Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
8. § 10 c wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Ziffern 1 und 2 werden durch die folgenden<br />
Ziffern 1 bis 3 ersetzt:<br />
„1. in den Fällen, in denen in den Einkünften<br />
des Steuerpflichtigen Einnahmen aus<br />
nichtselbständiger Arbeit enthalten<br />
sind:<br />
ein Pauschbetrag von 936 Deutsche<br />
Mark;<br />
2. in den Fällen, in denen in den Einkünften<br />
des Steuerpflichtigen wiederkehrende<br />
Bezüge (§ 22 Ziff. 1), jedoch keine<br />
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit<br />
enthalten sind:<br />
ein Pauschbetrag von 636 Deutsche<br />
Mark;<br />
3. in anderen Fällen:<br />
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche<br />
Mark."<br />
b) Im letzten Satz werden die Worte „nach Ziffer<br />
2 " durch die Worte „nach Ziffer 3" und<br />
die Worte „neben dem Pauschbetrag nach<br />
Ziffer 1" durch die Worte „neben den Pauschbeträgen<br />
nach den Ziffern 1 oder 2" ersetzt.<br />
9. § 13 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:<br />
„ (3) Die nach Durchschnittssätzen ermittelten<br />
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden<br />
zur Einkommensteuer nur herangezogen,<br />
soweit sie 1000 Deutsche Mark übersteigen;<br />
der Betrag von 1000 Deutsche Mark vermindert<br />
sich um den Betrag, um den das Einkommen<br />
6000 Deutsche Mark übersteigt."<br />
10. § 14 erhält die folgende Fassung:<br />
„§ 14<br />
Veräußerung des Betriebs<br />
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft<br />
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung<br />
eines land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils<br />
an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen<br />
erzielt werden. § 16 Abs. 2 bis<br />
5 gelten entsprechend."<br />
11. § 16 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:<br />
„ (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der<br />
Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des<br />
ganzen Gewerbebetriebs 20 000 Deutsche Mark<br />
und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder<br />
eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden<br />
Teil von 20 000 Deutsche Mark<br />
übersteigt. Beträgt der Gewinn bei der Veräußerung<br />
des ganzen Gewerbebetriebs weniger<br />
als 30 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung<br />
eines Teilbetriebs oder eines Anteils<br />
-<br />
am Betriebsvermögen weniger als den entsprechenden<br />
Teil von 30 000 Deutsche Mark, so ist<br />
dieser Veräußerungsgewinn nur in Höhe des<br />
Dreifachen des Betrags steuerpflichtig, um den<br />
er 20 000 Deutsche Mark oder den entsprechenden<br />
Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt."<br />
12. § 17 erhält die folgende Fassung:<br />
,, § 17<br />
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell<br />
schaften bei wesentlicher Beteiligung<br />
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb<br />
gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung<br />
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn<br />
der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre<br />
am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt<br />
war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums<br />
veräußerten Anteile eins vom Hundert<br />
des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile<br />
an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien,<br />
Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche<br />
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche<br />
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist<br />
gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft<br />
zu mehr als einem Viertel unmittelbar<br />
oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer<br />
den veräußerten Anteil innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich<br />
erworben, so gilt Satz 1 entsprechend,<br />
wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber<br />
der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil<br />
nacheinander unentgeltlich übertragen worden<br />
ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war.<br />
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes<br />
1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
nach Abzug der Veräußerungskosten<br />
die Anschaffungskosten übersteigt. Hat der<br />
Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich<br />
erworben, so sind als Anschaffungskosten<br />
des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers<br />
maßgebend, der den Anteil zuletzt<br />
entgeltlich erworben hat.<br />
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der<br />
Veräußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil<br />
an der Kapitalgesellschaft entsprechenden<br />
Teil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt. Beträgt<br />
der Veräußerungsgewinn weniger als den<br />
Teil von 30 000 Deutsche Mark, der dem veräußerten<br />
Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht,<br />
so ist er nur in Höhe des Dreifachen<br />
des Betrags steuerpflichtig, um den er den Teil<br />
von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem<br />
veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft<br />
entspricht. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
(4) Verluste aus der Veräußerung von Anteilen<br />
im Sinn des Absatzes 1 dürfen weder mit<br />
Gewinnen aus Gewerbebetrieb im Sinn der<br />
§§ 15 und 16 noch mit Einkünften aus anderen<br />
Einkunftsarten ausgeglichen werden.