Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
schaftsgüter des Anlagevermögens, die der Forschung<br />
und Entwicklung dienen, Sonderabschreibungen<br />
zugelassen werden können. Die Sonderabschreibungen<br />
sollen die gleiche Höhe wie bei anderen<br />
begünstigten Investitionen haben (50 v. H. bei<br />
beweglichen, 30 v. H. bei unbeweglichen Anlagegütern).<br />
Sie sollen neben den Absetzungen für Abnutzung<br />
nach § 7 EStG vorgenommen werden können.<br />
Die Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode<br />
soll jedoch wie in anderen Fällen der Inanspruchnahme<br />
von Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter,<br />
für die Sonderabschreibungen geltend<br />
gemacht werden, nicht zulässig sein.<br />
Die Sonderabschreibungen sollen für Wirtschaftsgüter<br />
zugelassen werden, die vor dem 1. Januar<br />
1971 angeschafft oder hergestellt werden. Bewegliche<br />
Wirtschaftsgüter sollen nur begünstigt werden,<br />
wenn sie ausschließlich, Gebäude, wenn sie zu mehr<br />
als 66 2/3 v. H. der Forschung und Entwicklung dienen.<br />
Da insbesondere bei mittleren und kleineren<br />
Unternehmen für Zwecke der Forschung und Entwicklung<br />
häufig keine besonderen Gebäude erstellt,<br />
sondern durch Ausbauten oder Erweiterungen an<br />
bestehenden Gebäuden die für die Entwicklung und<br />
Forschung benötigten Räume geschaffen werden,<br />
sollen die Sonderabschreibungen auch bei diesen<br />
Baumaßnahmen zugelassen werden, vorausgesetzt,<br />
daß die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile<br />
zu mehr als 66 2/3 v. H. der Forschung und<br />
Entwicklung dienen.<br />
Hinsichtlich der Begriffe „Forschung" und „Entwicklung"<br />
hält sich die vorgeschlagene Ermächtigung an<br />
die Grundsätze des Bleichlautenden Ländererlasses<br />
betreffend die steuerliche Behandlung von Forschungs-<br />
und Entwicklunsgkosten (BStBl. 1958 II<br />
S. 189), der sich in der Praxis bewährt hat. Als der<br />
Forschung und Entwicklung dienende Wirtschaftsgüter,<br />
für die Sonderabschreibungen in Betracht<br />
kommen, sollen demgemäß nur solche Wirtschaftsgüter<br />
anerkannt werden, die verwendet werden zur<br />
Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen<br />
Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner<br />
Art (Grundlagenforschung) oder zur Neuentwicklung<br />
von Erzeugnissen und Herstellungsverfahren<br />
oder zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder<br />
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen<br />
dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt<br />
werden.<br />
Sonderabschreibungen bei Maßnahmen<br />
zur Lärmbekämpfung<br />
Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärm und Erschütterungen<br />
sind sowohl rechtlich (vgl. z. B. § 25<br />
Abs. 3 der Gewerbeordnung) wie wirtschaftlich den<br />
Maßnahmen zur Luftreinhaltung vergleichbar. Die<br />
Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß<br />
die Aufwendungen der Unternehmen zur Bekämpfung<br />
von Lärm und Erschütterungen steuerlich wie<br />
die Aufwendungen zur Luftreinhaltung behandelt<br />
werden sollten. Sie schlägt deshalb mit dem neuen<br />
Buchstaben v die Schaffung einer neuen Ermächtigungsvorschrift<br />
vor, nach der Sonderabschreibungen<br />
auch für Investitionen, die der Bekämpfung von<br />
Lärm und Erschütterungen dienen, gewährt werden<br />
können. Hinsichtlich des Umfangs der begünstigten<br />
Investitionen und des Ausmaßes der Sonderabschreibungen<br />
sollen die gleichen Grundsätze wie für<br />
die Investitionen zur Reinhaltung der Luft gelten.<br />
Eine Abweichung ist nur insofern vorgesehen, als<br />
die Begünstigung der Investitionen zur Bekämpfung<br />
von Lärm und Erschütterungen auch unbewegliche<br />
Wirtschaftsgüter umfassen soll, während sich die<br />
Begünstigung der Investitionen zur Reinhaltung der<br />
Luft auf bewegliche Wirtschaftsgüter und die diesen<br />
gleichstehenden Betriebsvorrichtungen beschränkt.<br />
Diese Abweichung ist durch die tatsächlichen<br />
Verhältnisse bedingt. Nach dem derzeitigen<br />
Stand der Technik können Lärm und Erschütterungen<br />
in vielen Fällen nur durch Maßnahmen bei unbeweglichen<br />
Wirtschaftsgütern, insbesondere bei<br />
den Gebäuden, bekämpft werden, während die Maßnahmen<br />
zur Reinhaltung der Luft fast ausschließlich<br />
bewegliche Wirtschaftsgüter und Betriebsvorrichtungen<br />
betreffen.<br />
Sonderabschreibungen für Seeschiffe<br />
In der Seeschiffahrt hat in den letzten Jahren eine<br />
Entwicklung eingesetzt, die dadurch gekennzeichnet<br />
ist, daß immer größere und schnellere Schiffe in<br />
Dienst gestellt werden. Diese Entwicklung zwingt<br />
auch die deutschen Schiffahrtsunternehmen, wenn sie<br />
im internationalen Wettbewerb bestehen wollen, zu<br />
entsprechenden Neubauten. Um den Unternehmen<br />
die erforderlichen Rationalisierungs- und Modernisierunginvestitionen<br />
zu erleichtern, schlägt die Bundesregierung<br />
mit dem neuen Buchstaben w die<br />
Schaffung einer neuen Ermächtigung vor, nach der<br />
für neu erstellte oder in ungebrauchtem Zustand erworbene<br />
Handelsschiffe, die in ein inländisches<br />
Seeschiffsregister eingetragen sind, Sonderabschreibungen<br />
zugebilligt werden 'können. Die Sonderabschreibungen<br />
sollen neben den Absetzungen für Abnutzung<br />
nach § 7 EStG zulässig sein, doch dürfen<br />
diese nur nach der linearen Absetzungsmethode vorgenommen<br />
werden. Sie sollen im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung und den vier folgenden Jahren<br />
bis zu insgesamt 30 v. H. der Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten in Anspruch genommen<br />
werden können. Im Hinblick auf die Tatsache, daß<br />
die Herstellung eines größeren Schiffs sich häufig<br />
über mehrere Jahre erstreckt, in deren Verlauf erhebliche<br />
Anzahlungen zu leisten sind, sollen die<br />
Sonderabschreibungen bereits auf Anzahlungen auf<br />
Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten zulässig<br />
sein. Um eine mißbräuchliche Ausnutzung für<br />
Sonderabschreibungen auszuschließen, sollen die<br />
Sonderabschreibungen nur unter der Bedingung in<br />
Anspruch genommen werden können, daß die Handelsschiffe<br />
bzw. Anteile an Handelsschiffen innerhalb<br />
eines Zeitraums von vier Jahren nach ihrer Anschaffung<br />
oder Herstellung nicht veräußert werden.<br />
Die Bundesregierung macht diesen Vorschlag in der<br />
Erwartung, daß die Seeschiffahrt in der nächsten<br />
Zeit auch eigene Anstrengungen macht, um zu der<br />
dringend notwendigen Strukturverbesserung in diesem<br />
Wirtschaftszweig zu kommen. Ohne Selbst-