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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

lässig wie die Übertragung der bei der Veräußerung<br />

von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs aufgedeckten<br />

stillen Reserven auf Wirtschaftsgüter<br />

eines anderen Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen.<br />

Zu § 6 b Abs. 4 Ziff. 4 EStG<br />

Absatz 2 bestimmt als abzugsfähigen Gewinn den<br />

Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug<br />

der Veräußerungskosten den Buchwert des veräußerten<br />

Wirtschaftsguts im Veräußerungszeitpunkt<br />

übersteigt. In dieser Bestimmung ist noch nichts<br />

darüber ausgesagt, ob es sich um einen steuerpflichtigen<br />

Gewinn handeln muß. Ein Steuerpflichtiger,<br />

der bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im<br />

Sinn des Absatzes 1 Satz 1 einen Gewinn erzielt,<br />

der bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder<br />

§ 5 EStG nicht erfaßt wird (z. B. Gewinne aus der<br />

Veräußerung von Grund und Boden im Sinn des<br />

§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG oder Gewinne, die auf<br />

Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

außer Ansatz bleiben) oder aus anderen<br />

Gründen bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen<br />

Gewinns außer Ansatz bleibt (z. B. infolge<br />

der Freigrenzen in § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 4<br />

oder § 18 Abs. 3 EStG), könnte deshalb den Gewinn<br />

nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG auch in Höhe der<br />

stillen Reserven mindern, die bei ihrer Aufdeckung<br />

nicht zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Dies<br />

wäre jedoch mit dem Grundgedanken des § 6 b EStG,<br />

in bestimmten Fällen steuerliche Belastungen zu<br />

mildern, nicht vereinbar. Absatz 4 Satz 1 Ziff. 4<br />

beschränkt deshalb die Anwendung der Absätze 1<br />

und 3 auf Gewinne, die bei der Ermittlung des im<br />

Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz<br />

bleiben.<br />

Zu § 6 b Abs. 5 EStG<br />

Nach Absatz 5 gilt der Buchwert, der für ein Wirtschaftsgut<br />

nach der Übertragung von aufgedeckten<br />

-<br />

stillen Reserven verbleibt, für die künftigen Wirtschaftsjahre<br />

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

Dieser Buchwert bildet deshalb die Bemessungsgrundlage<br />

für die künftigen Absetzungen für<br />

Abnutzung bei abnutzbaren Anlagegütern.<br />

Zu Artitkel 1 Nr. 4<br />

Der Stand der wirtschaftlichen Eingliederung der<br />

Unternehmen der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge<br />

ist, wie in letzter Zeit durchgeführte<br />

Betriebsuntersuchungen ergeben haben, noch immer<br />

unbefriedigend. Insbesondere ist der Anteil des<br />

Eigenkapitals bei diesen Unternehmen im Durchschnitt<br />

auch heute noch wesentlich niedriger als der<br />

Eigenkapitalanteil der übrigen Unternehmen. Die<br />

Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß<br />

die den Vertriebenen, Flüchtlingen und Verfolgten<br />

gewährten steuerlichen Vergünstigungen des § 7 e<br />

EStG (Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser<br />

und landwirtschaftliche Betriebsgebäude)<br />

und des § 10 a EStG (Steuerbegünstigung des nicht<br />

entnommenen Gewinns) noch für eine gewisse Zeit<br />

beibehalten werden müssen. Sie schlägt demgemäß<br />

vor, die Geltungsdauer dieser Vergünstigungen um<br />

drei Jahre bis zum 31. Dezember 1966 zu verlängern.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 5<br />

Nach der bisherigen Fassung des § 9 a letzter Satz<br />

EStG darf der bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit abzuziehende Werbungskosten-Pauschbetrag<br />

nicht höher als die Einnahmen<br />

sein, um auszuschließen, daß der Abzug des Pauschbetrags<br />

zu negativen Einkünften führt. Da der neu<br />

eingeführte Arbeitnehmer-Freibetrag vor Abzug des<br />

Werbungskosten-Pauschbetrags zu berücksichtigen<br />

ist (vgl. Artikel 1 Nr. 14), mußte die Vorschrift<br />

dahin geändert werden, daß der Werbungskosten-<br />

Pauschbetrag nicht höher sein darf als die um den<br />

Arbeitnehmer-Freibetrag geminderten Einnahmen.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 6<br />

Zu Buchstabe a<br />

Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG<br />

Nach dem derzeitgen System der Sparförderung<br />

werden das Versicherungssparen durch den Sonderausgabenabzug,<br />

das Bausparen durch den Sonderausgabenabzug<br />

und durch die Prämie und das Konten-<br />

und Wertpapiersparen nur durch Prämien begünstigt.<br />

Die Begünstigungen werden grundsätzlich<br />

nebeneinander, also kumulativ gewährt. Eine Ausnahme<br />

gilt nur für die Beiträge an Bausparkassen,<br />

bei denen der Steuerpflichtige sich zwischen dem<br />

Sonderausgabenabzug und der Wohnungsbauprämie<br />

entscheiden muß. Das System bietet damit gerade<br />

den einkommensstärkeren Bevölkerungskreisen mit<br />

der Möglichkeit der kumulativen Inanspruchnahme<br />

der einzelnen Vergünstigungen außerordentliche<br />

Vorteile. Der Auftrag des <strong>Bundestag</strong>es, das geltende<br />

Sparförderungssystem im Sinn einer Harmonisierung<br />

zu überprüfen, legt daher an sich den Gedanken<br />

nahe, das derzeitige System durch ein einheitliches<br />

Prämiengesetz zu ersetzen, das die bisherigen<br />

Ungleichmäßigkeiten beseitigt und gleiche Prämiensätze<br />

und Bleichhohe begünstigungsfähige Sparvolumen<br />

für die verschiedenen Sparformen vorsieht.<br />

Die Überlegungen zeigten aber, worauf in der allgemeinen<br />

Begründung bereits näher eingegangen<br />

ist, daß sich eine Lösung, die das Versicherungssparen<br />

einschließt, ökonomisch und gesellschaftspolitisch<br />

befriedigt und den haushaltsmäßigen und<br />

verwaltungstechnischen Notwendigkeiten Rechnung<br />

trägt, wenigstens zur Zeit nicht finden läßt. Die<br />

Bedenken ergaben sich nicht nur aus der großen<br />

Zahl der Sozialversicherungspflichtigen (in der Rentenversicherung<br />

sind allein mehr als 20 Millionen<br />

Arbeitnehmer versichert) und der Unzahl kleinerer<br />

Versicherungsverträge, sondern auch daraus, daß<br />

innerhalb eines allgemeinen Prämienverfahrens die<br />

Alterssicherung nicht individuell unter Berücksichtigung<br />

der sozialen Stellung des Steuerpflichtigen<br />

gefördert werden kann. Es muß deshalb hinsichtlich<br />

des Versicherungssparens weiterhin bei der Sonderausgabenbegünstigung<br />

bleiben.<br />

Die Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs ver<br />

langt jedoch, daß stärker als bisher einer mißbräuch-

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