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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,<br />

wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird<br />

oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und an die<br />

Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die<br />

Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende)<br />

gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis<br />

der gemeine Wert des dem Anteilseigner zugeteilten<br />

oder zurückgezahlten Vermögens der<br />

Kapitalgesellschaft anzusetzen."<br />

13. § 18 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Ziff. 1 werden die Worte „Helfer<br />

in Steuersachen" durch das Wort<br />

„Steuerbevollmächtigten" ersetzt.<br />

b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:<br />

„(3) Zu den Einkünften aus selbständiger<br />

Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der<br />

Veräußerung des Vermögens oder eines<br />

selbständigen Teils des Vermögens oder<br />

eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das<br />

der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 2<br />

bis 5 gelten entsprechend."<br />

1<strong>4.</strong> In § 19 wird der folgende Absatz 2 angefügt:<br />

„(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit ist vor Abzug der<br />

Werbungskosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag<br />

von 120 Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch<br />

ein Betrag in Höhe der Einnahmen, abzuziehen<br />

(Arbeitnehmer-Freibetrag)."<br />

15. § 26 a Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.<br />

16. § 26 b Satz 3 wird gestrichen.<br />

17. § 32 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Ziff. 2 Buchstabe a wird die<br />

Zahl „25" durch die Zahl „27" ersetzt.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die folgende Ziffer 1 wird eingefügt:<br />

„1. In den Fällen des Absatzes 2 wird<br />

neben dem Kinderfreibetrag auf<br />

Antrag ein Ausbildungsfreibetrag<br />

von 720 Deutsche Mark gewährt,<br />

wenn das Kind sich nach Vollendung<br />

des 15. Lebensjahres mindestens<br />

vier Monate im Veranlagungszeitraum<br />

in der Berufsausbildung<br />

befunden hat. Absatz 2<br />

Ziff. 4 vorletzter und letzter Satz<br />

sind entsprechend anzuwenden."<br />

bb) Die bisherigen Ziffern 1 und 2 werden<br />

Ziffern 2 und 3.<br />

18. § 33 a wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Der folgende Satz 2 wird eingefügt:<br />

„Hat die unterhaltene Person das 15. Lebensjahr<br />

vollendet und befindet sie sich<br />

in der Berufsausbildung, so tritt an die<br />

Stelle des Betrages von 1200 Deutsche<br />

Mark ein Betrag von 1920 Deutsche<br />

Mark."<br />

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden<br />

Sätze 3 bis 5.<br />

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Worte<br />

„so vermindert sich der Betrag von<br />

1200 Deutsche Mark" durch die Worte<br />

„so vermindern sich die Beträge von<br />

1200 Deutsche Mark und 1920 Deutsche<br />

Mark" ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Worte „erhöht<br />

sich auf Antrag der Betrag von<br />

1200 Deutsche Mark" durch die Worte<br />

„erhöhen sich auf Antrag die Beträge<br />

von 1200 Deutsche Mark und 1920 Deutsche<br />

Mark" ersetzt.<br />

bb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:<br />

„Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden."<br />

c) In Absatz 3 werden die beiden letzten Sätze<br />

durch die folgenden Sätze ersetzt:<br />

„Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise<br />

eine Haushaltshilfe beschäftigt, so<br />

tritt an die Stelle des Betrags von<br />

1200 Deutsche Mark ein solcher von 600<br />

Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für<br />

mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe<br />

oder für eine Hausgehilfin und eine<br />

Haushaltshilfe steht dem Steuerpflichtigen<br />

nur zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens<br />

fünf Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben. Ehegatten,<br />

bei denen die Voraussetzungen des<br />

§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die nach den<br />

Sätzen 1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge<br />

insgesamt nur einmal abziehen."<br />

d) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:<br />

„(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in<br />

dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten<br />

Voraussetzungen nicht vorgelegen<br />

haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten<br />

Beträge um je ein Zwölftel."<br />

e) In Absatz 5 werden die Worte „des Absatzes<br />

1 Satz 1" durch die Worte „des Absatzes<br />

1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

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