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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Was unter „Anteilen an einer Kapitalgesellschaft"<br />

zu verstehen ist, wurde bisher nur in § 53 EStDV<br />

bestimmt. Die Bundesregierung hält es im Interesse<br />

der Rechtssicherheit für erforderlich, bereits im Gesetz<br />

festzulegen, welche Anteile im einzelnen von<br />

§ 17 EStG erfaßt werden sollen. Zu diesem Zweck ist<br />

die Vorschrift des § 53 Abs. 1 EStDV über den Begriff<br />

der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn<br />

des § 17 EStG in das Gesetz selbst übernommen<br />

worden. Zugleich ist klargestellt worden, daß die<br />

Steuerpflicht nach § 17 EStG eintritt, wenn — eine<br />

wesentliche Beteiligung vorausgesetzt — in einem<br />

Veranlagungszeitraum Anteile an ein und derselben<br />

Gesellschaft von mehr als 1 v. H. des Kapitals der<br />

Gesellschaft veräußert werden. Die 1 v. H.-Grenze<br />

soll nur eine Bagatellgrenze sein und lediglich eine<br />

einmalige unbedeutende Anteilsveräußerung von<br />

der Steuerpflicht ausnehmen. Werden innerhalb<br />

eines Veranlagungszeitraums mehrere Anteile an<br />

derselben Gesellschaft veräußert, so sind diese Anteile<br />

für die Feststellung, ob die Bagatellgrenze von<br />

1 v. H. überschritten wird, zusammenzurechnen.<br />

Eine wesentliche Beteiligung im Sinn von § 17 EStG<br />

kann auch bei mittelbarer Beteiligung gegeben sein.<br />

Als Beispiele für eine mittelbare Beteiligung wurden<br />

bisher im Gesetzeswortlaut die Beteiligungen durch<br />

Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft angeführt.<br />

Diese Beispiele sind als entbehrlich weggelassen<br />

worden. Sachlich ist damit keine Änderung<br />

verbunden, so daß auch in Zukunft z. B. die Beteiligung<br />

durch eine Kapitalgesellschaft, an der der<br />

Veräußerer beteiligt ist, für die Beurteilung der<br />

Steuerpflicht im Rahmen des § 17 EStG bedeutsam<br />

sein kann.<br />

Zu § 17 Abs. 2 EStG<br />

Veräußerungsgewinn im Sinn des § 17 EStG ist der<br />

Betrag, um den der Veräußerungsbetrag nach Abzug<br />

der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten<br />

übersteigt. Hat der Veräußerer die Anteile unentgeltlich<br />

erworben, so ist nach der Rechtspre-chung<br />

des Reichsfinanzhofs als Anschaffungskosten<br />

der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des<br />

unentgeltlichen Erwerbs maßgebend (Urteile vom<br />

17. 2. und 21. 7. 1937, RStBl 1937 S. 963 und 1008).<br />

Der Veräußerungsgewinn umfaßt danach nur die<br />

Wertsteigerung, die während der Besitzzeit des Veräußerers<br />

eingetreten ist. Im Fall der unentgeltlichen<br />

Übertragung der Anteile wurden also bisher die<br />

Wertsteigerungen, die die Besitzzeit des Rechtsvorgängers<br />

betreffen, durch § 17 EStG nicht erfaßt. Demgegenüber<br />

sind bei einem unentgeltlich erworbenen<br />

Mitunternehmeranteil die noch nicht realisierten<br />

Wertsteigerungen, die beim Rechtsvorgänger entstanden<br />

sind, vom Rechtsnachfolger zu versteuern,<br />

da dieser nach § 7 Abs. 1 EStDV die Buchwerte des<br />

Rechtsvorgängers fortführen muß. Die Bundesregierung<br />

hält diese unterschiedlichen Folgen bei der<br />

Veräußerung eines unentgeltlich erworbenen Mitunternehmeranteils<br />

einerseits und einer unentgeltlich<br />

erworbenen wesentlichen Beteiligung andererseits<br />

nicht für gerechtfertigt. Der <strong>Entwurf</strong> der Neufassung<br />

