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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

ten stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zugelassen.<br />

Zu § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG<br />

Nach § 6 b EStG können Steuerpflichtige, die bestimmte<br />

Anlagegüter veräußern, die dabei erzielten<br />

Gewinne ganz oder teilweise von den Buchwerten<br />

bestimmter neu angeschaffter oder hergestellter<br />

Anlagegüter abziehen. Dies bedeutet, daß die bei<br />

der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf<br />

die neu angeschafften oder hergestellten Anlagegüter<br />

übertragen werden können. Der bei der Veräußerung<br />

entstandene Gewinn wird also neutralisiert<br />

und bleibt deshalb zunächst ohne Steuerbelastung.<br />

Wenn diese Regelung auch keinen endgültigen<br />

Steuerverzicht, sondern nur eine Verlagerung<br />

der Gewinne in spätere Wirtschaftsjahre bewirkt,<br />

so ist sie doch eine grundlegende Änderung der<br />

bisher geltenden allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze.<br />

Im Hinblick auf den Zweck des § 6 b<br />

EStG ist es deshalb geboten, die Regelung auf der<br />

Veräußerungsseite zu beschränken auf die Anlagegüter,<br />

deren Buchwerte häufig hohe stille Reserven<br />

enthalten. Dementsprechend beschränkt Absatz 1<br />

Satz 1 die Regelung auf Gewinne, die bei der Veräußerung<br />

von Grund und Boden, Wald (stehendem<br />

Holz und zugehörigen Grund und Boden), Gebäuden,<br />

abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern<br />

mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von<br />

mindestens 25 Jahren, Schiffen oder Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften entstehen. Zwar können die<br />

stillen Reserven nicht nur durch Veräußerung dieser<br />

Wirtschaftsgüter, sondern z. B. auch durch deren<br />

Entnahme realisiert werden. Im Hinblick auf den<br />

Zweck des § 6 b EStG, dem Betrieb Mittel zur<br />

Rationalisierung und Modernisierung zu erhalten,<br />

deren sofortiger Entzug den Steuerpflichtigen über<br />

Gebühr belasten würde, erscheint es jedoch nicht<br />

angebracht, die Regelung auf andere Fälle der<br />

Realisierung stiller Reserven auszudehnen.<br />

-<br />

Zu § 6 b Abs. 1 Satz 2 EStG<br />

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es im<br />

Hinblick auf den dargestellten Zweck des § 6 b EStG<br />

nicht vertretbar ist, die bei der Veräußerung von<br />

Anlagegütern aufgedeckten stillen Reserven nur auf<br />

Ersatzwirtschaftsgüter übertragen zu lassen, wie es<br />

für die Übertragung von stillen Reserven aus<br />

zwangsweise ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern<br />

gefordert wird. Andererseits erscheint es aber auch<br />

grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die bei der Veräußerung<br />

von Anlagegütern aufgedeckten stillen<br />

Reserven auf neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter<br />

übertragen zu lassen, deren Nutzungsdauer<br />

die des veräußerten Anlageguts wesentlich<br />

übersteigt, weil dadurch die Versteuerung der stillen<br />

Reserven evtl. bis in das Jahr der Aufgabe oder<br />

der Veräußerung des Betriebs hinausgeschoben werden<br />

könnte. Absatz 1 Satz 2 legt deshalb fest, auf<br />

welche Wirtschaftsgüter die aufgedeckten stillen<br />

Reserven im einzelnen zu übertrag en sind. Danach<br />

können die bei der Veräußerung aller im Satz 1<br />

genannten Anlagegüter aufgedeckten stillen Reser<br />

ven auf abnutzbare bewegliche Anlagegüter übertragen<br />

werden. Darüber hinaus sind statt dessen für<br />

die bei der Veräußerung von Grund und Boden,<br />

Wald, Gebäuden oder Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

aufgedeckten stillen Reserven in Absatz 1<br />

Ziff. 2 bis 5 wahlweise auch noch andere Übertragungsmöglichkeiten<br />

zugelassen.<br />

Die in Ziffer 5 behandelte Übertragung der bei der<br />

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

aufgedeckten stillen Reserven auf Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

wirft besondere Probleme auf.<br />

Eine solche Übertragung kann nach Ansicht der<br />

Bundesregierung nur ausnahmsweise zugelassen<br />

werden, und zwar nur für Fälle, in denen der<br />

Erwerb der Anteile unter Berücksichtigung der Veräußerung<br />

der Anteile, deren stille Reserven aufgedeckt<br />

wurden und auf die erworbenen Anteile übertragen<br />

werden sollen, volkswirtschaftlich besonders<br />

förderungswürdig ist. Durch diese Einschränkung<br />

soll insbesondere verhindert werden, daß unerwünschte<br />

Konzentrationsbewegungen in der Wirtschaft<br />

durch steuerliche Maßnahmen gefördert werden.<br />

Als Beispiel für einen begünstigungswürdigen<br />

Vorgang ist im <strong>Entwurf</strong> der Fall hervorgehoben,<br />

daß die Maßnahmen der Verbesserung der Unternehmensstruktur<br />

eines Wirtschaftszweigs dienen. Es<br />

ist dabei an im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegene<br />

und vor allem der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

des Wirtschaftszweiges dienende<br />

Strukturbereinigungen gedacht, wie sie etwa für<br />

den Bereich des Steinkohlenbergbaues Gegenstand<br />

der Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der<br />

Rationalisierung im Steinkohlenbergbau geworden<br />

sind. In solchen Grenzen kann die vorgeschlagene<br />

Vorschrift unter Umständen auch erwünschte<br />

Konzentrationsvorgänge fördern. Das Vorliegen der<br />

besonderen volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit<br />

soll vom Bundesminister für Wirts chaft im<br />

Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen<br />

und der von der zuständigen Landesregierung bestimmten<br />

Stelle bescheinigt werden. Die Entscheidung<br />

des Bundesministers für Wirtschaft ist wegen<br />

der überregionalen Bedeutung der in Betracht kommenden<br />

Wirtschaftsvorgänge und deren notwendiger<br />

Beurteilung nach gesamtwirtschaftlichen Maßstäben<br />

erforderlich. Diese Regelung deckt sich mit<br />

derjenigen in § 30 des Gesetzes zur Förderung der<br />

Rationalisierung im Steinkohlenbergbau.<br />

Ein Steuerpflichtiger kann ein berechtigtes Interesse<br />

daran haben, die aufgedeckten stillen Reserven<br />

auch auf Wirtschaftsgüter zu übertragen, die<br />

bereits vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt<br />

worden sind. Es ist deshalb vorgesehen,<br />

daß die stillen Reserven nicht nur auf Wirtschaftsgüter<br />

übertragen werden können, die im Jahr der<br />

Veräußerung, sondern auch auf Wirtschaftsgüter,<br />

die in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt<br />

worden sind, das dem Wirtschaftsjahr der<br />

Veräußerung vorangeht. In diesen letzteren Fällen<br />

ist es zweckmäßig, die stillen Reserven von den<br />

Buchwerten der Wirtschaftsgüter abzuziehen. Aus<br />

Vereinfachungsgründen ist vorgesehen, auch in den<br />

anderen Übertragungsfällen den Abzug vom Buchwert<br />

zuzulassen.

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