Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
daß das Ausmaß der Begünstigung (abgesehen<br />
von Familienstand und Kinderzahl) mit der<br />
Höhe des Einkommens und damit der Steuerbelastung<br />
steigt. Um diese eigentumspolitisch<br />
unerwünschten Wirkungen zu mildern, ist zunächst<br />
im Jahre 1952 das Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />
eingeführt worden, das auch für die<br />
Bausparkassenbeiträge der nicht oder nur gering<br />
mit Einkommensteuer belasteten Staatsbürger<br />
eine Begünstigung in Form von Prämien<br />
geschaffen hat. Im Jahre 1959 schließlich wurde<br />
unter weiterer Ausgestaltung dieses Prinzips —<br />
bei gleichzeitiger Streichung der steuerlichen Begünstigung<br />
der Kapitalansammlungsverträge —<br />
mit dem Spar-Prämiengesetz auch das nicht<br />
zweckgebundene Sparen in bestimmten Grenzen<br />
prämiiert. Dabei hat sich eine Vereinheitlichung<br />
nach der Höhe der begünstigten Sparleistungen<br />
einerseits und der Prämiensätze andererseits<br />
nicht verwirklichen lassen.<br />
2. Es ist offensichtlich, daß die bestehenden Formen<br />
der Sparförderung unbefriedigend sind. Die bereits<br />
seit längerer Zeit angestellten Überlegungen<br />
zu einer Verbesserung der Sparförderung<br />
haben gezeigt, wie schwierig es ist, eine ökonomisch<br />
und gesellschaftspolitisch sinnvolle Lösung<br />
zu finden, die zugleich auch den haushaltswirtschaftlichen<br />
und verwaltungstechnischen Notwendigkeiten<br />
Rechnung trägt.<br />
Der Gedanke an ein einheitliches Sparförderungsgesetz,<br />
das gleiche (nach Familienstand und<br />
dgl. gestaffelte) Prämiensätze für alle zur Zeit<br />
durch besondere Prämiengesetze oder im Rahmen<br />
des § 10 EStG begünstigten Sparleistungen<br />
vorsieht, erscheint bei erster Betrachtung zweifellos<br />
von bestechender Logik, dürfte jedoch nicht<br />
zu verwirklichen sein.<br />
Im Hinblick auf die große Zahl der über 20 Millionen<br />
Sozialversicherungspflichtigen und auf die<br />
Unzahl der kleineren Versicherungsverträge ist<br />
-<br />
es verwaltungsmäßig nicht möglich, die Versicherungsbeiträge<br />
aus der Berechnung des Ausgabenabzugs<br />
herauszunehmen und in ein Prämienverfahren<br />
zu überführen oder durch einen<br />
Abzug von der Steuer, der zusätzlich das Problem<br />
der Negativsteuer aufwirft, zu begünstigen.<br />
Eine derartige Regelung würde zudem zu einer<br />
völligen Gleichschaltung insbesondere der Aufwendungen<br />
für die Altersvorsorge und zu einer<br />
Einschränkung der Sonderausgabenbegünstigung<br />
für Personen führen, deren Einkommen progressiv<br />
besteuert wird. Es fragt sich, ob eine solch<br />
weitgehende Egalisierung vertretbar erscheint,<br />
und ob nicht die derzeitige Steuerbegünstigung<br />
der Versicherungsbeiträge, die in ihrer Auswirkung<br />
auf die soziale Stellung des Steuerpflichtigen<br />
Rücksicht nimmt, schichtenspezifisch der<br />
Förderung einer individuellen Alterssicherung<br />
besser dient als die Prämienbegünstigung oder<br />
ein einheitlicher Abzug von der Steuer.<br />
Wenn jedoch einerseits die Vorrangstellung des<br />
Versicherungssparens im Rahmen der Sonder<br />
