Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
lichen Inanspruchnahme der Vergünstigung vorgebeugt,<br />
d. h. nur noch die echte Zukunftssicherung,<br />
vor allem die Altersvorsorge berücksichtigt wird.<br />
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Mindestlaufzeit<br />
für Versicherungsverträge von bisher 5 Jahren<br />
(bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag: 10<br />
Jahren) auf einheitlich 12 Jahre zu erhöhen. Mit<br />
Rücksicht darauf, daß weite Bevölkerungskreise,<br />
wie leitende Angestellte, Angehörige der freien<br />
Berufe und Gewerbetreibende erst in den späteren<br />
Berufsjahren an den Aufbau einer angemessenen<br />
Alterssicherung denken können, erscheint es aber<br />
vertretbar, bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben, nur eine Mindestlaufzeit von 6 Jahren zu<br />
verlangen.<br />
Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG<br />
Wenn sich auch, wie bereits in der allgemeinen<br />
Begründung sowie zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG<br />
dargelegt, der Gedanke eines einheitlichen Prämiengesetzes<br />
für alle Sparformen, also einschließlich<br />
des Versicherungssparens, nicht verwirklichen läßt,<br />
so erscheint es doch auf die Dauer sinnvoll, das<br />
zweckbedingte Bausparen und das zweckbindungsfreie<br />
Konten- und Wertpapiersparen in Zukunft nach<br />
einheitlichen Grundsätzen, und zwar unter Ausschluß<br />
einer kumulativen Inanspruchnahme der einzelnen<br />
Begünstigungsmaßnahmen, allein über ein<br />
Prämiensystem zu fördern. Die Bundesregierung<br />
vermag sich aber aus wohnungsbaupolitischen Gründen<br />
nicht dazu zu verstehen, den Vorrang des Bausparens<br />
stufenlos zu beseitigen. Der sofortige Wegfall<br />
der Sonderausgabenbegünstigung des Bausparens<br />
würde das Neugeschäft nachteilig beeinflussen<br />
und den bereits jetzt sichtbaren Trend zu<br />
dem zweckbindungsfreien Konten- und Wertpapiersparen<br />
verstärken. Im § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG ist<br />
deshalb vorgesehen, daß Beiträge an Bausparkassen,<br />
die vor dem 1. Januar 1973 geleistet werden, noch -<br />
als Sonderausgaben abgezogen werden können,<br />
sofern die Bausparverträge vor dem 1. Januar 1968<br />
abgeschlossen worden sind. Mit dieser Regelung ist<br />
auch zugleich den Bedenken Rechnung getragen, die<br />
aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinsichtlich<br />
der vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />
Verträge gegen den Wegfall der Sonderausgabenbegünstigung<br />
geltend gemacht werden könnten;<br />
diese Verträge erhalten danach noch für 8 Jahre,<br />
also für einen Zeitraum, innerhalb dessen bei Entrichtung<br />
der vertragsgemäßen Sparleistungen ein<br />
Bausparvertrag regelmäßig zuteilungsreif wird, die<br />
Sonderausgabenbegünstigung.<br />
Wesentlicher Bestandteil der Neuordnung der Sparförderung<br />
ist auch für die Übergangszeit das Verbot,<br />
die verschiedenen Arten der Sparförderungsmaßnahmen<br />
gleichzeitig kumulativ in Anspruch zu<br />
nehmen. Hierdurch wird verhindert, daß den einkommensstärkeren<br />
Bevölkerungskreisen durch die<br />
volle Ausschöpfung aller Förderungsmaßnahmen<br />
noch über den 31. Dezember 1964 hinaus eine<br />
größere staatliche Hilfe bei der Eigentumsbildung<br />
zuteil wird als den einkommenschwächeren. Für das<br />
Verhältnis des noch für die Übergangszeit bestehen<br />
den Sonderausgabenabzugs von Bausparbeiträgen<br />
zur Prämienbegünstigung nach dem Spar-Prämiengesetz<br />
und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz wird<br />
daher in § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 EStG grundsätzlich<br />
vorgeschrieben, daß sich der Steuerpflichtige<br />
zwischen der Sonderausgabenbegünstigung und der<br />
Prämienbegünstigung entscheiden muß. Für Beiträge<br />
an Bausparkassen auf Grund von Verträgen, die vor<br />
dem 1. Januar 1965 abgeschlossen worden sind,<br />
mußte jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />
unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme<br />
von dem allgemeinen Kumulationsverbot zugelassen<br />
werden. Das ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift<br />
des § 52 Abs. 10 EStG (Artikel 1 Nr. 23 des<br />
Gesetzes).<br />
Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG<br />
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG kann gestrichen<br />
werden, da die Übergangsabgabe nach § 216<br />
LAG inzwischen ausgelaufen ist.<br />
Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG<br />
Die Änderung des § 10 Abs. 1 Ziff. 7 EStG hat nur<br />
redaktionelle Bedeutung.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Zu § 10 Abs. 2 Ziff. 1 EStG<br />
§ 10 Abs. 2 EStG enthält die Nachversteuerungsvorschriften.<br />
Neu ist in der Ziffer 1 die Einbeziehung<br />
der Versicherungsverträge gegen laufenden Beitrag<br />
in die Nachversteuerungspflicht für den Fall, daß die<br />
Versicherungssumme — außer im Schadensfall und<br />
in der Rentenversicherung auch bei Erbringung der<br />
vertragsmäßigen Rentenleistung vor Ablauf der<br />
Sperrfrist — ganz oder zum Teil ausgezahlt oder<br />
die Versicherungsbeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt<br />
werden. Auf eine entsprechende Vorschrift<br />
konnte bisher verzichtet werden, weil in den<br />
ersten fünf Jahren der Laufzeit des Vertrages die<br />
Kündigung wegen des geringen Rückkaufswerts im<br />
allgemeinen kaum Bedeutung hatte. Mit der Erhöhung<br />
der Mindestlaufzeit auf zwölf Jahre erscheint<br />
die Einbeziehung dieser Verträge in die Nachversteuerungspflicht<br />
jedoch in dem vorgesehenen Umfang<br />
geboten. Die Sperrfristen von einheitlich zwölf<br />
Jahren — bei Vertragsabschluß nach Vollendung<br />
des 55. Lebensjahres sechs Jahren - bei Versicherungen<br />
gegen laufenden Beitrag und bei Versicherungen<br />
gegen Einmalbeitrag entsprechen den in<br />
§ 10 Ziff. 2 Buchstabe b EStG vorgesehenen Mindestlaufzeiten<br />
für diese Verträge.<br />
Zu § 10 Abs. 2 Ziff. 2 EStG<br />
Die Erhöhung der Sperrfrist für Bausparverträge von<br />
sechs auf zehn Jahre (Absatz 2 Ziff. 2) trägt dem<br />
Charakter der Bausparvergünstigung als einer Vergünstigung<br />
für das zweckgebundene Sparen Rechnung.<br />
Sie dient zugleich dazu, die mißbräuchliche<br />
Ausnutzung der Steuervergünstigung zu verhindern.<br />
Die Erhöhung erscheint überdies wegen der<br />
Heraufsetzung der Sperrfristen bei Versicherungsverträgen<br />
geboten. Der echte Bausparer wird hier-