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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

Die Neufassung des § 16 Abs. 4 EStG enthält sowohl<br />

die Erhöhung der Freigrenze als auch den<br />

Härteausgleich mit der Überleitung zur Besteuerung<br />

des vollen Veräußerungsgewinns. Der Härteausgleich<br />

wird dadurch erreicht, daß Veräußerungsgewinne<br />

zwischen 20 000 DM und 30 000 DM nur<br />

mit dem Dreifachen des 20 000 DM übersteigenden<br />

Betrags zu versteuern sind. Es ist also zu versteuern<br />

ein Veräußerungsgewinn von 21 000 DM<br />

in Höhe von 3 000 DM,<br />

ein Veräußerungsgewinn von 22 000 DM<br />

in Höhe von 6 000 DM,<br />

ein Veräußerungsgewinn von 23 000 DM<br />

in Höhe von 9 000 DM,<br />

ein Veräußerungsgewinn von 29 000 DM<br />

in Höhe von 27 000 DM und<br />

ein Veräußerungsgewinn von 30 000 DM<br />

in Höhe von 30 000 DM.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 12<br />

§ 17 EStG behandelt die Steuerpflicht von Gewinnen,<br />

die sich bei der Veräußerung von Anteilen an<br />

einer Kapitalgesellschaft ergeben, wenn der Steuerpflichtige<br />

an der Gesellschaft zu mehr als einem<br />

Viertel beteiligt ist und die Anteile zu seinem<br />

Privatvermögen gehören. Der Vorschrift liegt der<br />

Gedanke zugrunde, daß sich die wirtschaftliche Stellung<br />

von Personen, die an einer Kapitalgesellschaft<br />

zu mehr als einem Viertel und damit wesentlich beteiligt<br />

sind, der von Mitunternehmern einer Personengesellschaft<br />

nähert. Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Mitunternehmeranteilen unterliegen der<br />

Einkommensteuer nach § 16 EStG. Um die Gewinne<br />

aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft nicht gegenüber den<br />

Gewinnen aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils<br />

zu begünstigen, sieht § 17 EStG auch<br />

für die ersteren die Einkommensteuerpflicht vor.<br />

Hinzu kommt, daß Kapitalgesellschaften, deren Anteile<br />

sich zu einem wesentlichen Teil in einer Hand<br />

befinden, häufig ihren erzielten Gewinn nicht voll<br />

an die Anteilseigner ausschütten, sondern in der<br />

Gesellschaft thesaurieren. Die unterlassenen Gewinnausschüttungen<br />

finden dann ihren Niederschlag<br />

in einem höheren Wert der Gesellschaftsanteile. Sie<br />

werden verwirklicht, wenn die Anteile veräußert<br />

werden. Würde in diesen Fällen auf die Versteuerung<br />

des bei der Anteilsveräußerung erzielten Gewinns<br />

verzichtet werden, so würden die nichtausgeschütteten<br />

Gewinne, die dem Anteilseigner bei<br />

einer Veräußerung der Anteile in Gestalt eines entsprechend<br />

erhöhten Veräußerungsgewinns zufließen,<br />

von der Doppelbesteuerung des Gewinns einer<br />

Kapitalgesellschaft — einmal als Einkommen der<br />

Gesellschaft und ausgeschüttet als Einkommen der<br />

Gesellschafter —, die dem gegenwärtigen System<br />

der Körperschafts- und Einkommensbesteuerung zugrunde<br />

liegt, verschont bleiben und damit gegenüber<br />

den ausgeschütteten Gewinnen ungerechtfertigt<br />

begünstigt werden.<br />

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die<br />

vorstehenden Erwägungen weiterhin für die grundsätzliche<br />

Beibehaltung der Vorschrift des § 17 EStG<br />

sprechen. Bedenken bestehen lediglich gegen die<br />

bisherige Fassung und Ausweitung der Vorschrift.<br />

Die Steuerpflicht nach § 17 EStG ist nur gegeben,<br />

wenn der Veräußerer an der Kapitalgesellschaft<br />

wesentlich beteiligt ist. Eine wesentliche Beteiligung<br />

liegt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG in der bisherigen<br />

