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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

b) Es ist ferner geprüft worden, ob die Pauschbeträge<br />

für Werbungskosten und Sonderausgaben<br />

zu einem einheitlichen Pauschbetrag von<br />

etwa 1500 DM im Kalenderjahr zusammengefaßt<br />

werden können. Hierdurch würde sich bei einem<br />

Steuerausfall für 1965 von etwa 310 Millionen<br />

DM eine Verringerung der Zahl der Anträge um<br />

etwa 4,5 Millionen ergeben. Der Vorschlag führt<br />

jedoch bei seiner praktischen Durchführung zu<br />

beachtlichen Schwierigkeiten.<br />

Dadurch, daß ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte<br />

erst dann eingetragen würde, wenn die<br />

tatsächlichen Werbungskosten und Sonderausgaben<br />

den Betrag von 1500 DM übersteigen, ergibt<br />

sich, daß in jedem Eintragungsverfahren<br />

sowohl die Werbungskosten als auch die Sonderausgaben<br />

geprüft werden müßten, was zu einer<br />

erheblichen Erschwernis der Verwaltungsarbeit<br />

führen müßte, da Werbungskosten im allgemeinen<br />

schwerer als Sonderausgaben nachprüfbar<br />

sind.<br />

Bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind und<br />

nicht dauernd getrennt leben, könnte ein Freibetrag<br />

auf der Lohnsteuerkarte eines Ehegatten<br />

erst dann eingetragen werden, wenn die tatsächlichen<br />

Werbungskosten und Sonderausgaben<br />

beider Ehegatten den Gesamtpauschbetrag beider<br />

Ehegatten von 2 X 1500 DM = 3000 DM<br />

übersteigen, weil nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes<br />

für solche Ehegatten bei<br />

Sonderausgaben ein einheitlicher Höchstbetrag<br />

im Hinblick darauf gilt, daß die Sonderausgaben<br />

in vielen Fällen nicht eindeutig einem der Ehegatten<br />

zugerechnet werden können. Hat der Ehemann<br />

z. B. 1200 DM Werbungskosten und<br />

1000 DM Sonderausgaben und die Ehefrau<br />

150 DM Werbungskosten und 500 DM Sonderausgaben,<br />

so überschreiten die zusammengerechneten<br />

Ausgaben von 2850 DM den Betrag von<br />

3000 DM nicht, so daß auch bei dem Ehemann<br />

ein Freibetrag nicht eingetragen werden könnte.<br />

Diese Lösung des Falles müßte auf Unverständnis<br />

stoßen.<br />

Bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur<br />

Einkommensteuer müßte für den Fall, daß der<br />

Arbeitnehmer an der Ermittlung der „Einkünfte"<br />

oder des „Einkommens" ein Interesse hat, eine<br />

Aufteilung des Gesamtpauschbetrags in einen<br />

Pauschbetrag für Werbungskosten von etwa<br />

600 DM und für Sonderausgaben von etwa<br />

900 DM vorgenommen werden. Dem Steuerpflichtigen<br />

müßte dann ein Wahlrecht eingeräumt<br />

werden zwischen dem Ansatz der Pauschbeträge<br />

einerseits und dem Ansatz der tatsächlichen Ausgaben<br />

andererseits. Die Ausübung des Wahlrechts<br />

könnte bei Ehegatten aber nur gemeinsam<br />

erfolgen oder müßte jedenfalls so gestaltet werden,<br />

daß die Wahl des einen auch für den anderen<br />

Ehegatten wirkt. Jede dieser Regelungen<br />

müßte zwangsläufig zu Unzuträglichkeiten führen,<br />

wenn die ausgeübte Wahl für den einen<br />

Ehegatten günstig und für den anderen Ehegatten<br />

ungünstig wirkt. Hiermit würden unter<br />

Umständen verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen<br />

werden.<br />

c) Schließlich ist auch untersucht worden, ob die<br />

Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber<br />

ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte<br />

vom Arbeitslohn abgezogen werden können<br />

(Vorwegabzugsverfahren). Ein solches Verfahren<br />

würde, wenn der Sonderausgaben-Pauschbetrag<br />

zugleich auf etwa 876 DM angehoben<br />

würde, dazu führen, daß sich die Zahl der bei<br />

den Finanzämtern wegen erhöhter Sonderausgaben<br />

gestellten Anträge um etwa 7 Millionen<br />

vermindert. Dieser Entlastungseffekt würde ohne<br />

Rücksicht auf die Lohnentwicklung von Dauer<br />

sein. Außerdem würde die sogenannte Schattenquote,<br />

soweit die erhöhten Sonderausgaben auf<br />

Sozialversicherungsbeiträge zurückzuführen sind,<br />

vollkommen beseitigt werden. Der Steuerausfall<br />

würde für 1965 etwa 320 Millionen DM betragen.<br />

Die Bundesregierung hat davon abgesehen, die<br />

Einführung des Vorwegabzugsverfahrens vorzuschlagen,<br />

weil dieses Verfahren unvermeidbar in<br />

gewissem Umgang zu einer zusätzlichen Belastung<br />

der Arbeitgeber, insbesondere zu einem<br />

zusätzlichen Rechenvorgang bei der Lohnsteuerberechnung<br />

führt.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 9<br />

Die Neufassung des § 13 Abs. 3 EStG enthält einen<br />

Härteausgleich, durch den erreicht wird, daß auf<br />

die bisher auch bei geringfügigen Überschreitungen<br />

der Grenze von 6000 DM einsetzende volle Besteuerung<br />

des Einkommens bis zu einem Einkommen<br />

von 7000 DM stufenweise übergeleitet wird.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 10<br />

Die Neufassung des § 14 EStG gleicht die Besteuerung<br />

von Gewinnen aus der Veräußerung eines<br />

land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs<br />

oder eines Anteils an einem land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Besteuerung<br />

des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG an.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 11<br />

§ 16 Abs. 4 EStG enthält eine Freigrenze für die<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Sie bezweckt,<br />

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe<br />

kleiner Betriebe steuerfrei zu lassen. Diesem<br />

Zweck wurde die bisherige Freigrenze von<br />

10 000 DM nur noch unvollkommen gerecht. Die<br />

Bundesregierung hält es deshalb für erforderlich,<br />

die Freigrenze auf 20 000 DM zu erhöhen und damit<br />

an die veränderten Wertverhältnisse anzupassen.<br />

Darüber hinaus erscheint es gerechtfertigt, einen<br />

Härteausgleich zuzulassen, wenn der Veräußerungsgewinn<br />

die Freigrenze nicht wesentlich übersteigt;<br />

denn ein nicht wesentlich höherer Veräußerungsgewinn<br />

würde eine unverhältnismäßig hohe Steuer<br />

auslösen. Dementsprechend hält es die Bundesregierung<br />

für geboten, auf die Besteuerung des vollen<br />

Veräußerungsgewinns erst bei 30 000 DM überzuleiten.

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