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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

Anteilseigner durch die Kapitalrückzahlung eine entsprechende<br />

Realisierung der in den Anteilen enthaltenen<br />

stillen Reserven eintreten kann. Das gilt<br />

jedoch nicht, soweit die auf Grund der Kapitalherabsetzung<br />

erfolgende Kapitalrückzahlung als Gewinnanteil<br />

(Dividende) anzusehen ist — das kann insbesondere<br />

auf Grund des § 6 des Gesetzes über steuerliche<br />

Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals<br />

aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von<br />

eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung<br />

vom 2. November 1961 (BGBl I S. 1917) in Betracht<br />

kommen —, da in diesem Fall die Kapitalrückzahlung<br />

den Charakter von Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

hat und diese begrifflich nicht zugleich Veräußerungsgewinn<br />

im Sinn von § 17 EStG sein können.<br />

Sowohl bei der Auflösung der Kapitalgesellschaft<br />

als auch bei der Herabsetzung ihres Kapitals<br />

kann das den Anteilseigner zugeteilte oder zurückgezahlte<br />

Vermögen der Gesellschaft in Sachgütern<br />

bestehen. In diesem Fall ist der gemeine Wert dieses<br />

Vermögens maßgebend.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 13<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Änderung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG trägt<br />

der Änderung der früheren Berufsbezeichnung<br />

„Helfer in Steuersachen" durch das Steuerberatungsgesetz<br />

Rechnung.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Neufassung des § 18 Abs. 3 EStG gleicht die<br />

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung<br />

eines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens<br />

der Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />

nach § 16 EStG an.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 14<br />

Durch den neuen Absatz 2 des § 19 wird ein Arbeitnehmer-Freibetrag<br />

in Höhe von 120 DM jährlich<br />

eingeführt. Der Freibetrag ist bei der Ermittlung<br />

der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor<br />

Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oder des<br />

Werbungskosten-Pauschbetrags zu berücksichtigen.<br />

Er darf nicht höher sein als die Einnahmen aus<br />

nichtselbständiger Arbeit.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 15<br />

Auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

1 BvL 32/57 und 1 BvR 232/60 vom<br />

2<strong>4.</strong> Januar 1962 (BStBl. I S. 492 und 506) sind ernstgemeinte<br />

Arbeitsverträge unter Ehegatten auch<br />

steuerlich anzuerkennen. Es erscheint daher nicht<br />

mehr angebracht, die Vorschrift des § 26 a Abs. 1<br />

Satz 3 EStG, nach der bei der Ermittlung der Einkommen<br />

der Ehegatten Minderungen, die sich aus<br />

Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten,<br />

außer Betracht bleiben, aufrechtzuerhalten, da sie<br />

im Ergebnis den steuerlichen Effekt des Arbeitsvertrags<br />

wieder aufhebt. Die praktische Bedeutung<br />

der Vorschrift war ohnehin gering. Nach Abschnitt<br />

174 a Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien<br />

1962 ist die Vorschrift ab dem Veranlagungszeitraum<br />

1962 nicht mehr anzuwenden gewesen.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 16<br />

Die Streichung des § 26 b Satz 3 EStG beruht auf<br />

den gleichen Erwägungen wie die Streichung der<br />

Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Es wird auf<br />

die Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 15 verwiesen.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 17<br />

Zu Buchstabe a<br />

Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a EStG wird unter<br />

den dort näher bezeichneten Voraussetzungen für<br />

Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden<br />

oder Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, ein Kinderfreibetrag<br />

gewährt, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum<br />

mindestens vier Monate das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hatten. Diese Altersgrenze<br />

soll den veränderten Verhältnissen dadurch<br />

angepaßt werden, daß nunmehr auf die Vollendung<br />

des 27. Lebensjahres abgestellt wird. Diese Maßnahme<br />

ist geboten, weil die Anforderungen an eine<br />

qualifizierte Ausbildung allgemein größer geworden<br />

sind und somit auch die Berufsausbildung als solche<br />

erst später beendet werden kann. Das gilt besonders<br />

für das Hochschulstudium. Hinzu kommt, daß sich<br />

der Abschluß der Berufsausbildung auch durch die<br />

Ableistung des auf 18 Monate verlängerten Grundwehrdienstes<br />

oder Ersatzdienstes allgemein verzögert.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Wie bereits in der allgemeinen Begründung dargelegt,<br />

soll zur Förderung der bildungspolitischen<br />

Zwecke ein Ausbildungsfreibetrag von 720 DM<br />

jährlich denjenigen Eltern zuerkannt werden, deren<br />

Kinder das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich<br />

in der Berufsausbildung befinden. Dem trägt die<br />

neue Vorschrift der Ziffer 1 des § 32 Abs. 3 EStG<br />

Rechnung. Danach wird der Ausbildungsfreibetrag<br />

als besonderer Freibetrag neben dem Kinderfreibetrag<br />

auf Antrag gewährt. Diese Form erwies sich<br />

mit Rücksicht auf das Lohnsteuerverfahren als erforderlich,<br />

weil der Freibetrag nicht in die Lohnsteuertabellen<br />

eingearbeitet werden kann, sondern auf der<br />

Lohnsteuerkarte eingetragen werden muß. Der Ausbildungsfreibetrag<br />

soll grundsätzlich nur für solche<br />

Kinder zugebilligt werden, die sich nach Beendigung<br />

der allgemeinen Schulpflicht in der Berufsausbildung<br />

befinden. Die allgemeine Schulpflicht<br />

dauert im allgemeinen bis zum 15. Lebensjahr.<br />

Hieran knüpft die Gesetzesvorschrift an. Der Begriff<br />

der Berufsausbildung ist der gleiche wie in<br />

§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />

EStG (Gewährung eines Kinderfreibetrags für über<br />

18 Jahre alte, in der Berufsausbildung stehende<br />

Kinder).

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