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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

bar und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen<br />

durch Abwässer zu beseitigen oder zu verringern,<br />

Sonderabschreibungen zugelassen werden können,<br />

gilt nach ihrer gegenwärtigen Fassung nur für Wirtschaftsgüter,<br />

die bis zum 31. Dezember 1965 angeschafft<br />

oder hergestellt werden. Da sich schon heute<br />

übersehen läßt, daß betriebliche Investitionen zur<br />

Abwasserreinhaltung noch für einen längeren Zeitraum<br />

erforderlich sein werden, sieht die Neufassung<br />

eine Verlängerung der Ermächtigung um fünf Jahre<br />

bis einschließlich 1970 vor.<br />

Die Herstellung von Abwasserreinigungsanlagen<br />

erstreckt sich häufig über mehrere Jahre. Während<br />

nach der bisherigen Fassung der Ermächtigung auch<br />

in derartigen Fällen Sonderabschreibungen erst für<br />

das Jahr der endgültigen Fertigstellung zugelassen<br />

werden konnten, läßt die vorgeschlagene Neufassung<br />

die Zubilligung von Sonderabschreibungen<br />

schon für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und<br />

für Teilherstellungskosten zu. Hierdurch soll insbesondere<br />

den kleinen und mittleren Unternehmen<br />

die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen, die<br />

häufig einen erheblichen Kostenaufwand verursachen,<br />

erleichtert werden. Mit Rücksicht auf die Belange<br />

der kleinen und mittleren Unternehmen soll<br />

außerdem der Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen<br />

vorgenommen werden können, von bisher<br />

zwei auf fünf Jahre verlängert werden, da diese<br />

Unternehmen die zulässigen Sonderabschreibungen<br />

in dem bisherigen Begünstigungszeitraum von zwei<br />

Jahren mangels ausreichender Gewinne nicht immer<br />

voll ausnutzen konnten.<br />

Durch die Ergänzung der Ermächtigung hinsichtlich<br />

des Ausmaßes der zulässigen Sonderabschreibungen<br />

(neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7<br />

EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter 50 v. H., für<br />

unbewegliche Wirtschaftsgüter 30 v. H.) soll Artikel<br />

80 des Grundgesetzes Rechnung getragen werden,<br />

der vorschreibt, daß auch das Ausmaß der Ermächtigung<br />

durch Gesetz bestimmt sein muß. Eine<br />

materielle Änderung bedeutet diese Ergänzung<br />

nicht, da nach § 79 EStDV, der auf der Ermächtigung<br />

beruht, für Abwasserreinigungsanlagen auch<br />

bisher schon Sonderabschreibungen nur bis zu den<br />

angegebenen Hundertsätzen in Anspruch genommen<br />

werden können.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Die Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe<br />

m Doppelbuchstabe bb, wonach bei der Bewertung<br />

von Importwaren des volkswirtschaftlich vordringlichen<br />

Bedarfs ein Bewertungsabschlag zugelassen<br />

werden kann, erlischt am 31. Dezember 196<strong>4.</strong><br />

Durch den Bewertungsabschlag sollten Gewerbetreibende<br />

angereizt werden, Importwaren, die wegen<br />

ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung<br />

zur Deckung des Bedarfs der deutschen Wirtschaft<br />

erforderlich sind, in einem größeren Umfang einzuführen<br />

und einzulagern. An der Bevorratung dieser<br />

Importwaren besteht auch in den nächsten Jahren<br />

ein besonderes volkswirtschaftliches Interesse, so<br />

daß es erforderlich erscheint, die Geltungsdauer der<br />

Ermächtigung um drei Jahre zu verlängern.<br />

Zu Buchstabe d<br />

Die Zubilligung von Sonderabschreibungen für Luftreinigungsanlagen<br />

war zunächst nur für Wirtschaftsgüter<br />

zulässig, die ausschließlich und unmittelbar<br />

den begünstigten Zwecken dienten. Dies hatte dazu<br />

geführt, daß die Inanspruchnahme der Begünstigung<br />

nur in verhältnismäßig wenigen Fällen in Betracht<br />

kam. Die Wirkung der Begünstigung war dementsprechend<br />

zunächst ziemlich gering.<br />

Mit Rücksicht hierauf ist die Ermächtigung des § 51<br />

Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe o EStG bereits durch das<br />

Steueränderungsgesetz 1961 auf die Fälle der Errichtung<br />

und Aufstockung von Schornsteinen ausgedehnt<br />

worden, wenn diese Baumaßnahmen auf<br />

Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus<br />

Gründen der Luftreinhaltung durchgeführt wurden.<br />

Unter diesen Voraussetzungen steht es der Zubilligung<br />

von Sonderabschreibungen nicht entgegen,<br />

wenn die Schornsteine auch betrieblichen Zwecken<br />

dienen. Die Bundesregierung schlägt numehr vor,<br />

unter den gleichen Voraussetzungen auch Umstellungen<br />

und Veränderungen bei Feuerungs- und Dampfkesselanlagen<br />

sowie bei Anlagen, bei denen durch<br />

chemische Verfahren Luftverunreinigungen entstehen,<br />

zu begünstigen. Sie erwartet, daß diese Maßnahme<br />

mit dazu beitragen wird, die Unternehmen<br />

zu veranlassen, bei den bezeichneten Anlagen, die<br />

erfahrungsgemäß die Luft besonders stark verunreinigen,<br />

nunmehr in verstärktem Maße die im Interesse<br />

der Luftreinhaltung erforderlichen Umstellungen<br />

und Veränderungen vorzunehmen.<br />

Wegen der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer<br />

der Ermächtigung und des Zeitraums, in<br />

dem Sonderabschreibungen geltend gemacht werden<br />

können, wird auf die Begründung zu Buchstabe<br />

b Bezug genommen, die entsprechend gilt.<br />

Zu Buchstabe e<br />

Die Neufassung des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe q<br />

EStG erweitert im Interesse der Modernisierung von<br />

Altbauwohnungen den Kreis der geförderten Maßnahmen.<br />

Außer für die bisher schon nach § 51 Abs. 1<br />

Ziff. 2 Buchstabe q EStG in Verbindung mit § 82 a<br />

EStDV und Anlage 7 zur EStDV begünstigten Anlagen<br />

und Einrichtungen sollen die erhöhten Absetzungen<br />

auch für Fahrstuhlanlagen in Gebäuden<br />

mit mehr als vier Geschossen und für Heizungs- und<br />

Warmwasseranlagen in Anspruch genommen werden<br />

können.<br />

Zu Buchstabe f<br />

Sonderabschreibungen für Anlagegüter, die der<br />

Forschung und Entwicklung dienen<br />

Die zunehmende Bedeutung der Forschung und<br />

Entwicklung für die Aufrechterhaltung des Leistungsstandards<br />

und der Wettbewerbsfähigkeit der<br />

deutschen Volkswirtschaft macht eine Intensivierung<br />

der Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen erforderlich.<br />

Im Hinblick hierauf und auf entsprechende<br />

steuerliche Begünstigungen im Ausland<br />

schlägt die Bundesregierung die Schaffung einer Ermächtigung<br />

vor, nach der für abnutzbare Wirt-

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