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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

durch nicht berührt, weil er auch vor Ablauf der<br />

zehn Jahre über die Bausparsumme für Zwecke des<br />

Wohnungsbaus steuerunschädlich verfügen kann.<br />

Zu § 10 Abs. 3 EStG<br />

Nach der Vorschrift des letzten Satzes des § 10<br />

Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe b gilt die Verdoppelung der<br />

allgemeinen Sonderausgaben-Höchstbeträge nur<br />

noch für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 1965<br />

ihr 50. Lebensjahr vollenden. Die Vorschrift war<br />

ursprünglich nur für eine Übergangszeit gedacht in<br />

der Annahme, daß nur die Kriegsgeneration erst<br />

in späteren Jahren an den Aufbau einer angemessenen<br />

Altersversicherung denken könne. Die Erfahrungen<br />

zeigen jedoch, wie bereits zu § 10 Abs. 1<br />

Ziff. 2 ausgeführt, daß ganz allgemein weite Bevölkerungskreise,<br />

wie die Angehörigen der freien<br />

Berufe, die leitenden Angestellten und die Gewerbetreibenden<br />

erst in den späteren Berufsjahren in<br />

Einkommensverhältnisse hineinwachsen werden, die<br />

den Aufbau einer ausreichenden Altersversicherung<br />

ermöglichen. Die Streichung des letzten Satzes des<br />

§ 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe b EStG entspricht somit<br />

einem echten Bedürfnis.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 7<br />

Vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 4<br />

Zu Artikel i Nr. 8<br />

Die Bundesregierung schlägt die Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags,<br />

der zur Zeit 636 DM im<br />

Kalenderjahr beträgt, auf 936 DM im Kalenderjahr<br />

vor, wenn in den Einkünften des Steuerpflichtigen<br />

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit enthalten<br />

sind. Der bisherige, bei Arbeitnehmern zu berücksichtigende<br />

Pauschbetrag gilt, von einer geringfügigen<br />

Erhöhung seit dem Kalenderjahr 1958 abgesehen,<br />

seit 1953. Die Erhöhung des Sonderausgaben-<br />

-<br />

Pauschbetrags ist insbesondere durch die Entwicklung<br />

der Löhne bedingt. Der Sonderausgaben<br />

Pauschbetrag in seiner derzeitigen Höhe kann seine<br />

Aufgabe, den Einzelnachweis von Sonderausgaben<br />

zu ersparen, bei einer Vielzahl der Arbeitnehmer<br />

nicht mehr ausreichend erfüllen. Das hat zu einem<br />

Anschwellen der Zahl der Anträge, mit denen im<br />

Lohnsteuerverfahren die Berücksichtigung erhöhter<br />

Sonderausgaben begehrt wird, bei den Finanzämtern<br />

geführt.<br />

Von der Höhe des Arbeitslohns sind insbesondere<br />

die zu den Sonderausgaben zählenden Beitragsanteile<br />

der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und<br />

zur Arbeitslosenversicherung abhängig. Im Jahre<br />

1953 betrug der durchschnittliche Arbeitslohn im<br />

Bundesgebiet 3864 DM. Dem entsprach bei einem<br />

durchschnittlichen Erhebungssatz der Arbeitnehmeranteile<br />

von 10 v. H. ein Beitragsanteil von 386 DM.<br />

Für 1965 kann von einem voraussichtlichen durchschnittlichen<br />

Arbeitslohn von 8856 DM ausgegangen<br />

werden. Die Beitragsanteile werden bei einem durchschnittlichen<br />

Erhebngssatz von 12,5 v. H. 1107 DM<br />

betragen. Dieser Beitrag liegt zwar über dem vorgeschlagenen<br />

Sonderausgaben-Pauschbetrag von<br />

936 DM. Jedoch kann eine weitere Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags<br />

mit Rücksicht auf die<br />

dadurch eintretenden erheblichen zusätzlichen Steuerausfälle<br />

nicht vorgeschlagen werden. Außerdem<br />

sind einer Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der<br />

Gleichmäßigkeit der Besteuerung dadurch Grenzen gesetzt,<br />

daß der Sonderausgaben-Pauschbetrag, wenn<br />

die tatsächlichen Sonderausgaben niedriger sind,<br />

als Freibetrag wirkt. Diese Wirkung ist insbesondere<br />

bei Arbeitnehmern gegeben, die gering<br />

verdienen, die sich noch in der Ausbildung befinden,<br />

die nicht sozialversicherungspflichtig sind oder die<br />

(wie z. B. oft Ehefrauen) nur zeitweise beschäftigt<br />

sind. Aus der Vielzahl dieser Fälle erklärt sich<br />

auch der hohe voraussichtliche Steuerausfall von<br />

420 Millionen DM.<br />

Die Zahl der Anträge auf Berücksichtigung erhöhter<br />

Sonderausgaben, die bei der vorgeschlagenen Erhöhung<br />

des Sonderausgaben-Pauschbetrags auf<br />

936 DM erspart werden, wird bei einer Gesamtzahl<br />

der Sonderausgaben-Anträge von 10 Millionen bis<br />

11 Millionen auf etwa 1,7 Millionen bis 1,9 Millionen<br />

geschätzt. Durch die Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags<br />

wird auch erreicht, daß die sog.<br />

Schattenquote in gewissem Umfang beseitigt wird.<br />

Unter der Schattenquote werden Steuern verstanden,<br />

die nur deswegen zur Erhebung gelangen, weil<br />

der Arbeitnehmer einen zur Erlangung einer Steuerermäßigung<br />

erforderlichen Antrag aus Unkenntnis<br />

oder Bequemlichkeit nicht stellt. Bei Arbeitnehmern,<br />

deren Sonderausgaben höher als 636 DM, aber niedriger<br />

als 936 DM sind, ist in Zukunft eine Antragstellung<br />

nicht mehr erforderlich.<br />

Die Bundesregierung hat — allerdings ohne positives<br />

Ergebnis — geprüft, ob eine Vereinfachung<br />

des Sonderausgaben-Abzugs nicht besser durch eine<br />

andere Maßnahme erreicht werden könnte. Es sind<br />

insbesondere folgende Lösungen untersucht worden:<br />

a) Von den obersten Finanzbehörden einiger Länder<br />

ist angeregt worden, den Sonderausgaben<br />

Pauschbetrag auf etwa 1100 DM zu erhöhen und<br />

- zur Verringerung des dadurch eintretenden<br />

zusätzlichen Steuerausfalls — den Werbungskosten-Pauschbetrag,<br />

der zur Zeit 564 DM beträgt,<br />

auf etwa 400 DM im Kalenderjahr zu senken.<br />

Der Vorschlag würde unter Berücksichtigung der<br />

bei den Werbungskosten zu erwartenden Mehranträge<br />

zu einer Verminderung der Gesamtzahl<br />

der Anträge wegen erhöhter Werbungskosten<br />

und Sonderausgaben um etwa 2 Millionen und<br />

zu einem Steuerausfall von etwa 340 Millionen<br />

DM für 1965 führen.<br />

Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag, dessen<br />

Vereinfachungswirkung nur um ein geringes<br />

besser als die Erhöhung des Sonderausgaben-<br />

Pauschbetrags um 300 DM wäre, nicht aufgegriffen,<br />

weil die Senkung des Werbungskosten-<br />

Pauschbetrags, die zwangsläufig zu einer gewissen<br />

Erhöhung der Zahl der wegen Berücksich<br />

tigung erhöhter Werbungskosten gestellten Anträge<br />

führte, nicht vertretbar und nicht zweckmäßig<br />

erscheint.

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