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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

daß das Ausmaß der Begünstigung (abgesehen<br />

von Familienstand und Kinderzahl) mit der<br />

Höhe des Einkommens und damit der Steuerbelastung<br />

steigt. Um diese eigentumspolitisch<br />

unerwünschten Wirkungen zu mildern, ist zunächst<br />

im Jahre 1952 das Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

eingeführt worden, das auch für die<br />

Bausparkassenbeiträge der nicht oder nur gering<br />

mit Einkommensteuer belasteten Staatsbürger<br />

eine Begünstigung in Form von Prämien<br />

geschaffen hat. Im Jahre 1959 schließlich wurde<br />

unter weiterer Ausgestaltung dieses Prinzips —<br />

bei gleichzeitiger Streichung der steuerlichen Begünstigung<br />

der Kapitalansammlungsverträge —<br />

mit dem Spar-Prämiengesetz auch das nicht<br />

zweckgebundene Sparen in bestimmten Grenzen<br />

prämiiert. Dabei hat sich eine Vereinheitlichung<br />

nach der Höhe der begünstigten Sparleistungen<br />

einerseits und der Prämiensätze andererseits<br />

nicht verwirklichen lassen.<br />

2. Es ist offensichtlich, daß die bestehenden Formen<br />

der Sparförderung unbefriedigend sind. Die bereits<br />

seit längerer Zeit angestellten Überlegungen<br />

zu einer Verbesserung der Sparförderung<br />

haben gezeigt, wie schwierig es ist, eine ökonomisch<br />

und gesellschaftspolitisch sinnvolle Lösung<br />

zu finden, die zugleich auch den haushaltswirtschaftlichen<br />

und verwaltungstechnischen Notwendigkeiten<br />

Rechnung trägt.<br />

Der Gedanke an ein einheitliches Sparförderungsgesetz,<br />

das gleiche (nach Familienstand und<br />

dgl. gestaffelte) Prämiensätze für alle zur Zeit<br />

durch besondere Prämiengesetze oder im Rahmen<br />

des § 10 EStG begünstigten Sparleistungen<br />

vorsieht, erscheint bei erster Betrachtung zweifellos<br />

von bestechender Logik, dürfte jedoch nicht<br />

zu verwirklichen sein.<br />

Im Hinblick auf die große Zahl der über 20 Millionen<br />

Sozialversicherungspflichtigen und auf die<br />

Unzahl der kleineren Versicherungsverträge ist<br />

-<br />

es verwaltungsmäßig nicht möglich, die Versicherungsbeiträge<br />

aus der Berechnung des Ausgabenabzugs<br />

herauszunehmen und in ein Prämienverfahren<br />

zu überführen oder durch einen<br />

Abzug von der Steuer, der zusätzlich das Problem<br />

der Negativsteuer aufwirft, zu begünstigen.<br />

Eine derartige Regelung würde zudem zu einer<br />

völligen Gleichschaltung insbesondere der Aufwendungen<br />

für die Altersvorsorge und zu einer<br />

Einschränkung der Sonderausgabenbegünstigung<br />

für Personen führen, deren Einkommen progressiv<br />

besteuert wird. Es fragt sich, ob eine solch<br />

weitgehende Egalisierung vertretbar erscheint,<br />

und ob nicht die derzeitige Steuerbegünstigung<br />

der Versicherungsbeiträge, die in ihrer Auswirkung<br />

auf die soziale Stellung des Steuerpflichtigen<br />

Rücksicht nimmt, schichtenspezifisch der<br />

Förderung einer individuellen Alterssicherung<br />

besser dient als die Prämienbegünstigung oder<br />

ein einheitlicher Abzug von der Steuer.<br />

Wenn jedoch einerseits die Vorrangstellung des<br />

Versicherungssparens im Rahmen der Sonder<br />

