Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
bar und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen<br />
durch Abwässer zu beseitigen oder zu verringern,<br />
Sonderabschreibungen zugelassen werden können,<br />
gilt nach ihrer gegenwärtigen Fassung nur für Wirtschaftsgüter,<br />
die bis zum 31. Dezember 1965 angeschafft<br />
oder hergestellt werden. Da sich schon heute<br />
übersehen läßt, daß betriebliche Investitionen zur<br />
Abwasserreinhaltung noch für einen längeren Zeitraum<br />
erforderlich sein werden, sieht die Neufassung<br />
eine Verlängerung der Ermächtigung um fünf Jahre<br />
bis einschließlich 1970 vor.<br />
Die Herstellung von Abwasserreinigungsanlagen<br />
erstreckt sich häufig über mehrere Jahre. Während<br />
nach der bisherigen Fassung der Ermächtigung auch<br />
in derartigen Fällen Sonderabschreibungen erst für<br />
das Jahr der endgültigen Fertigstellung zugelassen<br />
werden konnten, läßt die vorgeschlagene Neufassung<br />
die Zubilligung von Sonderabschreibungen<br />
schon für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und<br />
für Teilherstellungskosten zu. Hierdurch soll insbesondere<br />
den kleinen und mittleren Unternehmen<br />
die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen, die<br />
häufig einen erheblichen Kostenaufwand verursachen,<br />
erleichtert werden. Mit Rücksicht auf die Belange<br />
der kleinen und mittleren Unternehmen soll<br />
außerdem der Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen<br />
vorgenommen werden können, von bisher<br />
zwei auf fünf Jahre verlängert werden, da diese<br />
Unternehmen die zulässigen Sonderabschreibungen<br />
in dem bisherigen Begünstigungszeitraum von zwei<br />
Jahren mangels ausreichender Gewinne nicht immer<br />
voll ausnutzen konnten.<br />
Durch die Ergänzung der Ermächtigung hinsichtlich<br />
des Ausmaßes der zulässigen Sonderabschreibungen<br />
(neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7<br />
EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter 50 v. H., für<br />
unbewegliche Wirtschaftsgüter 30 v. H.) soll Artikel<br />
80 des Grundgesetzes Rechnung getragen werden,<br />
der vorschreibt, daß auch das Ausmaß der Ermächtigung<br />
durch Gesetz bestimmt sein muß. Eine<br />
materielle Änderung bedeutet diese Ergänzung<br />
nicht, da nach § 79 EStDV, der auf der Ermächtigung<br />
beruht, für Abwasserreinigungsanlagen auch<br />
bisher schon Sonderabschreibungen nur bis zu den<br />
angegebenen Hundertsätzen in Anspruch genommen<br />
werden können.<br />
Zu Buchstabe c<br />
Die Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe<br />
m Doppelbuchstabe bb, wonach bei der Bewertung<br />
von Importwaren des volkswirtschaftlich vordringlichen<br />
Bedarfs ein Bewertungsabschlag zugelassen<br />
werden kann, erlischt am 31. Dezember 196<strong>4.</strong><br />
Durch den Bewertungsabschlag sollten Gewerbetreibende<br />
angereizt werden, Importwaren, die wegen<br />
ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung<br />
zur Deckung des Bedarfs der deutschen Wirtschaft<br />
erforderlich sind, in einem größeren Umfang einzuführen<br />
und einzulagern. An der Bevorratung dieser<br />
Importwaren besteht auch in den nächsten Jahren<br />
ein besonderes volkswirtschaftliches Interesse, so<br />
daß es erforderlich erscheint, die Geltungsdauer der<br />
Ermächtigung um drei Jahre zu verlängern.<br />
Zu Buchstabe d<br />
Die Zubilligung von Sonderabschreibungen für Luftreinigungsanlagen<br />
war zunächst nur für Wirtschaftsgüter<br />
zulässig, die ausschließlich und unmittelbar<br />
den begünstigten Zwecken dienten. Dies hatte dazu<br />
geführt, daß die Inanspruchnahme der Begünstigung<br />
nur in verhältnismäßig wenigen Fällen in Betracht<br />
kam. Die Wirkung der Begünstigung war dementsprechend<br />
zunächst ziemlich gering.<br />
Mit Rücksicht hierauf ist die Ermächtigung des § 51<br />
Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe o EStG bereits durch das<br />
Steueränderungsgesetz 1961 auf die Fälle der Errichtung<br />
und Aufstockung von Schornsteinen ausgedehnt<br />
worden, wenn diese Baumaßnahmen auf<br />
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus<br />
Gründen der Luftreinhaltung durchgeführt wurden.<br />
Unter diesen Voraussetzungen steht es der Zubilligung<br />
von Sonderabschreibungen nicht entgegen,<br />
wenn die Schornsteine auch betrieblichen Zwecken<br />
dienen. Die Bundesregierung schlägt numehr vor,<br />
unter den gleichen Voraussetzungen auch Umstellungen<br />
und Veränderungen bei Feuerungs- und Dampfkesselanlagen<br />
sowie bei Anlagen, bei denen durch<br />
chemische Verfahren Luftverunreinigungen entstehen,<br />
zu begünstigen. Sie erwartet, daß diese Maßnahme<br />
mit dazu beitragen wird, die Unternehmen<br />
zu veranlassen, bei den bezeichneten Anlagen, die<br />
erfahrungsgemäß die Luft besonders stark verunreinigen,<br />
nunmehr in verstärktem Maße die im Interesse<br />
der Luftreinhaltung erforderlichen Umstellungen<br />
und Veränderungen vorzunehmen.<br />
Wegen der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer<br />
der Ermächtigung und des Zeitraums, in<br />
dem Sonderabschreibungen geltend gemacht werden<br />
können, wird auf die Begründung zu Buchstabe<br />
b Bezug genommen, die entsprechend gilt.<br />
Zu Buchstabe e<br />
Die Neufassung des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q<br />
EStG erweitert im Interesse der Modernisierung von<br />
Altbauwohnungen den Kreis der geförderten Maßnahmen.<br />
Außer für die bisher schon nach § 51 Abs. 1<br />
Ziff. 2 Buchstabe q EStG in Verbindung mit § 82 a<br />
EStDV und Anlage 7 zur EStDV begünstigten Anlagen<br />
und Einrichtungen sollen die erhöhten Absetzungen<br />
auch für Fahrstuhlanlagen in Gebäuden<br />
mit mehr als vier Geschossen und für Heizungs- und<br />
Warmwasseranlagen in Anspruch genommen werden<br />
können.<br />
Zu Buchstabe f<br />
Sonderabschreibungen für Anlagegüter, die der<br />
Forschung und Entwicklung dienen<br />
Die zunehmende Bedeutung der Forschung und<br />
Entwicklung für die Aufrechterhaltung des Leistungsstandards<br />
und der Wettbewerbsfähigkeit der<br />
deutschen Volkswirtschaft macht eine Intensivierung<br />
der Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen erforderlich.<br />
Im Hinblick hierauf und auf entsprechende<br />
steuerliche Begünstigungen im Ausland<br />
schlägt die Bundesregierung die Schaffung einer Ermächtigung<br />
vor, nach der für abnutzbare Wirt-