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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Im einzelnen<br />

Zu Artikel 1 Nr. 1<br />

Zu Buchstabe a<br />

Artikel 1<br />

Einkommensteuer<br />

Durch die Neufassung soll klargestellt werden, daß<br />

Entlassungsentschädigungen unter den angeführten<br />

Voraussetzungen nicht nur steuerfrei bleiben, wenn<br />

sie in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, sondern<br />

auch, wenn sie in einem außergerichtlichen<br />

Vergleich vereinbart worden sind. Die geltende<br />

engere Fassung, die nur vor dem Arbeitsgericht<br />

vereinbarte Vergleiche steuerfrei stellt und durch<br />

das Steueränderungsgesetz 1958 eingefügt wurde,<br />

entspricht nicht der durch die Rechtsprechung bestätigten<br />

Handhabung der Verwaltung; hiernach<br />

wurde die Steuerfreiheit von Entlassungsentschädigungen<br />

auf Grund außergerichtlicher Vergleiche —<br />

entsprechend der vor 1958 geltenden Praxis — auch<br />

weiterhin anerkannt. Die Änderung dient somit der<br />

Klarstellung und der Herbeiführung einer eindeutigeren<br />

Rechtsgrundlage. Eine Entschädigung ist nur<br />

angemessen, wenn sie sich im Rahmen der angeführten<br />

gesetzlichen Vorschriften hält; sie darf hiernach<br />

12 Monatsverdienste nicht übersteigen.<br />

Zu Buchstaben b bis e, g und h<br />

Die Änderungen der Vorschriften des § 3 EStG, soweit<br />

sie durch die Vorschriften der Buchstaben b,<br />

c, d, e, g und h angeordnet werden, beruhen auf<br />

außersteuerlichen Rechtsänderungen.<br />

Zu Buchstabe f<br />

Die in Buchstabe f enthaltene Neufassung des § 3<br />

Ziff. 44 EStG bezweckt, Stipendien zur Förderung<br />

der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen<br />

Ausbildung und Fortbildung in einem weiteren<br />

Rahmen, als dies nach der bisherigen Fassung<br />

des § 3 Ziff. 44 EStG der Fall war, von der Einkommensteuer<br />

zu befreien. Deshalb wird der Kreis der<br />

Einrichtungen, der Stipendien steuerfrei vergeben<br />

kann, wesentlich erweitert. Die Steuerfreiheit soll<br />

aber auch weiterhin nur insoweit gewährt werden,<br />

als dies zur Erreichung des vom Gesetzgeber gewünschten<br />

Zwecks erforderlich ist. Die in den Buchstaben<br />

a bis d des § 3 Ziff. 44 EStG festgelegten<br />

Voraussetzungen der Steuerfreiheit erscheinen zur<br />

Verhinderung einer mißbräuchlichen Anwendung<br />

der Befreiungsvorschrift notwendig. Durch die Voraussetzung<br />

zu Buchstabe a soll sichergestellt werden,<br />

daß Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben,<br />

die zur Erreichung des mit dem Stipendium<br />

verfolgten Zwecks erforderlich ist. Durch die Bindung<br />

an von dem Geber erlassene Richtlinien soll<br />

eine möglichst weitgehende Bindung der vergebenden<br />

Stelle im Interesse einer soweit wie möglich<br />

einheitlichen Handhabung erreicht werden. Durch<br />

tragen werden. Darüber hinaus sind statt dessen für<br />

werden, daß nur solche Leistungen steuerfrei bleiben,<br />

die den Charkter eines echten Stipendiums<br />

haben und keine offene oder versteckte Vergütung<br />

für eine Arbeitsleistung darstellen. Durch die Voraussetzung<br />

zu Buchstabe c soll erreicht werden, daß<br />

Stipendien, die der Fortbildung dienen, nur insoweit<br />

steuerfrei bleiben, als sie der Abrundung des<br />

Wissens eines Empfängers dienen, bei dem der Abschluß<br />

der Berufsausbildung noch nicht zu lange<br />

zurückliegt.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 2<br />

Durch die Neufassung wird § 6 Abs. 1 Ziff. 5<br />

Buchstabe b EStG an § 17 EStG in der Fassung des<br />

<strong>Entwurf</strong>s angepaßt. Hat der Steuerpflichtige den zugeführten<br />

Anteil an einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich<br />

erworben, so ist durch die entsprechende<br />

Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung<br />

des <strong>Entwurf</strong>s klargestellt, daß als Anschaffungskosten<br />

des Anteils die Anschaffungskosten des<br />

Rechtsvorgängers maßgebend sind, der den Anteil<br />

zuletzt entgeltlich erworben hat.<br />

Zu Artikel 1 Nr. 3<br />

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind — insbesondere<br />

auf Grund der Höchstvorschriften der<br />

D-Markbilanzgesetze und der allgemeinen Preisentwicklung<br />

— häufig mit Werten bilanziert, die wesentlich<br />

unter ihren Verkehrswerten liegen. Nach<br />

dem geltenden Einkommensteuerrecht sind die bei<br />

der Veräußerung derartiger Wirtschaftsgüter realisierten<br />

stillen Reserven grundsätzlich sofort und in<br />

voller Höhe nach dem allgemeinen Tarif zu versteuern.<br />

Das führt zu einer Substanzbesteuerung des<br />

Anlagevermögens, das seinem Wesen nach nicht<br />

zur Gewinnerzielung durch Veräußerung bestimmt<br />

ist. Diese Steuerbelastung hemmt oder verhindert<br />

vielfach die Veräußerung auch solcher Wirtschaftsgüter,<br />

die in den Unternehmen nicht mehr benötigt<br />

werden und deren Veräußerung (z. B. zur Finanzierung<br />

von Rationalisierungsmaßnahmen) betriebswirtschaftlich<br />

geboten oder (z. B. zur Auflockerung<br />

des Grundstücksmarktes) volkswirtschaftlich wünschenswert<br />

wäre. Die Bundesregierung hält es deshalb<br />

für erforderlich, die steuerlichen Hindernisse<br />

für derartige Veräußerungen abzubauen. Dies soll<br />

§ 6 b EStG bezwecken, der sich anlehnt an die durch<br />

die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über<br />

die Behandlung von Gewinnen, die entstehen, wenn<br />

ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge<br />

oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs<br />

gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen<br />

ausscheidet. In Anlehnung an diese Grundsätze<br />

hat bereits das Gesetz zur Förderung der<br />

Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli<br />

1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549) die Übertragung der<br />

bei der Veräußerung von Anlagegütern aufgedeck-

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