ausgaben nach § 10 EStG bestehen bleiben soll,<br />

j<br />

so ist es andererseits notwendig, eine etwaige<br />

mißbräuchliche Ausnutzung der Steuerbegünstigung<br />

für Lebensversicherung u. a. — d. h. das<br />

kurzfristige Versicherungssparen — auszuschalten.<br />

In dem vorliegenden Gesetz ist daher eine<br />

Verlängerung der Sperrfrist für Lebensversicherungen<br />

u. a. vorgesehen, so daß künftig nur noch<br />

die Beiträge für eine langfristige Altersversorgung<br />

begünstigt werden.<br />

3. Nach diesen Überlegungen scheidet die Einführung<br />

eines einheitlichen Sparförderungsgesetzes<br />

unter Einschluß der Sozialversicherung und von<br />

Versicherungsverträgen aus, doch fragt es sich,<br />

ob nicht wenigstens die Steuerbegünstigung für<br />

Bausparkassenbeiträge sowie das Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

und das Spar-Prämiengesetz<br />

eine einheitliche Regelung nach dem Prämiensystem<br />

finden könnten. Auf die Dauer gesehen<br />

erscheint eine solche Lösung, die die Begünstigung<br />

der verschiedenen Sparformen — mit Ausnahme<br />

der Versicherungen — harmonisiert,<br />

durchaus sinnvoll. Die Bundesregierung konnte<br />

sich jedoch nicht zu einer solch weitgehenden<br />

Entscheidung entschließen, die ohne stufenweisen<br />

Übergang die Vorrangstellung des bisher<br />

als besonders förderungswürdig angesehenen<br />

Bausparens beenden würde.<br />

<strong>4.</strong> Da die Fortführung der Sparförderung — abgesehen<br />

von der schon erwähnten Begünstigung<br />

des echten Vorsorgesparens im Rahmen des § 10<br />

EStG und der vorübergehenden Aufrechterhaltung<br />

der Begünstigung des Bausparens in § 10<br />

EStG aus wohnungsbaupolitischen Gründen —<br />

nur im Hinblick auf die Bevölkerungskreise mit<br />

kleinem und mittlerem Einkommen vertretbar<br />

erscheint, sollte der Höchstbetrag der begünstigten<br />

Sparleistungen auf die Sparfähigkeit dieser<br />

allein förderungsbedürftigen Sparer abgestellt<br />

werden. Die jeweils gegebene Sparfähigkeit, die<br />

bei den unteren und mittleren Einkommensschichten<br />

eng mit dem „zumutbaren" Konsumverzicht<br />

zusammenhängt, ist schwer zu beurteilen.<br />

Es ist offensichtlich, daß die effektive Sparquote<br />

mit sinkendem Einkommen abnimmt. So<br />

beträgt z. B. nach den Wirtschaftsrechnungen der<br />

Haushalte die effektive Sparquote für Jahreseinkommen<br />

zwischen 9600 und 14 400 DM =<br />

4 v. H. ; der absolute Sparbetrag liegt also im<br />

Durchschnitt weit unter 1000 DM. Auf Grund der<br />

Einkommenssituation des Jahres 1963 beziehen<br />

aber mehr als 92 v. H. der Steuerpflichtigen Jahreseinkommen<br />

von weniger als 16 000 DM. Es ist<br />

überdies darauf hinzuweisen, daß von mehr als<br />

26 Millionen Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen<br />

nur rd. 400 000 oder knapp 2 v. H. einkommensstarke<br />

und daher nicht förderungsbedürftige<br />

Steuerpflichtige die gegenwärtigen<br />

Sparmöglichkeiten voll ausnutzen können.<br />

Diese Feststellung spricht dafür, wie in diesem<br />

Gesetzentwurf vorgesehen,<br />

a) die kumulative Inanspruchnahme der ver<br />

schiedenen Sparbegünstigungen für nach dem<br />

31. Dezember 1964 abgeschlossene Verträge.

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