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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

lichen Inanspruchnahme der Vergünstigung vorgebeugt,<br />

d. h. nur noch die echte Zukunftssicherung,<br />

vor allem die Altersvorsorge berücksichtigt wird.<br />

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Mindestlaufzeit<br />

für Versicherungsverträge von bisher 5 Jahren<br />

(bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag: 10<br />

Jahren) auf einheitlich 12 Jahre zu erhöhen. Mit<br />

Rücksicht darauf, daß weite Bevölkerungskreise,<br />

wie leitende Angestellte, Angehörige der freien<br />

Berufe und Gewerbetreibende erst in den späteren<br />

Berufsjahren an den Aufbau einer angemessenen<br />

Alterssicherung denken können, erscheint es aber<br />

vertretbar, bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt<br />

des Vertragsabschlusses das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben, nur eine Mindestlaufzeit von 6 Jahren zu<br />

verlangen.<br />

Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG<br />

Wenn sich auch, wie bereits in der allgemeinen<br />

Begründung sowie zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG<br />

dargelegt, der Gedanke eines einheitlichen Prämiengesetzes<br />

für alle Sparformen, also einschließlich<br />

des Versicherungssparens, nicht verwirklichen läßt,<br />

so erscheint es doch auf die Dauer sinnvoll, das<br />

zweckbedingte Bausparen und das zweckbindungsfreie<br />

Konten- und Wertpapiersparen in Zukunft nach<br />

einheitlichen Grundsätzen, und zwar unter Ausschluß<br />

einer kumulativen Inanspruchnahme der einzelnen<br />

Begünstigungsmaßnahmen, allein über ein<br />

Prämiensystem zu fördern. Die Bundesregierung<br />

vermag sich aber aus wohnungsbaupolitischen Gründen<br />

nicht dazu zu verstehen, den Vorrang des Bausparens<br />

stufenlos zu beseitigen. Der sofortige Wegfall<br />

der Sonderausgabenbegünstigung des Bausparens<br />

würde das Neugeschäft nachteilig beeinflussen<br />

und den bereits jetzt sichtbaren Trend zu<br />

dem zweckbindungsfreien Konten- und Wertpapiersparen<br />

verstärken. Im § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG ist<br />

deshalb vorgesehen, daß Beiträge an Bausparkassen,<br />

die vor dem 1. Januar 1973 geleistet werden, noch -<br />

als Sonderausgaben abgezogen werden können,<br />

sofern die Bausparverträge vor dem 1. Januar 1968<br />

abgeschlossen worden sind. Mit dieser Regelung ist<br />

auch zugleich den Bedenken Rechnung getragen, die<br />

aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinsichtlich<br />

der vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />

Verträge gegen den Wegfall der Sonderausgabenbegünstigung<br />

geltend gemacht werden könnten;<br />

diese Verträge erhalten danach noch für 8 Jahre,<br />

also für einen Zeitraum, innerhalb dessen bei Entrichtung<br />

der vertragsgemäßen Sparleistungen ein<br />

Bausparvertrag regelmäßig zuteilungsreif wird, die<br />

Sonderausgabenbegünstigung.<br />

Wesentlicher Bestandteil der Neuordnung der Sparförderung<br />

ist auch für die Übergangszeit das Verbot,<br />

die verschiedenen Arten der Sparförderungsmaßnahmen<br />

gleichzeitig kumulativ in Anspruch zu<br />

nehmen. Hierdurch wird verhindert, daß den einkommensstärkeren<br />

Bevölkerungskreisen durch die<br />

volle Ausschöpfung aller Förderungsmaßnahmen<br />

noch über den 31. Dezember 1964 hinaus eine<br />

größere staatliche Hilfe bei der Eigentumsbildung<br />

zuteil wird als den einkommenschwächeren. Für das<br />

Verhältnis des noch für die Übergangszeit bestehen<br />

den Sonderausgabenabzugs von Bausparbeiträgen<br />

zur Prämienbegünstigung nach dem Spar-Prämiengesetz<br />

und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz wird<br />

daher in § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 EStG grundsätzlich<br />

vorgeschrieben, daß sich der Steuerpflichtige<br />

zwischen der Sonderausgabenbegünstigung und der<br />

Prämienbegünstigung entscheiden muß. Für Beiträge<br />

an Bausparkassen auf Grund von Verträgen, die vor<br />

dem 1. Januar 1965 abgeschlossen worden sind,<br />

mußte jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />

unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme<br />

von dem allgemeinen Kumulationsverbot zugelassen<br />

werden. Das ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift<br />

des § 52 Abs. 10 EStG (Artikel 1 Nr. 23 des<br />

Gesetzes).<br />

Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG<br />

Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG kann gestrichen<br />

werden, da die Übergangsabgabe nach § 216<br />

LAG inzwischen ausgelaufen ist.<br />

Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG<br />

Die Änderung des § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG hat nur<br />

redaktionelle Bedeutung.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Zu § 10 Abs. 2 Ziff. 1 EStG<br />

§ 10 Abs. 2 EStG enthält die Nachversteuerungsvorschriften.<br />

Neu ist in der Ziffer 1 die Einbeziehung<br />

der Versicherungsverträge gegen laufenden Beitrag<br />

in die Nachversteuerungspflicht für den Fall, daß die<br />

Versicherungssumme — außer im Schadensfall und<br />

in der Rentenversicherung auch bei Erbringung der<br />

vertragsmäßigen Rentenleistung vor Ablauf der<br />

Sperrfrist — ganz oder zum Teil ausgezahlt oder<br />

die Versicherungsbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt<br />

werden. Auf eine entsprechende Vorschrift<br />

konnte bisher verzichtet werden, weil in den<br />

ersten fünf Jahren der Laufzeit des Vertrages die<br />

Kündigung wegen des geringen Rückkaufswerts im<br />

allgemeinen kaum Bedeutung hatte. Mit der Erhöhung<br />

der Mindestlaufzeit auf zwölf Jahre erscheint<br />

die Einbeziehung dieser Verträge in die Nachversteuerungspflicht<br />

jedoch in dem vorgesehenen Umfang<br />

geboten. Die Sperrfristen von einheitlich zwölf<br />

Jahren — bei Vertragsabschluß nach Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres sechs Jahren - bei Versicherungen<br />

gegen laufenden Beitrag und bei Versicherungen<br />

gegen Einmalbeitrag entsprechen den in<br />

§ 10 Ziff. 2 Buchstabe b EStG vorgesehenen Mindestlaufzeiten<br />

für diese Verträge.<br />

Zu § 10 Abs. 2 Ziff. 2 EStG<br />

Die Erhöhung der Sperrfrist für Bausparverträge von<br />

sechs auf zehn Jahre (Absatz 2 Ziff. 2) trägt dem<br />

Charakter der Bausparvergünstigung als einer Vergünstigung<br />

für das zweckgebundene Sparen Rechnung.<br />

Sie dient zugleich dazu, die mißbräuchliche<br />

Ausnutzung der Steuervergünstigung zu verhindern.<br />

Die Erhöhung erscheint überdies wegen der<br />

Heraufsetzung der Sperrfristen bei Versicherungsverträgen<br />

geboten. Der echte Bausparer wird hier-

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