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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Zu § 6 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG<br />

Im Rahmen der Rationalisierung, Modernisierung<br />

oder Umstrukturierung von Betrieben kann insbesondere<br />

die Erweiterung, der Ausbau oder der Umbau<br />

von Gebäuden oder Schiffen betriebswirtschaftlich<br />

dieselbe Bedeutung haben wie die Anschaffung<br />

oder Herstellung derartiger Wirtschaftsgüter.<br />

Die Aufwendungen für die Erweiterung, den<br />

Ausbau oder den Umbau eines Gebäudes oder<br />

Schiffes sind deshalb deren Anschaffung oder Herstellung<br />

gleichgestellt.<br />

Zu § 6 b Abs. 2 EStG<br />

Absatz 2 bestimmt, was als Buchwert anzusehen<br />

und wie der abzugsfähige Gewinn zu ermitteln ist.<br />

Zu § 6 b Abs. 3 EStG<br />

Soweit Steuerpflichtige aufgedeckte stille Reserven<br />

nicht bereits im Jahr der Aufdeckung auf die in diesem<br />

oder in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr<br />

angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter<br />

übertragen haben, können sie eine gewinnmindernde<br />

Rücklage bilden. Diese Rücklage können sie<br />

in den folgenden zwei Jahren auf neu angeschaffte<br />

oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen und<br />

dadurch auflösen. Sie können die Rücklage innerhalb<br />

dieses Zeitraums aber auch gewinnerhöhend<br />

auflösen.<br />

Es ist gerechtfertigt, dem Steuerpflichtigen eine<br />

gewisse Dispositionsfreiheit für die Anschaffung<br />

oder Herstellung neuer Anlagegüter einzuräumen.<br />

Diese Frist darf jedoch im Interesse einer gleichmäßigen<br />

und gerechten Besteuerung nicht allzu lang<br />

bemessen werden; denn die Möglichkeit, unter der<br />

Voraussetzung des Absatzes 3 Satz 1 in jedem Fall<br />

zunächst einmal eine Rücklage zu bilden, führt dazu,<br />

daß die Stundungswirkung dieser Regelung auch<br />

den Steuerpflichtigen zugute kommt, die die aufgedeckten<br />

stillen Reserven nicht auf neu angeschaffte<br />

oder hergestellte Anlagegüter übertragen wollen.<br />

Absatz 3 sieht deshalb vor, daß stille Reserven, die<br />

bei der Veräußerung eines Anlageguts aufgedeckt<br />

wurden, jedoch bis zum Schluß des zweiten auf die<br />

Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahrs noch nicht<br />

auf Neuanschaffungen übertragen worden sind, als<br />

Gewinn dieses Wirtschaftsjahrs versteuert werden<br />

müssen. Da die bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts<br />

aufgedeckten stillen Reserven auch auf<br />

Wirtschaftsgüter übertragen werden können, die im<br />

Jahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt<br />

worden sind, können die Steuerpflichtigen<br />

wählen, auf welche der im Laufe eines Zeitraums<br />

von vier Jahren angeschafften oder hergestellten<br />

Wirtschaftsgüter sie die aufgedeckten stillen Reserven<br />

übertragen wollen.<br />

Entsprechend dem Grundsatz der Bindung der<br />

Steuerbilanz an die Handelsbilanz ist die Rücklage<br />

nach Absatz 3 letzter Satz in der Steuerbilanz nur<br />

zulässig, wenn in der Handelsbilanz ein entsprechender<br />

Passivposten in mindestens gleicher Höhe<br />

ausgewiesen wird. Diese Bindung der Steuerbilanz<br />

an die Handelsbilanz entspricht auch dem Sinn und<br />

Zweck des § 6 b EStG. Würde die Rücklage in der<br />

Handelsbilanz nicht gebildet werden, so ginge der<br />

Gewinn, der bei der Veräußerung entstanden und<br />

im Veräußerungsjahr nicht übertragen worden ist,<br />

in den handelsrechtlichen Jahresüberschuß ein. Er<br />

könnte infolgedessen ausgeschüttet werden und<br />

stände dann für die Anschaffung oder Herstellung<br />

neuer Wirtschaftsgüter nicht mehr zur Verfügung.<br />

Zu § 6 b Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 EStG<br />

Ebenso wie andere begünstigende steuerliche Vorschriften<br />

kann auch § 6 b EStG nur angewandt<br />

werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn<br />

auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung durch Bestandsvergleich<br />

ermittelt. Ohne ordnungsmäßige<br />

Buchführung würden die zutreffende Ermittlung<br />

der übertragungsfähigen stillen Reserven und deren<br />

Übertragung auf neu angeschaffte oder hergestellte<br />

Wirtschaftsgüter nur schwer möglich und die Auswirkungen<br />

dieser Übertragung auf den künftigen<br />

Gewinn nur schwer zu verfolgen sein.<br />

Zu § 6 b Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 EStG<br />

Mit dem Sinn und Zweck der Regelung wäre es<br />

nicht vereinbar, spekulative Geschäfte zu begünstigen.<br />

§ 6 b EStG soll deshalb nicht auf Gewinne<br />

anwendbar sein, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern<br />

entstehen, die im Zeitpunkt der Veräußerung<br />

nicht mindestens sechs Jahre ununterbrochen<br />

zum Anlagevermögen einer inländischen<br />

Betriebstätte gehört haben.<br />

Zu § 6 b Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3<br />

und zu Abs. 4 Satz 2 EStG<br />

Die Neutralisierung von Gewinnen, die bei der Veräußerung<br />

von Wirtschaftsgütern einer inländischen<br />

gewerblichen Betriebstätte entstehen, wirkt sich<br />

nicht nur auf die Einkommensteuer, sondern auch<br />

auf die Gewerbesteuer aus; denn die aufgedeckten<br />

stillen Reserven hätten ohne die Regelung des § 6 b<br />

EStG auch Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag<br />

ausgelöst. Würden deshalb stille Reserven, die bei<br />

der Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer inländlichen<br />

gewerblichen Betriebsstätte aufgedeckt<br />

worden sind, auch auf Wirtschaftsgüter einer Betriebstätte<br />

übertragen werden, deren Gewinne nicht<br />

von der Gewerbesteuer erfaßt werden, so würden<br />

sich die stillen Reserven nicht mehr auf die Gewerbesteuer<br />

auswirken. Durch Absatz 4 Satz 1 Ziff. 3<br />

wird deshalb bestimmt, daß aufgedeckte stille Reserven<br />

nicht auf Anlagegüter einer Betriebstätte im<br />

Ausland übertragen werden können. Aus den gleichen<br />

Erwägungen wird in Absatz 4 Satz 2 bestimmt,<br />

daß stille Reserven, die bei der Veräußerung von<br />

Wirtschaftgütern eines Gewerbebetriebs aufgedeckt<br />

worden sind, nicht auf Wirtschaftsgüter<br />

übertragen werden können, die zu einem Betrieb<br />

einer anderen Einkunftsart gehören. Dagegen ist die<br />

Übertragung stiller Reserven, die bei der Veräußerung<br />

von Wirtschaftsgütern eines land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs oder eines Betriebs im<br />

Rahmen der Einkunftsart „selbständige Arbeit" aufgedeckt<br />

worden sind, auf Wirtschaftsgüter anderer<br />

Betriebe im Rahmen dieser Einkunftsarten oder auf<br />

Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs ebenso zu-

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