des § 17 EStG sieht deshalb vor, daß der<br />

Veräußerer, wenn er die veräußerten Anteile unentgeltlich<br />

erworben hat, für die Ermittlung des Ver<br />

äußerungsgewinns an die Anschaffungskosten des<br />

Rechtsvorgängers gebunden bleibt. Durch diese Bindung<br />

wird gewährleistet, daß im Fall der unentgeltlichen<br />

Übertragung von Anteilen die während der<br />

Besitzzeit des Übertragenden eingetretenen Wertsteigerungen,<br />

die bei der Veräußerung der Anteile<br />

vom Rechtsnachfolger realisiert werden, auch von<br />

diesem versteuert werden.<br />

Zu § 17 Abs. 3 EStG<br />

Die Freigrenze bei der Versteuerung der Gewinne<br />

aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ist<br />

an die Erhöhung der Freigrenze in § 16 Abs. 3 EStG<br />

für die Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs,<br />

Teilbetriebs oder Anteils am Betriebsvermögen angepaßt<br />

worden (vgl. die Ausführungen zu Artikel 1<br />

Nr. 11).<br />

Zu § 17 Abs. 4 EStG<br />

Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer<br />

Kapitalgesellschaft durften bisher bei der Ermittlung<br />

des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 17<br />

Abs. 5 in der bisherigen Fassung). Diese Vorschrift<br />

ist von der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt<br />

worden, daß ein Ausgleich von Verlusten aus der<br />

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nicht<br />

nur mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten,<br />

sondern auch mit Veräußerungsgewinnen im<br />

Sinn des § 17 EStG unzulässig ist. Die Bundesregierung<br />

hält dieses generelle Ausgleichsverbot für Verluste<br />

aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung<br />

für zu weitgehend. Sie ist der Auffassung,<br />

daß zumindest innerhalb des § 17 EStG ein Verlustausgleich<br />

gestattet werden sollte. Das würde auch<br />

dem geltenden Rechtszustand hinsichtlich des Ausgleichs<br />

von Verlusten aus sonstigen Leistungen (§ 22<br />

Ziff. 3 Satz 3 EStG) und aus Spekulationsgeschäften<br />

entsprechen. § 17 Abs. 4 EStG in der Fassung des<br />

<strong>Entwurf</strong>s läßt deshalb einen entsprechenden Ausgleich<br />

zu.<br />

Zu § 17 Abs. 5 EStG<br />

In § 53 Abs. 2 EStDV wird die Veräußerung von<br />

Anteilen an einer Kapitalgesellschaft deren Auflösung<br />

gleichgestellt. Diese Gleichstellung ist sachlich<br />

berechtigt und erforderlich, da bei der Auflösung<br />

einer Kapitalgesellschaft die in ihren Anteilen enthaltenen<br />

stillen Reserven durch die Ausschüttung<br />

des Vermögens der Gesellschaft an die Anteilseigner<br />

in gleicher Weise realisiert werden wie bei der Veräußerung<br />

der Anteile. Aus rechtsstaatlichen Gründen<br />

ist es jedoch erforderlich, die Vorschrift über die<br />

Erfassung der Gewinne der Anteilseigner bei der<br />

Auflösung der Gesellschaft in das Gesetz selbst zu<br />

übernehmen, wie es bereits in § 16 Abs. 3 EStG hinsichtlich<br />

der entsprechenden Gewinne bei der Aufgabe<br />

eines Gewerbebetriebs der Fall ist.<br />

Darüber hinaus muß auch die Herabsetzung des<br />

Kapitals einer Kapitalgesellschaft unter Rückzahlung<br />

des dadurch freiwerdenden Gesellschaftsvermögens<br />

an die Anteilseigner der Auflösung der Gesellschaft<br />

und der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft<br />

gleichgestellt werden, da auch in diesem Fall bei dem

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