ausgaben nach § 10 EStG bestehen bleiben soll,<br />
j<br />
so ist es andererseits notwendig, eine etwaige<br />
mißbräuchliche Ausnutzung der Steuerbegünstigung<br />
für Lebensversicherung u. a. — d. h. das<br />
kurzfristige Versicherungssparen — auszuschalten.<br />
In dem vorliegenden Gesetz ist daher eine<br />
Verlängerung der Sperrfrist für Lebensversicherungen<br />
u. a. vorgesehen, so daß künftig nur noch<br />
die Beiträge für eine langfristige Altersversorgung<br />
begünstigt werden.<br />
3. Nach diesen Überlegungen scheidet die Einführung<br />
eines einheitlichen Sparförderungsgesetzes<br />
unter Einschluß der Sozialversicherung und von<br />
Versicherungsverträgen aus, doch fragt es sich,<br />
ob nicht wenigstens die Steuerbegünstigung für<br />
Bausparkassenbeiträge sowie das Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />
und das Spar-Prämiengesetz<br />
eine einheitliche Regelung nach dem Prämiensystem<br />
finden könnten. Auf die Dauer gesehen<br />
erscheint eine solche Lösung, die die Begünstigung<br />
der verschiedenen Sparformen — mit Ausnahme<br />
der Versicherungen — harmonisiert,<br />
durchaus sinnvoll. Die Bundesregierung konnte<br />
sich jedoch nicht zu einer solch weitgehenden<br />
Entscheidung entschließen, die ohne stufenweisen<br />
Übergang die Vorrangstellung des bisher<br />
als besonders förderungswürdig angesehenen<br />
Bausparens beenden würde.<br />
<strong>4.</strong> Da die Fortführung der Sparförderung — abgesehen<br />
von der schon erwähnten Begünstigung<br />
des echten Vorsorgesparens im Rahmen des § 10<br />
EStG und der vorübergehenden Aufrechterhaltung<br />
der Begünstigung des Bausparens in § 10<br />
EStG aus wohnungsbaupolitischen Gründen —<br />
nur im Hinblick auf die Bevölkerungskreise mit<br />
kleinem und mittlerem Einkommen vertretbar<br />
erscheint, sollte der Höchstbetrag der begünstigten<br />
Sparleistungen auf die Sparfähigkeit dieser<br />
allein förderungsbedürftigen Sparer abgestellt<br />
werden. Die jeweils gegebene Sparfähigkeit, die<br />
bei den unteren und mittleren Einkommensschichten<br />
eng mit dem „zumutbaren" Konsumverzicht<br />
zusammenhängt, ist schwer zu beurteilen.<br />
Es ist offensichtlich, daß die effektive Sparquote<br />
mit sinkendem Einkommen abnimmt. So<br />
beträgt z. B. nach den Wirtschaftsrechnungen der<br />
Haushalte die effektive Sparquote für Jahreseinkommen<br />
zwischen 9600 und 14 400 DM =<br />
4 v. H. ; der absolute Sparbetrag liegt also im<br />
Durchschnitt weit unter 1000 DM. Auf Grund der<br />
Einkommenssituation des Jahres 1963 beziehen<br />
aber mehr als 92 v. H. der Steuerpflichtigen Jahreseinkommen<br />
von weniger als 16 000 DM. Es ist<br />
überdies darauf hinzuweisen, daß von mehr als<br />
26 Millionen Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen<br />
nur rd. 400 000 oder knapp 2 v. H. einkommensstarke<br />
und daher nicht förderungsbedürftige<br />
Steuerpflichtige die gegenwärtigen<br />
Sparmöglichkeiten voll ausnutzen können.<br />
Diese Feststellung spricht dafür, wie in diesem<br />
Gesetzentwurf vorgesehen,<br />
a) die kumulative Inanspruchnahme der ver<br />
schiedenen Sparbegünstigungen für nach dem<br />
31. Dezember 1964 abgeschlossene Verträge.