Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
entsprechenden Umfang zu fördern, damit der ständig<br />
wachsende Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften<br />
nachhaltig gedeckt werden kann. Wenn aber<br />
mehr Jugendliche, als es bisher der Fall ist, eine<br />
bessere Ausbildung erhalten sollen, dann kann<br />
dieses Ziel nur erreicht werden, wenn neben dem<br />
weiteren Ausbau der Ausbildungsstätten auch die<br />
Eltern in die Lage versetzt werden, die mit einer<br />
längerfristigen Ausbildung naturgemäß verbundenen<br />
zusätzlichen Lasten ohne Gefahr eines sozialen<br />
Abstiegs auf sich nehmen zu können. Die Bundesregierung<br />
hält es aus diesem Grund für notwendig,<br />
im Rahmen der von ihr vorgesehenen Steuererleichterungen<br />
durch Einführung eines Ausbildungsfreibetrages<br />
eine weitere Steuerentlastung<br />
solchen Steuerpflichtigen zugute kommen zu lassen,<br />
deren Kinder sich nach Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
noch in Ausbildung befinden. Bei der Bemes<br />
sung des Ausbildungsfreibetrages von 720 DM ist<br />
davon ausgegangen worden, daß er unter Berücksichtigung<br />
der haushaltsmäßigen Möglichkeiten das<br />
erstrebte Ziel verwirklichen hilft und daß er andererseits<br />
in einem ausgewogenen Verhältnis zu<br />
den eigentlichen Kinderfreibeträgen selbst steht.<br />
c) Einführung eines Arbeitnehmerfreibetrags von<br />
120 DM<br />
Durch die Einführung eines Arbeitnehmer-Freibetrags<br />
soll den Arbeitnehmern ein Ausgleich insbesondere<br />
dafür gewährt werden, daß sie im Lohn<br />
abzugsverfahren ihre Steuer zeitnäher als die veranlagten<br />
Steuerpflichtigen entrichten müssen.<br />
Durch die Einführung eines Arbeitnehmerfreibetrags,<br />
die einen Steuerausfall von 420 Millionen DM<br />
verursacht, und die allgemeine Tarifverbesserung<br />
ergibt sich für die Lohnsteuerpflichtigen eine stärkere<br />
Steuerentlastung als für die veranlagten<br />
-<br />
Einkommensteuerpflichtigen, wie die Übersicht 3<br />
zeigt.<br />
d) Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags für<br />
Arbeitnehmer um 300 auf 936 DM<br />
Eine Anhebung des praktisch seit 1953 unverändert<br />
gebliebenen Sonderausgaben-Pauschbetrags für<br />
Arbeitnehmer ist wegen der mit den stark gestiegenen<br />
Lohneinkommen verbundenen Erhöhung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge unabweisbar geworden.<br />
Die vorgesehene Erhöhung um 300 DM führt zu<br />
einer Entlastung der mit der Lohnbesteuerung verbundenen<br />
Arbeit bei einem Teil der Lohnsteuerpflichtigen<br />
selbst, bei den Arbeitgebern und der<br />
Finanzverwaltung. Sie ist andererseits mit einem<br />
Steuerausfall von 420 Millionen DM verbunden, der<br />
ausschließlich zu einer Entlastung bei den Lohnsteuerpflichtigen<br />
führt, die mit ihren Sonderausgaben<br />
den im Gesetzentwurf vorgesehenen Pauschbetrag<br />
von 936 DM nicht erreichen. Dadurch werden<br />
nicht nur die Bezieher kleiner Einkommen zusätzlich<br />
steuerlich entlastet, sondern es tritt auch eine<br />
gerechtere Lohnbesteuerung für diejenigen Lohnsteuerpflichtigen<br />
ein, die nach gegenwärtigem Recht<br />
keine Anträge auf Lohnsteuerausgleich gestellt<br />
haben, obwohl ihre Sonderausgaben den Pauschbetrag<br />
von 636 DM überstiegen.<br />
Die nachfolgende Ubersicht zeigt, wie durch das<br />
Zusammenwirken von Tarifsenkung, Einführung<br />
eines Arbeitnehmerfreibetrages und Erhöhung des<br />
Sonderausgaben-Pauschbetrages die Steuerbelastung<br />
in den unteren Einkommensbereichen, in denen die<br />
Sonderausgaben meist gering sind, gemildert wird<br />
(es werden im folgenden nur Jahresarbeitslöhne<br />
aufgeführt, bei denen die Arbeitnehmerfreibeträge<br />
zur Sozialversicherung und die Kirchensteuer unter<br />
dem geltenden Sonderausgaben-Pauschbetrag von<br />
636 DM liegen) :<br />
Jahresarbeitslohn<br />
(von Abzug der SA- und<br />
WK-Pauschbeträge<br />
und des Arbeitnehmer<br />
freibetrages)<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
Steuerschuld<br />
nach EStG 1958 nach SteuerÄndG 1964<br />
in DM<br />
in v. H. des<br />
Jahresarbeitslohnes<br />
in DM<br />
(Unverheiratete)<br />
in v. H. des<br />
Jahres<br />
arbeits<br />
lohnes<br />
Entlastung (—) an<br />
Steuerschuld<br />
nach StÄndG 1964<br />
gegenüber EStG 1958<br />
in DM in v. H.<br />
3 000 24 0,8 0 0 — 24 — 100<br />
3 600 144 4,0 57 1,6 — 87 — 60,4<br />
4 200 264 6,2 171 4,1 — 93 — 35,2<br />
4 800 384 8,0 285 5,9 — 99 — 25,8<br />
5 400 504 9,3 399 7,4 — 105 — 20,8<br />
6 000 624 10,4 513 8,6 — 111 — 17,8<br />
6 600 744 11,3 627 9,5 — 117 — 15,7