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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

Von verschiedenen Seiten ist der Vorwurf erhoben<br />

worden, daß der höchste Spitzensteuersatz von<br />

53 v. H., der oberhalb eines Einkommens von<br />

110 000/220 000 DM beginnt, für die hohen Einkommen<br />

zu niedrig sei und deshalb heraufgesetzt werden<br />

müsse. Aus einer Erhöhung dieses Spitzensteuersatzes<br />

sollten gleichzeitig Mehreinnahmen gewonnen<br />

werden zur Verminderung des Ausfalls<br />

aus der Entlastung im unteren und mittleren Bereich.<br />

Nach Ansicht der Bundesregierung sollte von einer<br />

Erhöhung dieses Spitzensteuersatzes Abstand genommen<br />

werden. Abgesehen davon, daß eine<br />

Anhebung des Spitzensteuersatzes von 53 v. H. je<br />

Punkt nur eine Steuermehreinnahme von rd.<br />

35 Millionen DM erbringen würde, muß berücksichtigt<br />

werden, daß die Belastung der hohen Einkommen<br />

mit Einkommensteuer, Kirchensteuer,<br />

Gewerbesteuer, Vermögensteuer und ggf. Lastenausgleichsabgabe<br />

heute bereits bis zu 65 v. H.<br />

beträgt und jede weitere Erhöhung dieser direkten<br />

Belastung das unwirtschaftliche Kostenmachen begünstigen<br />

und die Privatinitiative nachteilig beeinflussen<br />

würde. Es ist aber weiter darauf hinzuweisen,<br />

daß mit jeder Erhöhung des höchsten<br />

Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer notwendig<br />

auch die Frage einer Anpassung des Körperschaftsteuertarifs<br />

verbunden ist mit allen sich daraus<br />

ergebenden ungünstigen Folgen für Investitionsneigung,<br />

Wirtschaftswachstum und Preisniveau.<br />

Schließlich sollte nicht unbeachtet bleiben, daß eine<br />

Verstärkung der direkten Steuerbelastung einer weiteren<br />

Abwanderung potenter Steuerzahler in sog.<br />

„Oasenländer" Vorschub leisten würde.<br />

Auf Grund dieser Vorüberlegungen schlägt die Bundesregierung<br />

folgende Maßnahmen vor:<br />

a) Senkung des Steuersatzes in der Proportionalzone<br />

von 20 v. H. auf 19 v. H.;<br />

b) Beseitigung der Unebenheiten in der Progressionszone<br />

dergestalt, daß im Anschluß an den<br />

Proportionalsteuersatz von 19 v. H. der Progressionstarif<br />

mit einem Spitzensteuersatz von<br />

19 v. H. anstelle von bisher 27,2 v. H. beginnt<br />

und die sich daraus ergebende Progressionsabschwächung<br />

bis zu Einkommen von 75 000/<br />

150 000 DM noch zu einer Entlastung führt. Oberhalb<br />

dieser Einkommen wird die Durchschnittsbelastung<br />

des gegenwärtigen Tarifs wieder<br />

erreicht ;<br />

c) Einführung eines Ausbildungsfreibetrages von<br />

720 DM für Kinder, die sich nach Vollendung des<br />

15. Lebensjahres in der Berufsausbildung befinden;<br />

d) Einführung eines Arbeitnehmerfreibetrages von<br />

120 DM;<br />

e) Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrages<br />

für Arbeitnehmer um 300 DM auf 936 DM.<br />

Die Tarifreform und die damit zusammenhängenden<br />

außertariflichen Maßnahmen sind mit einem Steuerausfall<br />

von rd. 2,6 Mrd. DM verbunden. Dieser<br />

Betrag führt zu einer durchschnittlichen Entlastung<br />

der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen von rd.<br />

9 v. H.<br />

<strong>4.</strong> Entlastungswirkungen des neuen Tarifs und der<br />

damit in Zusammenhang stehenden außertariflichen<br />

Maßnahmen<br />

a) Änderung des Einkommensteuertarifs<br />

Durch die vorgesehene Tarifreform, die einen<br />

Steuerausfall von 1420 Millionen DM verursacht,<br />

wird der Tarifverlauf verbessert und im Rahmen der<br />

haushaltsmäßigen Möglichkeiten eine auch für den<br />

Bereich der Proportionalzone optimale Entlastung<br />

der unteren und mittleren Einkommen erreicht.<br />

Aus den Übersichten 1 und 2 ergibt sich der Be- und<br />

Entlastungsverlauf des neuen Einkommensteuertarifs<br />

im Vergleich zum Einkommensteuertarif 1958<br />

für veranlagte unverheiratete und verheiratete<br />

Steuerpflichtige ohne Kinder (für die Lohnsteuerpflichtigen<br />

entsteht wegen der Einführung eines<br />

Arbeitnehmerfreibetrages von 120 DM eine noch<br />

stärkere Steuerentlastung, wie unter Ziffer 4 c dargestellt<br />

wird). Abgesehen von der stärksten Entlastung<br />

im untersten Einkommensbereich, in dem<br />

sich die Freibetragserhöhung besonders stark auswirkt,<br />

tritt durch die Tarifänderung die höchste<br />

relative Steuereinsparung bei einem Ledigen-Einkommen<br />

zwischen 9000 und 20 000 DM sowie bei<br />

einem Verheirateten-Einkommen zwischen 18 000<br />

und 40 000 DM ein. Hier zeigt sich deutlich die Wirkung<br />

der Tarifglättung an der Übergangsstelle von<br />

der Proportional- zur Progressionszone. Die absolut<br />

stärkste Entlastung ergibt sich für Unverheiratete<br />

bei einem Einkommen von 21 000 DM mit<br />

496 DM und für Verheiratete mit einem Einkommen<br />

von 42 000 DM mit 992 DM. Aus dem weiter beigefügten<br />

Schaubild läßt sich der Verlauf der<br />

Durchschnittsbelastung für Unverheiratete und Verheiratete<br />

ohne Kinder nach dem Einkommensteuertarif<br />

1958 und dem neuen Tarif erkennen. Auch hier<br />

wird die verhältnismäßig starke Entlastung gerade<br />

bei den mittelständischen Einkommen erkennbar.<br />

Eine Entlastung für Einkommen oberhalb 75 000/<br />

150 000 DM hat sich aus haushaltsmäßigen Gründen<br />

nicht durchführen lassen. Hätte man die Tarifsenkung<br />

z. B. bis zu einem Einkommen von 90 000/<br />

180 000 DM fortführen wollen, so wären damit weitere<br />

Steuerausfälle von mindestens 100 Millionen<br />

DM verbunden gewesen. Der Umstand, daß die<br />

Entlastung durch den Tarif bei einem Einkommen<br />

von 75 000/150 000 DM endet, führt dazu, daß die<br />

Spitzensteuersätze im Vergleich zu den geltenden<br />

Sätzen in den Einkommensbereichen zwischen<br />

30 000'60 000 DM und 75 000/150 000 DM leicht angehoben<br />

werden mußten.<br />

b) Einführung eines Ausbildungsfreibetrages von<br />

720 DM<br />

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es zu<br />

den vordringlichsten Aufgaben der Gegenwart<br />

gehört, die Ausbildung der Jugend in einem den<br />

Erfordernissen der modernen Industriegesellschaft

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