Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
Von verschiedenen Seiten ist der Vorwurf erhoben<br />
worden, daß der höchste Spitzensteuersatz von<br />
53 v. H., der oberhalb eines Einkommens von<br />
110 000/220 000 DM beginnt, für die hohen Einkommen<br />
zu niedrig sei und deshalb heraufgesetzt werden<br />
müsse. Aus einer Erhöhung dieses Spitzensteuersatzes<br />
sollten gleichzeitig Mehreinnahmen gewonnen<br />
werden zur Verminderung des Ausfalls<br />
aus der Entlastung im unteren und mittleren Bereich.<br />
Nach Ansicht der Bundesregierung sollte von einer<br />
Erhöhung dieses Spitzensteuersatzes Abstand genommen<br />
werden. Abgesehen davon, daß eine<br />
Anhebung des Spitzensteuersatzes von 53 v. H. je<br />
Punkt nur eine Steuermehreinnahme von rd.<br />
35 Millionen DM erbringen würde, muß berücksichtigt<br />
werden, daß die Belastung der hohen Einkommen<br />
mit Einkommensteuer, Kirchensteuer,<br />
Gewerbesteuer, Vermögensteuer und ggf. Lastenausgleichsabgabe<br />
heute bereits bis zu 65 v. H.<br />
beträgt und jede weitere Erhöhung dieser direkten<br />
Belastung das unwirtschaftliche Kostenmachen begünstigen<br />
und die Privatinitiative nachteilig beeinflussen<br />
würde. Es ist aber weiter darauf hinzuweisen,<br />
daß mit jeder Erhöhung des höchsten<br />
Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer notwendig<br />
auch die Frage einer Anpassung des Körperschaftsteuertarifs<br />
verbunden ist mit allen sich daraus<br />
ergebenden ungünstigen Folgen für Investitionsneigung,<br />
Wirtschaftswachstum und Preisniveau.<br />
Schließlich sollte nicht unbeachtet bleiben, daß eine<br />
Verstärkung der direkten Steuerbelastung einer weiteren<br />
Abwanderung potenter Steuerzahler in sog.<br />
„Oasenländer" Vorschub leisten würde.<br />
Auf Grund dieser Vorüberlegungen schlägt die Bundesregierung<br />
folgende Maßnahmen vor:<br />
a) Senkung des Steuersatzes in der Proportionalzone<br />
von 20 v. H. auf 19 v. H.;<br />
b) Beseitigung der Unebenheiten in der Progressionszone<br />
dergestalt, daß im Anschluß an den<br />
Proportionalsteuersatz von 19 v. H. der Progressionstarif<br />
mit einem Spitzensteuersatz von<br />
19 v. H. anstelle von bisher 27,2 v. H. beginnt<br />
und die sich daraus ergebende Progressionsabschwächung<br />
bis zu Einkommen von 75 000/<br />
150 000 DM noch zu einer Entlastung führt. Oberhalb<br />
dieser Einkommen wird die Durchschnittsbelastung<br />
des gegenwärtigen Tarifs wieder<br />
erreicht ;<br />
c) Einführung eines Ausbildungsfreibetrages von<br />
720 DM für Kinder, die sich nach Vollendung des<br />
15. Lebensjahres in der Berufsausbildung befinden;<br />
d) Einführung eines Arbeitnehmerfreibetrages von<br />
120 DM;<br />
e) Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrages<br />
für Arbeitnehmer um 300 DM auf 936 DM.<br />
Die Tarifreform und die damit zusammenhängenden<br />
außertariflichen Maßnahmen sind mit einem Steuerausfall<br />
von rd. 2,6 Mrd. DM verbunden. Dieser<br />
Betrag führt zu einer durchschnittlichen Entlastung<br />
der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen von rd.<br />
9 v. H.<br />
<strong>4.</strong> Entlastungswirkungen des neuen Tarifs und der<br />
damit in Zusammenhang stehenden außertariflichen<br />
Maßnahmen<br />
a) Änderung des Einkommensteuertarifs<br />
Durch die vorgesehene Tarifreform, die einen<br />
Steuerausfall von 1420 Millionen DM verursacht,<br />
wird der Tarifverlauf verbessert und im Rahmen der<br />
haushaltsmäßigen Möglichkeiten eine auch für den<br />
Bereich der Proportionalzone optimale Entlastung<br />
der unteren und mittleren Einkommen erreicht.<br />
Aus den Übersichten 1 und 2 ergibt sich der Be- und<br />
Entlastungsverlauf des neuen Einkommensteuertarifs<br />
im Vergleich zum Einkommensteuertarif 1958<br />
für veranlagte unverheiratete und verheiratete<br />
Steuerpflichtige ohne Kinder (für die Lohnsteuerpflichtigen<br />
entsteht wegen der Einführung eines<br />
Arbeitnehmerfreibetrages von 120 DM eine noch<br />
stärkere Steuerentlastung, wie unter Ziffer 4 c dargestellt<br />
wird). Abgesehen von der stärksten Entlastung<br />
im untersten Einkommensbereich, in dem<br />
sich die Freibetragserhöhung besonders stark auswirkt,<br />
tritt durch die Tarifänderung die höchste<br />
relative Steuereinsparung bei einem Ledigen-Einkommen<br />
zwischen 9000 und 20 000 DM sowie bei<br />
einem Verheirateten-Einkommen zwischen 18 000<br />
und 40 000 DM ein. Hier zeigt sich deutlich die Wirkung<br />
der Tarifglättung an der Übergangsstelle von<br />
der Proportional- zur Progressionszone. Die absolut<br />
stärkste Entlastung ergibt sich für Unverheiratete<br />
bei einem Einkommen von 21 000 DM mit<br />
496 DM und für Verheiratete mit einem Einkommen<br />
von 42 000 DM mit 992 DM. Aus dem weiter beigefügten<br />
Schaubild läßt sich der Verlauf der<br />
Durchschnittsbelastung für Unverheiratete und Verheiratete<br />
ohne Kinder nach dem Einkommensteuertarif<br />
1958 und dem neuen Tarif erkennen. Auch hier<br />
wird die verhältnismäßig starke Entlastung gerade<br />
bei den mittelständischen Einkommen erkennbar.<br />
Eine Entlastung für Einkommen oberhalb 75 000/<br />
150 000 DM hat sich aus haushaltsmäßigen Gründen<br />
nicht durchführen lassen. Hätte man die Tarifsenkung<br />
z. B. bis zu einem Einkommen von 90 000/<br />
180 000 DM fortführen wollen, so wären damit weitere<br />
Steuerausfälle von mindestens 100 Millionen<br />
DM verbunden gewesen. Der Umstand, daß die<br />
Entlastung durch den Tarif bei einem Einkommen<br />
von 75 000/150 000 DM endet, führt dazu, daß die<br />
Spitzensteuersätze im Vergleich zu den geltenden<br />
Sätzen in den Einkommensbereichen zwischen<br />
30 000'60 000 DM und 75 000/150 000 DM leicht angehoben<br />
werden mußten.<br />
b) Einführung eines Ausbildungsfreibetrages von<br />
720 DM<br />
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es zu<br />
den vordringlichsten Aufgaben der Gegenwart<br />
gehört, die Ausbildung der Jugend in einem den<br />
Erfordernissen der modernen Industriegesellschaft