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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Die Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags<br />

ist als eine Anpassungsmaßnahme zu betrachten. Es<br />

läßt sich heute schon übersehen, daß bei weiter<br />

steigenden Lohneinkommen in einigen Jahren Anpassungsmaßnahmen<br />

ähnlicher Art vorgenommen<br />

werden müssen, wenn man bei der jetzigen Verfahrensweise<br />

bleibt.<br />

III. Weitere Anpassungsmaßnahmen im Einkommensteuerrecht<br />

1. Übertragung der bei der Veräußerung bestimmter<br />

Anlagegüter aufgedeckten stillen Reserven auf<br />

Neuinvestitionen<br />

Die ökonomisch sinnvolle Anpassung der Wirtschaft<br />

an strukturelle Veränderungen produktionstechnischer,<br />

verteilungswirtschaftlicher und regionaler<br />

Art wird gegenwärtig dadurch erschwert, daß<br />

bei der Veräußerung von Anlagegütern wegen der<br />

zumeist niedrigen Buchwerte oftmals hohe Veräußerungsgewinne<br />

entstehen, die der Gewinnbesteuerung<br />

unterliegen.<br />

Das gilt vor allem bei der Veräußerung von Grund<br />

und Boden, bei der durch den starken Anstieg der<br />

Verkehrswerte die Unterschiede zu den Buchwerten<br />

besonders kraß in Erscheinung treten. Der Zugriff<br />

der Gewinnsteuern auf die Veräußerungsgewinne<br />

hat zu einer weitgehenden Stagnation des Veräußerungsverkehrs<br />

nicht nur von Grundstücken,<br />

sondern auch von Beteiligungen und sonstigen Anlagen<br />

mit langfristiger Anlagedauer geführt, soweit<br />

diese Anlagegüter zum Betriebsvermögen gehören.<br />

Das wirkt sich vor allem dann nachteilig aus, wenn<br />

z. B. betriebseigene Industriegrundstücke in Ballungsgebieten<br />

zugunsten der Errichtung von modernen<br />

Anlagen in standortgünstigeren Gebieten veräußert<br />

werden sollen. Solche volkswirtschaftlich -<br />

erwünschten Standortverlagerungen unterbleiben<br />

heute vielfach, so z. B., wenn die betriebswirtschaftlichen<br />

Vorteile aus dem Standortwechsel geringer<br />

sind als die damit verbundenen Kosten, zu denen<br />

auch die Steuern zu rechnen sind. Ähnliche Schwierigkeiten<br />

treten auf, wenn z. B. Beteiligungsverhältnisse<br />

aus volkswirtschaftlichen Gründen ausgetauscht<br />

oder umgewandelt werden sollen.<br />

Es ist das Ziel der Steuerpolitik der Bundesregierung,<br />

daß ökonomisch erwünschte Anpassungsprozesse<br />

im Wirtschaftsleben nicht durch steuerliche<br />

Bestimmungen behindert werden. Der Gesetzentwurf<br />

sieht daher die Übertragung von bei der Veräußerung<br />

gewisser Anlagegüter aufgedeckten stillen<br />

Reserven auf neu angeschaffte oder hergestellte<br />

Anlagegüter vor, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllt werden. Das im Gesetzentwurf ausgebildete<br />

Verfahren wirkt bei abschreibungsfähigen Anlagegütern<br />

wie eine Steuerstundung. Wenn auch — auf<br />

die Dauer gesehen — eine Versteuerung der Buchgewinne<br />

eintritt, so werden doch durch diese Stundungswirkung<br />

die Finanzierungsmöglichkeiten der<br />

Unternehmen, die von der Vorschrift Gebrauch<br />

machen, verbessert.<br />

2. Sonderabschreibungen für Anlagegüter, die der<br />

Forschung und Entwicklung dienen<br />

Der Verlust, den die deutsche Wirtschaft durch<br />

Kriegs- und Nachkriegsfolgen auf dem Gebiet der<br />

Forschung und Entwicklungstätigkeit erlitten hat,<br />

konnte bisher trotz großer Anstrengungen noch<br />

nicht wieder aufgeholt werden. Ein Anzeichen dafür<br />

ist, daß z. B. Patente und Lizenzen heute in weit<br />

größerem Umfang vom Ausland hereingenommen<br />

und in geringerem Umfang an das Ausland vergeben<br />

werden, als dies vor dem Krieg der Fall<br />

war. Während 1935 17 Millionen DM mehr für<br />

Lizenzen und Patente an das Ausland gezahlt werden<br />

mußten als dafür eingenommen wurden, waren<br />

es 1963 für das sehr viel kleinere Gebiet der Bundesrepublik<br />

518 Millionen DM; eine solche Zunahme<br />

des Passivsaldos um das Dreißigfache ist<br />

selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede<br />

sehr ernst zu beurteilen. Ein hoch<br />

industrialisiertes Land wie die Bundesrepublik<br />

Deutschland kann sich in der Weltwirtschaft auf die<br />

Dauer nur behaupten, wenn die wirtschaftseigene<br />

Forschung und Entwicklung nicht hinter der anderer<br />

Industrienationen zurücksteht. Eine solche Aufgabe,<br />

die oftmals über die Kraft eines einzelnen Unternehmens<br />

hinausgeht und die Bildung zwischenbetrieblicher<br />

Arbeitsgemeinschaften erfordert, ist<br />

nicht nur mit erheblichen Kosten, sondern auch mit<br />

großen Risiken verbunden. Auf Grund dieser Überlegungen<br />

gewähren andere Industriestaaten, so u. a.<br />

England und Frankreich, erhebliche steuerliche Abschreibungsbegünstigungen<br />

für Investitionen im<br />

Bereich der Forschung und Entwicklung. Die im Gesetzentwurf<br />

vorgesehenen Vorschriften über Sonderabschreibungen<br />

für Anlagegüter, die der Forschung<br />

und Entwicklung dienen, geben damit auch<br />

der deutschen Wirtschaft die notwendigen steuerlichen<br />

Investitionserleichterungen.<br />

3. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts<br />

Wegen der sonstigen hier nicht einzeln erwähnten<br />

Maßnahmen des Gesetzentwurfs wird auf die Einzelbegründung<br />

verwiesen.<br />

<strong>IV</strong>. Neuregelung der Sparförderung als weiteres<br />

Kernstück des Gesetzentwurfs<br />

1. Der gegenwärtige Stand der staatlichen Sparförderung<br />

muß auf dem Hintergrund der historischen<br />

Entwicklung gesehen werden. Waren bereits<br />

vor 1945 Beiträge zu Lebensversicherungen<br />

und Bausparkassen im Rahmen bestimmter<br />

Höchstbeträge als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer<br />

abzugsfähig, so folgte in den<br />

ersten Jahren nach dem Kriege die einkommensteuerliche<br />

Begünstigung von Kapitalansammlungsverträgen.<br />

Diese Formen der Sparförderung<br />

haben jedoch nicht nur den Nachteil, daß<br />

sie nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen<br />

werden können, die mit Einkommensteuer<br />

belastet sind, sondern auch die Wirkung,

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