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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Zu Artikel 1 Nr. 18<br />

Zu Buchstabe a<br />

Der Ausbildungsfreibetrag für über 15 Jahre alte, in<br />

der Berufsausbildung stehende Kinder (§ 32 Abs. 3<br />

Ziff. 1 EStG in der Fassung dieses Gesetzentwurfs)<br />

muß auch für solche Personen gewährt werden, für<br />

die der Steuerpflichtige zwar keinen Kinderfreibetrag,<br />

wohl aber eine Steuerermäßigung nach § 33 a<br />

Abs. 1 EStG erhält. Dem dient die vorgesehene<br />

Ergänzung des Absatzes i dieser Vorschrift; im einzelnen<br />

wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 17<br />

zu Buchstabe b Bezug genommen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Änderungen des Absatzes 2 sind redaktioneller<br />

Art und durch die Änderung des Absatzes 1 bedingt.<br />

Zu Buchstabe c<br />

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli<br />

1962 (BStBl. III S. 469) entbehrt die Regelung in<br />

Abschnitt 192 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-<br />

Richtlinien, wonach die Aufwendungen für eine<br />

stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe, höchstens<br />

jedoch ein Betrag von 600 DM, vom Einkommen abgezogen<br />

werden dürfen, sofern eine der in § 33 a<br />

Abs. 3 EStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt,<br />

einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Sie soll daher,<br />

da sie auch nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs<br />

von der Sache her gerechtfertigt ist, in das Gesetz<br />

übernommen werden. Materiell entspricht die<br />

Fassung des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG im vollen Umfang<br />

der bisherigen Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien.<br />

Zu Buchstaben d und e<br />

Die Änderungen der Absätze 4 und 5 gehen auf die<br />

Änderungen der Absätze 1 und 2 zurück.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 19<br />

Zu Buchstabe a<br />

Der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG<br />

ist entsprechend dem Grundgedanken dieser Vorschrift,<br />

wonach die steuerliche Belastung abgemildert<br />

werden soll, wenn sich Einkünfte in einem<br />

Kalenderjahr zusammenballen, nur für einmalige<br />

und auf einmal anfallende Gewinne anzuwenden.<br />

Die Rechtsprechung hat deshalb die Anwendbarkeit<br />

dieser Vorschrift z. B. verneint, wenn ein Einzelunternehmer<br />

sein Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft<br />

oder in eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft<br />

einbringt und dabei die vorhandenen<br />

stillen Reserven nicht ausnahmslos aufgedeckt<br />

und versteuert werden. Veräußerungsgewinne im<br />

Sinn der §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG werden im<br />

Ergebnis aber auch dann nicht sofort voll versteuert,<br />

wenn im Rahmen von Betriebsveräußerungen Wirtschaftsgüter<br />

im Sinn des § 6 b Abs. 1 EStG veräußert<br />

werden und für die dabei entstandenen Gewinne<br />

ganz oder teilweise § 6 b EStG angewandt<br />

wird. Dasselbe gilt, wenn § 6 b EStG für Gewinne<br />

angewandt wird, die dadurch entstehen, daß ein<br />

Wirtschaftsgut gegen Entschädigung im Sinn des<br />

§ 24 Ziff. 1 EStG aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.<br />

Deshalb war § 34 Abs. 1 EStG dahin zu<br />

ergänzen, daß der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar<br />

ist, wenn der Steuerpflichtige auf die<br />

außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise<br />

§ 6 b EStG anwendet. Hat ein Steuerpflichtiger z. B.<br />

im Rahmen der Veräußerung eines Betriebs oder<br />

Teilbetriebs im Sinn des § 16 EStG auch Gewinne<br />

aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinn<br />

des § 6 b Abs. 1 EStG erzielt und wendet er für diese<br />

Gewinne § 6 b EStG an, so kann er den verbleibenden<br />

Veräußerungsgewinn nicht mit dem ermäßigten<br />

Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG versteuern. Wendet<br />

er dagegen für die nach § 6 b EStG übertragungsfähigen<br />

Gewinne § 6 b EStG nicht an, so kann<br />

der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG in<br />

Betracht kommen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Redaktionelle Änderung. Die in § 34 Abs. 2 Ziff. 3<br />

EStG bezeichneten Zinsen können nicht mehr bezogen<br />

werden.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 20<br />

In § 39 Abs. 1 ist der letzte Satz dahin ergänzt<br />

worden, daß auch der Arbeitnehmer-Freibetrag (vgl.<br />

Artikel 1 Nr. 14) bei der Aufstellung der Jahreslohnsteuertabelle<br />

zu berücksichtigen ist. Im übrigen<br />

hat die Änderung nur redaktionelle Bedeutung.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 21<br />

In § 40 Abs. 1 ist die Aufzählung der auf Antrag des<br />

Arbeitnehmers für die Berechnung der Lohnsteuer<br />

vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge um den<br />

Ausbildungsfreibetrag (vgl. Artikel 1 Nr. 17) erweitert<br />

worden. Die weiteren Änderungen haben nur<br />

redaktionelle Bedeutung.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 22<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Ermächtigung gestattete es in ihrer bisherigen<br />

Fassung nicht, Aufwendungen für den Wirtschaftswegebau<br />

und die Hofbefestigungen steuerlich zu begünstigen.<br />

Mit zunehmender Motorisierung der<br />

Land- und Forstwirtschaft ist es aber unumgänglich<br />

notwendig, Wege und Hofbefestigungen herzustellen,<br />

die auch den schwersten Belastungen — z. B.<br />

durch forstwirtschaftliche Spezialfahrzeuge zum<br />

Holztransport — standhalten. Die damit verbundenen<br />

zum Teil sehr hohen Herstellungskosten sollen<br />

durch steuerliche Sonderabschreibungen im Rahmen<br />

der §§ 76 bis 78 EStDV begünstigt werden ; dies<br />

ist aber nur möglich, wenn die Ermächtigung entsprechend<br />

ergänzt wird.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Ermächtigung des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe 1<br />

EStG, nach der bei Wirtschaftsgütern, die unmittel-

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