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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

8. § 10 c wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Ziffern 1 und 2 werden durch die folgenden<br />

Ziffern 1 bis 3 ersetzt:<br />

„1. in den Fällen, in denen in den Einkünften<br />

des Steuerpflichtigen Einnahmen aus<br />

nichtselbständiger Arbeit enthalten<br />

sind:<br />

ein Pauschbetrag von 936 Deutsche<br />

Mark;<br />

2. in den Fällen, in denen in den Einkünften<br />

des Steuerpflichtigen wiederkehrende<br />

Bezüge (§ 22 Ziff. 1), jedoch keine<br />

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit<br />

enthalten sind:<br />

ein Pauschbetrag von 636 Deutsche<br />

Mark;<br />

3. in anderen Fällen:<br />

ein Pauschbetrag von 200 Deutsche<br />

Mark."<br />

b) Im letzten Satz werden die Worte „nach Ziffer<br />

2 " durch die Worte „nach Ziffer 3" und<br />

die Worte „neben dem Pauschbetrag nach<br />

Ziffer 1" durch die Worte „neben den Pauschbeträgen<br />

nach den Ziffern 1 oder 2" ersetzt.<br />

9. § 13 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:<br />

„ (3) Die nach Durchschnittssätzen ermittelten<br />

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden<br />

zur Einkommensteuer nur herangezogen,<br />

soweit sie 1000 Deutsche Mark übersteigen;<br />

der Betrag von 1000 Deutsche Mark vermindert<br />

sich um den Betrag, um den das Einkommen<br />

6000 Deutsche Mark übersteigt."<br />

10. § 14 erhält die folgende Fassung:<br />

㤠14<br />

Veräußerung des Betriebs<br />

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft<br />

gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung<br />

eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils<br />

an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen<br />

erzielt werden. § 16 Abs. 2 bis<br />

5 gelten entsprechend."<br />

11. § 16 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:<br />

„ (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der<br />

Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des<br />

ganzen Gewerbebetriebs 20 000 Deutsche Mark<br />

und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder<br />

eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden<br />

Teil von 20 000 Deutsche Mark<br />

übersteigt. Beträgt der Gewinn bei der Veräußerung<br />

des ganzen Gewerbebetriebs weniger<br />

als 30 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung<br />

eines Teilbetriebs oder eines Anteils<br />

-<br />

am Betriebsvermögen weniger als den entsprechenden<br />

Teil von 30 000 Deutsche Mark, so ist<br />

dieser Veräußerungsgewinn nur in Höhe des<br />

Dreifachen des Betrags steuerpflichtig, um den<br />

er 20 000 Deutsche Mark oder den entsprechenden<br />

Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt."<br />

12. § 17 erhält die folgende Fassung:<br />

,, § 17<br />

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell<br />

schaften bei wesentlicher Beteiligung<br />

(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />

gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung<br />

von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn<br />

der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre<br />

am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt<br />

war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums<br />

veräußerten Anteile eins vom Hundert<br />

des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile<br />

an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien,<br />

Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche<br />

Beteiligungen und Anwartschaften auf solche<br />

Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist<br />

gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft<br />

zu mehr als einem Viertel unmittelbar<br />

oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer<br />

den veräußerten Anteil innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich<br />

erworben, so gilt Satz 1 entsprechend,<br />

wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber<br />

der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil<br />

nacheinander unentgeltlich übertragen worden<br />

ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war.<br />

(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes<br />

1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

nach Abzug der Veräußerungskosten<br />

die Anschaffungskosten übersteigt. Hat der<br />

Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich<br />

erworben, so sind als Anschaffungskosten<br />

des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers<br />

maßgebend, der den Anteil zuletzt<br />

entgeltlich erworben hat.<br />

(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der<br />

Veräußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil<br />

an der Kapitalgesellschaft entsprechenden<br />

Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt. Beträgt<br />

der Veräußerungsgewinn weniger als den<br />

Teil von 30 000 Deutsche Mark, der dem veräußerten<br />

Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht,<br />

so ist er nur in Höhe des Dreifachen<br />

des Betrags steuerpflichtig, um den er den Teil<br />

von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem<br />

veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft<br />

entspricht. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(4) Verluste aus der Veräußerung von Anteilen<br />

im Sinn des Absatzes 1 dürfen weder mit<br />

Gewinnen aus Gewerbebetrieb im Sinn der<br />

§§ 15 und 16 noch mit Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten ausgeglichen werden.

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