Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
Anteilseigner durch die Kapitalrückzahlung eine entsprechende<br />
Realisierung der in den Anteilen enthaltenen<br />
stillen Reserven eintreten kann. Das gilt<br />
jedoch nicht, soweit die auf Grund der Kapitalherabsetzung<br />
erfolgende Kapitalrückzahlung als Gewinnanteil<br />
(Dividende) anzusehen ist — das kann insbesondere<br />
auf Grund des § 6 des Gesetzes über steuerliche<br />
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals<br />
aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von<br />
eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung<br />
vom 2. November 1961 (BGBl I S. 1917) in Betracht<br />
kommen —, da in diesem Fall die Kapitalrückzahlung<br />
den Charakter von Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
hat und diese begrifflich nicht zugleich Veräußerungsgewinn<br />
im Sinn von § 17 EStG sein können.<br />
Sowohl bei der Auflösung der Kapitalgesellschaft<br />
als auch bei der Herabsetzung ihres Kapitals<br />
kann das den Anteilseigner zugeteilte oder zurückgezahlte<br />
Vermögen der Gesellschaft in Sachgütern<br />
bestehen. In diesem Fall ist der gemeine Wert dieses<br />
Vermögens maßgebend.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 13<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Änderung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG trägt<br />
der Änderung der früheren Berufsbezeichnung<br />
„Helfer in Steuersachen" durch das Steuerberatungsgesetz<br />
Rechnung.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Die Neufassung des § 18 Abs. 3 EStG gleicht die<br />
Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung<br />
eines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens<br />
der Besteuerung des Veräußerungsgewinns<br />
nach § 16 EStG an.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 14<br />
Durch den neuen Absatz 2 des § 19 wird ein Arbeitnehmer-Freibetrag<br />
in Höhe von 120 DM jährlich<br />
eingeführt. Der Freibetrag ist bei der Ermittlung<br />
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor<br />
Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oder des<br />
Werbungskosten-Pauschbetrags zu berücksichtigen.<br />
Er darf nicht höher sein als die Einnahmen aus<br />
nichtselbständiger Arbeit.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 15<br />
Auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />
1 BvL 32/57 und 1 BvR 232/60 vom<br />
2<strong>4.</strong> Januar 1962 (BStBl. I S. 492 und 506) sind ernstgemeinte<br />
Arbeitsverträge unter Ehegatten auch<br />
steuerlich anzuerkennen. Es erscheint daher nicht<br />
mehr angebracht, die Vorschrift des § 26 a Abs. 1<br />
Satz 3 EStG, nach der bei der Ermittlung der Einkommen<br />
der Ehegatten Minderungen, die sich aus<br />
Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten,<br />
außer Betracht bleiben, aufrechtzuerhalten, da sie<br />
im Ergebnis den steuerlichen Effekt des Arbeitsvertrags<br />
wieder aufhebt. Die praktische Bedeutung<br />
der Vorschrift war ohnehin gering. Nach Abschnitt<br />
174 a Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien<br />
1962 ist die Vorschrift ab dem Veranlagungszeitraum<br />
1962 nicht mehr anzuwenden gewesen.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 16<br />
Die Streichung des § 26 b Satz 3 EStG beruht auf<br />
den gleichen Erwägungen wie die Streichung der<br />
Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Es wird auf<br />
die Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 15 verwiesen.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 17<br />
Zu Buchstabe a<br />
Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a EStG wird unter<br />
den dort näher bezeichneten Voraussetzungen für<br />
Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden<br />
oder Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, ein Kinderfreibetrag<br />
gewährt, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum<br />
mindestens vier Monate das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hatten. Diese Altersgrenze<br />
soll den veränderten Verhältnissen dadurch<br />
angepaßt werden, daß nunmehr auf die Vollendung<br />
des 27. Lebensjahres abgestellt wird. Diese Maßnahme<br />
ist geboten, weil die Anforderungen an eine<br />
qualifizierte Ausbildung allgemein größer geworden<br />
sind und somit auch die Berufsausbildung als solche<br />
erst später beendet werden kann. Das gilt besonders<br />
für das Hochschulstudium. Hinzu kommt, daß sich<br />
der Abschluß der Berufsausbildung auch durch die<br />
Ableistung des auf 18 Monate verlängerten Grundwehrdienstes<br />
oder Ersatzdienstes allgemein verzögert.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Wie bereits in der allgemeinen Begründung dargelegt,<br />
soll zur Förderung der bildungspolitischen<br />
Zwecke ein Ausbildungsfreibetrag von 720 DM<br />
jährlich denjenigen Eltern zuerkannt werden, deren<br />
Kinder das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich<br />
in der Berufsausbildung befinden. Dem trägt die<br />
neue Vorschrift der Ziffer 1 des § 32 Abs. 3 EStG<br />
Rechnung. Danach wird der Ausbildungsfreibetrag<br />
als besonderer Freibetrag neben dem Kinderfreibetrag<br />
auf Antrag gewährt. Diese Form erwies sich<br />
mit Rücksicht auf das Lohnsteuerverfahren als erforderlich,<br />
weil der Freibetrag nicht in die Lohnsteuertabellen<br />
eingearbeitet werden kann, sondern auf der<br />
Lohnsteuerkarte eingetragen werden muß. Der Ausbildungsfreibetrag<br />
soll grundsätzlich nur für solche<br />
Kinder zugebilligt werden, die sich nach Beendigung<br />
der allgemeinen Schulpflicht in der Berufsausbildung<br />
befinden. Die allgemeine Schulpflicht<br />
dauert im allgemeinen bis zum 15. Lebensjahr.<br />
Hieran knüpft die Gesetzesvorschrift an. Der Begriff<br />
der Berufsausbildung ist der gleiche wie in<br />
§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa<br />
EStG (Gewährung eines Kinderfreibetrags für über<br />
18 Jahre alte, in der Berufsausbildung stehende<br />
Kinder).