Die Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode<br />

soll jedoch wie in anderen Fällen der Inanspruchnahme<br />

von Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter,<br />

für die Sonderabschreibungen geltend<br />

gemacht werden, nicht zulässig sein.<br />

Die Sonderabschreibungen sollen für Wirtschaftsgüter<br />

zugelassen werden, die vor dem 1. Januar<br />

1971 angeschafft oder hergestellt werden. Bewegliche<br />

Wirtschaftsgüter sollen nur begünstigt werden,<br />

wenn sie ausschließlich, Gebäude, wenn sie zu mehr<br />

als 66 2/3 v. H. der Forschung und Entwicklung dienen.<br />

Da insbesondere bei mittleren und kleineren<br />

Unternehmen für Zwecke der Forschung und Entwicklung<br />

häufig keine besonderen Gebäude erstellt,<br />

sondern durch Ausbauten oder Erweiterungen an<br />

bestehenden Gebäuden die für die Entwicklung und<br />

Forschung benötigten Räume geschaffen werden,<br />

sollen die Sonderabschreibungen auch bei diesen<br />

Baumaßnahmen zugelassen werden, vorausgesetzt,<br />

daß die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile<br />

zu mehr als 66 2/3 v. H. der Forschung und<br />

Entwicklung dienen.<br />

Hinsichtlich der Begriffe „Forschung" und „Entwicklung"<br />

hält sich die vorgeschlagene Ermächtigung an<br />

die Grundsätze des Bleichlautenden Ländererlasses<br />

betreffend die steuerliche Behandlung von Forschungs-<br />

und Entwicklunsgkosten (BStBl. 1958 II<br />

S. 189), der sich in der Praxis bewährt hat. Als der<br />

Forschung und Entwicklung dienende Wirtschaftsgüter,<br />

für die Sonderabschreibungen in Betracht<br />

kommen, sollen demgemäß nur solche Wirtschaftsgüter<br />

anerkannt werden, die verwendet werden zur<br />

Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen<br />

Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner<br />

Art (Grundlagenforschung) oder zur Neuentwicklung<br />

von Erzeugnissen und Herstellungsverfahren<br />

oder zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder<br />

Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen<br />

dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt<br />

werden.<br />

Sonderabschreibungen bei Maßnahmen<br />

zur Lärmbekämpfung<br />

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärm und Erschütterungen<br />

sind sowohl rechtlich (vgl. z. B. § 25<br />

Abs. 3 der Gewerbeordnung) wie wirtschaftlich den<br />

Maßnahmen zur Luftreinhaltung vergleichbar. Die<br />

Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß<br />

die Aufwendungen der Unternehmen zur Bekämpfung<br />

von Lärm und Erschütterungen steuerlich wie<br />

die Aufwendungen zur Luftreinhaltung behandelt<br />

werden sollten. Sie schlägt deshalb mit dem neuen<br />

Buchstaben v die Schaffung einer neuen Ermächtigungsvorschrift<br />

vor, nach der Sonderabschreibungen<br />

auch für Investitionen, die der Bekämpfung von<br />

Lärm und Erschütterungen dienen, gewährt werden<br />

können. Hinsichtlich des Umfangs der begünstigten<br />

Investitionen und des Ausmaßes der Sonderabschreibungen<br />

sollen die gleichen Grundsätze wie für<br />

die Investitionen zur Reinhaltung der Luft gelten.<br />

Eine Abweichung ist nur insofern vorgesehen, als<br />

die Begünstigung der Investitionen zur Bekämpfung<br />

von Lärm und Erschütterungen auch unbewegliche<br />

Wirtschaftsgüter umfassen soll, während sich die<br />

Begünstigung der Investitionen zur Reinhaltung der<br />

Luft auf bewegliche Wirtschaftsgüter und die diesen<br />

gleichstehenden Betriebsvorrichtungen beschränkt.<br />

Diese Abweichung ist durch die tatsächlichen<br />

Verhältnisse bedingt. Nach dem derzeitigen<br />

Stand der Technik können Lärm und Erschütterungen<br />

in vielen Fällen nur durch Maßnahmen bei unbeweglichen<br />

Wirtschaftsgütern, insbesondere bei<br />

den Gebäuden, bekämpft werden, während die Maßnahmen<br />

zur Reinhaltung der Luft fast ausschließlich<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter und Betriebsvorrichtungen<br />

betreffen.<br />

Sonderabschreibungen für Seeschiffe<br />

In der Seeschiffahrt hat in den letzten Jahren eine<br />

Entwicklung eingesetzt, die dadurch gekennzeichnet<br />

ist, daß immer größere und schnellere Schiffe in<br />

Dienst gestellt werden. Diese Entwicklung zwingt<br />

auch die deutschen Schiffahrtsunternehmen, wenn sie<br />

im internationalen Wettbewerb bestehen wollen, zu<br />

entsprechenden Neubauten. Um den Unternehmen<br />

die erforderlichen Rationalisierungs- und Modernisierunginvestitionen<br />

zu erleichtern, schlägt die Bundesregierung<br />

mit dem neuen Buchstaben w die<br />

Schaffung einer neuen Ermächtigung vor, nach der<br />

für neu erstellte oder in ungebrauchtem Zustand erworbene<br />

Handelsschiffe, die in ein inländisches<br />

Seeschiffsregister eingetragen sind, Sonderabschreibungen<br />

zugebilligt werden 'können. Die Sonderabschreibungen<br />

sollen neben den Absetzungen für Abnutzung<br />

nach § 7 EStG zulässig sein, doch dürfen<br />

diese nur nach der linearen Absetzungsmethode vorgenommen<br />

werden. Sie sollen im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung und den vier folgenden Jahren<br />

bis zu insgesamt 30 v. H. der Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />

werden können. Im Hinblick auf die Tatsache, daß<br />

die Herstellung eines größeren Schiffs sich häufig<br />

über mehrere Jahre erstreckt, in deren Verlauf erhebliche<br />

Anzahlungen zu leisten sind, sollen die<br />

Sonderabschreibungen bereits auf Anzahlungen auf<br />

Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten zulässig<br />

sein. Um eine mißbräuchliche Ausnutzung für<br />

Sonderabschreibungen auszuschließen, sollen die<br />

Sonderabschreibungen nur unter der Bedingung in<br />

Anspruch genommen werden können, daß die Handelsschiffe<br />

bzw. Anteile an Handelsschiffen innerhalb<br />

eines Zeitraums von vier Jahren nach ihrer Anschaffung<br />

oder Herstellung nicht veräußert werden.<br />

Die Bundesregierung macht diesen Vorschlag in der<br />

Erwartung, daß die Seeschiffahrt in der nächsten<br />

Zeit auch eigene Anstrengungen macht, um zu der<br />

dringend notwendigen Strukturverbesserung in diesem<br />

Wirtschaftszweig zu kommen. Ohne Selbst-

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