Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
lässig wie die Übertragung der bei der Veräußerung<br />
von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs aufgedeckten<br />
stillen Reserven auf Wirtschaftsgüter<br />
eines anderen Gewerbebetriebs des Steuerpflichtigen.<br />
Zu § 6 b Abs. 4 Ziff. 4 EStG<br />
Absatz 2 bestimmt als abzugsfähigen Gewinn den<br />
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug<br />
der Veräußerungskosten den Buchwert des veräußerten<br />
Wirtschaftsguts im Veräußerungszeitpunkt<br />
übersteigt. In dieser Bestimmung ist noch nichts<br />
darüber ausgesagt, ob es sich um einen steuerpflichtigen<br />
Gewinn handeln muß. Ein Steuerpflichtiger,<br />
der bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im<br />
Sinn des Absatzes 1 Satz 1 einen Gewinn erzielt,<br />
der bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder<br />
§ 5 EStG nicht erfaßt wird (z. B. Gewinne aus der<br />
Veräußerung von Grund und Boden im Sinn des<br />
§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG oder Gewinne, die auf<br />
Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
außer Ansatz bleiben) oder aus anderen<br />
Gründen bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen<br />
Gewinns außer Ansatz bleibt (z. B. infolge<br />
der Freigrenzen in § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 4<br />
oder § 18 Abs. 3 EStG), könnte deshalb den Gewinn<br />
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG auch in Höhe der<br />
stillen Reserven mindern, die bei ihrer Aufdeckung<br />
nicht zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Dies<br />
wäre jedoch mit dem Grundgedanken des § 6 b EStG,<br />
in bestimmten Fällen steuerliche Belastungen zu<br />
mildern, nicht vereinbar. Absatz 4 Satz 1 Ziff. 4<br />
beschränkt deshalb die Anwendung der Absätze 1<br />
und 3 auf Gewinne, die bei der Ermittlung des im<br />
Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz<br />
bleiben.<br />
Zu § 6 b Abs. 5 EStG<br />
Nach Absatz 5 gilt der Buchwert, der für ein Wirtschaftsgut<br />
nach der Übertragung von aufgedeckten<br />
-<br />
stillen Reserven verbleibt, für die künftigen Wirtschaftsjahre<br />
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />
Dieser Buchwert bildet deshalb die Bemessungsgrundlage<br />
für die künftigen Absetzungen für<br />
Abnutzung bei abnutzbaren Anlagegütern.<br />
Zu Artitkel 1 Nr. 4<br />
Der Stand der wirtschaftlichen Eingliederung der<br />
Unternehmen der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge<br />
ist, wie in letzter Zeit durchgeführte<br />
Betriebsuntersuchungen ergeben haben, noch immer<br />
unbefriedigend. Insbesondere ist der Anteil des<br />
Eigenkapitals bei diesen Unternehmen im Durchschnitt<br />
auch heute noch wesentlich niedriger als der<br />
Eigenkapitalanteil der übrigen Unternehmen. Die<br />
Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß<br />
die den Vertriebenen, Flüchtlingen und Verfolgten<br />
gewährten steuerlichen Vergünstigungen des § 7 e<br />
EStG (Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser<br />
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude)<br />
und des § 10 a EStG (Steuerbegünstigung des nicht<br />
entnommenen Gewinns) noch für eine gewisse Zeit<br />
beibehalten werden müssen. Sie schlägt demgemäß<br />
vor, die Geltungsdauer dieser Vergünstigungen um<br />
drei Jahre bis zum 31. Dezember 1966 zu verlängern.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 5<br />
Nach der bisherigen Fassung des § 9 a letzter Satz<br />
EStG darf der bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit abzuziehende Werbungskosten-Pauschbetrag<br />
nicht höher als die Einnahmen<br />
sein, um auszuschließen, daß der Abzug des Pauschbetrags<br />
zu negativen Einkünften führt. Da der neu<br />
eingeführte Arbeitnehmer-Freibetrag vor Abzug des<br />
Werbungskosten-Pauschbetrags zu berücksichtigen<br />
ist (vgl. Artikel 1 Nr. 14), mußte die Vorschrift<br />
dahin geändert werden, daß der Werbungskosten-<br />
Pauschbetrag nicht höher sein darf als die um den<br />
Arbeitnehmer-Freibetrag geminderten Einnahmen.<br />
Zu Artikel 1 Nr. 6<br />
Zu Buchstabe a<br />
Zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG<br />
Nach dem derzeitgen System der Sparförderung<br />
werden das Versicherungssparen durch den Sonderausgabenabzug,<br />
das Bausparen durch den Sonderausgabenabzug<br />
und durch die Prämie und das Konten-<br />
und Wertpapiersparen nur durch Prämien begünstigt.<br />
Die Begünstigungen werden grundsätzlich<br />
nebeneinander, also kumulativ gewährt. Eine Ausnahme<br />
gilt nur für die Beiträge an Bausparkassen,<br />
bei denen der Steuerpflichtige sich zwischen dem<br />
Sonderausgabenabzug und der Wohnungsbauprämie<br />
entscheiden muß. Das System bietet damit gerade<br />
den einkommensstärkeren Bevölkerungskreisen mit<br />
der Möglichkeit der kumulativen Inanspruchnahme<br />
der einzelnen Vergünstigungen außerordentliche<br />
Vorteile. Der Auftrag des <strong>Bundestag</strong>es, das geltende<br />
Sparförderungssystem im Sinn einer Harmonisierung<br />
zu überprüfen, legt daher an sich den Gedanken<br />
nahe, das derzeitige System durch ein einheitliches<br />
Prämiengesetz zu ersetzen, das die bisherigen<br />
Ungleichmäßigkeiten beseitigt und gleiche Prämiensätze<br />
und Bleichhohe begünstigungsfähige Sparvolumen<br />
für die verschiedenen Sparformen vorsieht.<br />
Die Überlegungen zeigten aber, worauf in der allgemeinen<br />
Begründung bereits näher eingegangen<br />
ist, daß sich eine Lösung, die das Versicherungssparen<br />
einschließt, ökonomisch und gesellschaftspolitisch<br />
befriedigt und den haushaltsmäßigen und<br />
verwaltungstechnischen Notwendigkeiten Rechnung<br />
trägt, wenigstens zur Zeit nicht finden läßt. Die<br />
Bedenken ergaben sich nicht nur aus der großen<br />
Zahl der Sozialversicherungspflichtigen (in der Rentenversicherung<br />
sind allein mehr als 20 Millionen<br />
Arbeitnehmer versichert) und der Unzahl kleinerer<br />
Versicherungsverträge, sondern auch daraus, daß<br />
innerhalb eines allgemeinen Prämienverfahrens die<br />
Alterssicherung nicht individuell unter Berücksichtigung<br />
der sozialen Stellung des Steuerpflichtigen<br />
gefördert werden kann. Es muß deshalb hinsichtlich<br />
des Versicherungssparens weiterhin bei der Sonderausgabenbegünstigung<br />
bleiben.<br />
Die Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs ver<br />
langt jedoch, daß stärker als bisher einer mißbräuch-