Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
Die Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags<br />
ist als eine Anpassungsmaßnahme zu betrachten. Es<br />
läßt sich heute schon übersehen, daß bei weiter<br />
steigenden Lohneinkommen in einigen Jahren Anpassungsmaßnahmen<br />
ähnlicher Art vorgenommen<br />
werden müssen, wenn man bei der jetzigen Verfahrensweise<br />
bleibt.<br />
III. Weitere Anpassungsmaßnahmen im Einkommensteuerrecht<br />
1. Übertragung der bei der Veräußerung bestimmter<br />
Anlagegüter aufgedeckten stillen Reserven auf<br />
Neuinvestitionen<br />
Die ökonomisch sinnvolle Anpassung der Wirtschaft<br />
an strukturelle Veränderungen produktionstechnischer,<br />
verteilungswirtschaftlicher und regionaler<br />
Art wird gegenwärtig dadurch erschwert, daß<br />
bei der Veräußerung von Anlagegütern wegen der<br />
zumeist niedrigen Buchwerte oftmals hohe Veräußerungsgewinne<br />
entstehen, die der Gewinnbesteuerung<br />
unterliegen.<br />
Das gilt vor allem bei der Veräußerung von Grund<br />
und Boden, bei der durch den starken Anstieg der<br />
Verkehrswerte die Unterschiede zu den Buchwerten<br />
besonders kraß in Erscheinung treten. Der Zugriff<br />
der Gewinnsteuern auf die Veräußerungsgewinne<br />
hat zu einer weitgehenden Stagnation des Veräußerungsverkehrs<br />
nicht nur von Grundstücken,<br />
sondern auch von Beteiligungen und sonstigen Anlagen<br />
mit langfristiger Anlagedauer geführt, soweit<br />
diese Anlagegüter zum Betriebsvermögen gehören.<br />
Das wirkt sich vor allem dann nachteilig aus, wenn<br />
z. B. betriebseigene Industriegrundstücke in Ballungsgebieten<br />
zugunsten der Errichtung von modernen<br />
Anlagen in standortgünstigeren Gebieten veräußert<br />
werden sollen. Solche volkswirtschaftlich -<br />
erwünschten Standortverlagerungen unterbleiben<br />
heute vielfach, so z. B., wenn die betriebswirtschaftlichen<br />
Vorteile aus dem Standortwechsel geringer<br />
sind als die damit verbundenen Kosten, zu denen<br />
auch die Steuern zu rechnen sind. Ähnliche Schwierigkeiten<br />
treten auf, wenn z. B. Beteiligungsverhältnisse<br />
aus volkswirtschaftlichen Gründen ausgetauscht<br />
oder umgewandelt werden sollen.<br />
Es ist das Ziel der Steuerpolitik der Bundesregierung,<br />
daß ökonomisch erwünschte Anpassungsprozesse<br />
im Wirtschaftsleben nicht durch steuerliche<br />
Bestimmungen behindert werden. Der Gesetzentwurf<br />
sieht daher die Übertragung von bei der Veräußerung<br />
gewisser Anlagegüter aufgedeckten stillen<br />
Reserven auf neu angeschaffte oder hergestellte<br />
Anlagegüter vor, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllt werden. Das im Gesetzentwurf ausgebildete<br />
Verfahren wirkt bei abschreibungsfähigen Anlagegütern<br />
wie eine Steuerstundung. Wenn auch — auf<br />
die Dauer gesehen — eine Versteuerung der Buchgewinne<br />
eintritt, so werden doch durch diese Stundungswirkung<br />
die Finanzierungsmöglichkeiten der<br />
Unternehmen, die von der Vorschrift Gebrauch<br />
machen, verbessert.<br />
2. Sonderabschreibungen für Anlagegüter, die der<br />
Forschung und Entwicklung dienen<br />
Der Verlust, den die deutsche Wirtschaft durch<br />
Kriegs- und Nachkriegsfolgen auf dem Gebiet der<br />
Forschung und Entwicklungstätigkeit erlitten hat,<br />
konnte bisher trotz großer Anstrengungen noch<br />
nicht wieder aufgeholt werden. Ein Anzeichen dafür<br />
ist, daß z. B. Patente und Lizenzen heute in weit<br />
größerem Umfang vom Ausland hereingenommen<br />
und in geringerem Umfang an das Ausland vergeben<br />
werden, als dies vor dem Krieg der Fall<br />
war. Während 1935 17 Millionen DM mehr für<br />
Lizenzen und Patente an das Ausland gezahlt werden<br />
mußten als dafür eingenommen wurden, waren<br />
es 1963 für das sehr viel kleinere Gebiet der Bundesrepublik<br />
518 Millionen DM; eine solche Zunahme<br />
des Passivsaldos um das Dreißigfache ist<br />
selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede<br />
sehr ernst zu beurteilen. Ein hoch<br />
industrialisiertes Land wie die Bundesrepublik<br />
Deutschland kann sich in der Weltwirtschaft auf die<br />
Dauer nur behaupten, wenn die wirtschaftseigene<br />
Forschung und Entwicklung nicht hinter der anderer<br />
Industrienationen zurücksteht. Eine solche Aufgabe,<br />
die oftmals über die Kraft eines einzelnen Unternehmens<br />
hinausgeht und die Bildung zwischenbetrieblicher<br />
Arbeitsgemeinschaften erfordert, ist<br />
nicht nur mit erheblichen Kosten, sondern auch mit<br />
großen Risiken verbunden. Auf Grund dieser Überlegungen<br />
gewähren andere Industriestaaten, so u. a.<br />
England und Frankreich, erhebliche steuerliche Abschreibungsbegünstigungen<br />
für Investitionen im<br />
Bereich der Forschung und Entwicklung. Die im Gesetzentwurf<br />
vorgesehenen Vorschriften über Sonderabschreibungen<br />
für Anlagegüter, die der Forschung<br />
und Entwicklung dienen, geben damit auch<br />
der deutschen Wirtschaft die notwendigen steuerlichen<br />
Investitionserleichterungen.<br />
3. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts<br />
Wegen der sonstigen hier nicht einzeln erwähnten<br />
Maßnahmen des Gesetzentwurfs wird auf die Einzelbegründung<br />
verwiesen.<br />
<strong>IV</strong>. Neuregelung der Sparförderung als weiteres<br />
Kernstück des Gesetzentwurfs<br />
1. Der gegenwärtige Stand der staatlichen Sparförderung<br />
muß auf dem Hintergrund der historischen<br />
Entwicklung gesehen werden. Waren bereits<br />
vor 1945 Beiträge zu Lebensversicherungen<br />
und Bausparkassen im Rahmen bestimmter<br />
Höchstbeträge als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer<br />
abzugsfähig, so folgte in den<br />
ersten Jahren nach dem Kriege die einkommensteuerliche<br />
Begünstigung von Kapitalansammlungsverträgen.<br />
Diese Formen der Sparförderung<br />
haben jedoch nicht nur den Nachteil, daß<br />
sie nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen<br />
werden können, die mit Einkommensteuer<br />
belastet sind, sondern auch die Wirkung,