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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

entsprechenden Umfang zu fördern, damit der ständig<br />

wachsende Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften<br />

nachhaltig gedeckt werden kann. Wenn aber<br />

mehr Jugendliche, als es bisher der Fall ist, eine<br />

bessere Ausbildung erhalten sollen, dann kann<br />

dieses Ziel nur erreicht werden, wenn neben dem<br />

weiteren Ausbau der Ausbildungsstätten auch die<br />

Eltern in die Lage versetzt werden, die mit einer<br />

längerfristigen Ausbildung naturgemäß verbundenen<br />

zusätzlichen Lasten ohne Gefahr eines sozialen<br />

Abstiegs auf sich nehmen zu können. Die Bundesregierung<br />

hält es aus diesem Grund für notwendig,<br />

im Rahmen der von ihr vorgesehenen Steuererleichterungen<br />

durch Einführung eines Ausbildungsfreibetrages<br />

eine weitere Steuerentlastung<br />

solchen Steuerpflichtigen zugute kommen zu lassen,<br />

deren Kinder sich nach Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

noch in Ausbildung befinden. Bei der Bemes<br />

sung des Ausbildungsfreibetrages von 720 DM ist<br />

davon ausgegangen worden, daß er unter Berücksichtigung<br />

der haushaltsmäßigen Möglichkeiten das<br />

erstrebte Ziel verwirklichen hilft und daß er andererseits<br />

in einem ausgewogenen Verhältnis zu<br />

den eigentlichen Kinderfreibeträgen selbst steht.<br />

c) Einführung eines Arbeitnehmerfreibetrags von<br />

120 DM<br />

Durch die Einführung eines Arbeitnehmer-Freibetrags<br />

soll den Arbeitnehmern ein Ausgleich insbesondere<br />

dafür gewährt werden, daß sie im Lohn<br />

abzugsverfahren ihre Steuer zeitnäher als die veranlagten<br />

Steuerpflichtigen entrichten müssen.<br />

Durch die Einführung eines Arbeitnehmerfreibetrags,<br />

die einen Steuerausfall von 420 Millionen DM<br />

verursacht, und die allgemeine Tarifverbesserung<br />

ergibt sich für die Lohnsteuerpflichtigen eine stärkere<br />

Steuerentlastung als für die veranlagten<br />

-<br />

Einkommensteuerpflichtigen, wie die Übersicht 3<br />

zeigt.<br />

d) Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags für<br />

Arbeitnehmer um 300 auf 936 DM<br />

Eine Anhebung des praktisch seit 1953 unverändert<br />

gebliebenen Sonderausgaben-Pauschbetrags für<br />

Arbeitnehmer ist wegen der mit den stark gestiegenen<br />

Lohneinkommen verbundenen Erhöhung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge unabweisbar geworden.<br />

Die vorgesehene Erhöhung um 300 DM führt zu<br />

einer Entlastung der mit der Lohnbesteuerung verbundenen<br />

Arbeit bei einem Teil der Lohnsteuerpflichtigen<br />

selbst, bei den Arbeitgebern und der<br />

Finanzverwaltung. Sie ist andererseits mit einem<br />

Steuerausfall von 420 Millionen DM verbunden, der<br />

ausschließlich zu einer Entlastung bei den Lohnsteuerpflichtigen<br />

führt, die mit ihren Sonderausgaben<br />

den im Gesetzentwurf vorgesehenen Pauschbetrag<br />

von 936 DM nicht erreichen. Dadurch werden<br />

nicht nur die Bezieher kleiner Einkommen zusätzlich<br />

steuerlich entlastet, sondern es tritt auch eine<br />

gerechtere Lohnbesteuerung für diejenigen Lohnsteuerpflichtigen<br />

ein, die nach gegenwärtigem Recht<br />

keine Anträge auf Lohnsteuerausgleich gestellt<br />

haben, obwohl ihre Sonderausgaben den Pauschbetrag<br />

von 636 DM überstiegen.<br />

Die nachfolgende Ubersicht zeigt, wie durch das<br />

Zusammenwirken von Tarifsenkung, Einführung<br />

eines Arbeitnehmerfreibetrages und Erhöhung des<br />

Sonderausgaben-Pauschbetrages die Steuerbelastung<br />

in den unteren Einkommensbereichen, in denen die<br />

Sonderausgaben meist gering sind, gemildert wird<br />

(es werden im folgenden nur Jahresarbeitslöhne<br />

aufgeführt, bei denen die Arbeitnehmerfreibeträge<br />

zur Sozialversicherung und die Kirchensteuer unter<br />

dem geltenden Sonderausgaben-Pauschbetrag von<br />

636 DM liegen) :<br />

Jahresarbeitslohn<br />

(von Abzug der SA- und<br />

WK-Pauschbeträge<br />

und des Arbeitnehmer<br />

freibetrages)<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

Steuerschuld<br />

nach EStG 1958 nach SteuerÄndG 1964<br />

in DM<br />

in v. H. des<br />

Jahresarbeitslohnes<br />

in DM<br />

(Unverheiratete)<br />

in v. H. des<br />

Jahres<br />

arbeits<br />

lohnes<br />

Entlastung (—) an<br />

Steuerschuld<br />

nach StÄndG 1964<br />

gegenüber EStG 1958<br />

in DM in v. H.<br />

3 000 24 0,8 0 0 — 24 — 100<br />

3 600 144 4,0 57 1,6 — 87 — 60,4<br />

4 200 264 6,2 171 4,1 — 93 — 35,2<br />

4 800 384 8,0 285 5,9 — 99 — 25,8<br />

5 400 504 9,3 399 7,4 — 105 — 20,8<br />

6 000 624 10,4 513 8,6 — 111 — 17,8<br />

6 600 744 11,3 627 9,5 — 117 — 15,7

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