Fassung vor, wenn der Veräußerer innerhalb der<br />

letzten 5 Jahre allein oder zusammen mit<br />

seinen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft<br />

zu mehr als einem Viertel beteiligt war. Zu<br />

den Angehörigen in diesem Sinn gehören nach § 10<br />

Steueranpassungsgesetz u. a. die Verlobte, der Ehegatte<br />

(auch der Geschiedene), die Kinder und die<br />

weiteren Verwandten und verschwägerten Personen<br />

bis zum Neffen. Der Einbeziehung der Angehörigenanteile<br />

bei der Feststellung, ob eine wesentliche Beteiligung<br />

vorliegt, lag die Erwägung zugrunde, daß<br />

familienverbundene Personen nach der Lebenserfahrung<br />

in der Regel die gleichen Interessen vertreten<br />

und vielfach die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft<br />

in der gleichen Weise beeinflussen,<br />

wie eine Person, die an der Kapitalgesellschaft<br />

allein wesentlich beteiligt ist. Diese „Lebenserfahrung"<br />

trifft jedoch auf die Gegenwart und das moderne<br />

Wirtschaftsleben mit seiner weitgehenden<br />

Lockerung früherer Bindungen und Vorstellungen<br />

nicht mehr zu. Die Bundesregierung hält es für geboten,<br />

aus dieser Wandlung der Verhältnisse für<br />

die Vorschrift des § 17 EStG die Folgerungen zu<br />

ziehen und auf die Zusammenrechnung der Angehörigenanteile<br />

zu verzichten. Der <strong>Entwurf</strong> sieht<br />

dementsprechend vor, daß die Steuerpflicht nach<br />

§ 17 EStG nur darauf abgestellt wird, ob der Veräußerer<br />

an der Kapitalgesellschaft allein zu<br />

mehr als einem Viertel beteiligt war.<br />

Diese Änderung des § 17 EStG erfordert eine völlige<br />

Neufassung der Vorschrift.<br />

Zu § 17 Abs. 1 EStG<br />

Die Beschränkung auf das Anteilseigentum des<br />

Steuerpflichtigen bei der Feststellung, ob eine wesentliche<br />

Beteiligung vorliegt, birgt die Gefahr in<br />

sich, daß die Steuerpflicht nach § 17 EStG dann weitgehend<br />

dadurch vermieden werden kann, daß ein<br />

Steuerpflichtiger, der eine wesentliche Beteiligung<br />

besitzt, diese Beteiligung aufteilt und sie insoweit<br />

auf seine Angehörigen oder sonstige ihm nahestehende<br />

Personen unentgeltlich überträgt, daß jede<br />

dieser Personen nur noch eine nicht wesentliche<br />

Beteiligung hat, deren Veräußerung dann nicht mehr<br />

nach § 17 EStG steuerpflichtig sein würde. Um eine<br />

solche Umgehung der Steuerpflicht des § 17 EStG<br />

durch Aufspaltung einer wesentlichen Beteiligung<br />

auszuschließen, sieht der <strong>Entwurf</strong> vor, daß die<br />

Steuerpflicht nach § 17 EStG auch dann eintritt, wenn<br />

der Veräußerer zwar nicht selbst wesentlich beteiligt<br />

ist, den veräußerten Anteil aber innerhalb der letzten<br />

fünf Jahre unentgeltlich erworben hat und der<br />

Rechtsvorgänger oder — bei mehrmaliger unentgeltlicher<br />

Übertragung des Anteils — einer der Rechtsvorgänger<br />

in den letzten fünf Jahren an der Gesellschaft<br />

wesentlich beteiligt war.

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