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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

5. Als ein weiteres Kernstück des Gesetzentwurfs<br />

ist die Neuregelung der Sparförderung zu bezeichnen.<br />

Es hat sich je länger je mehr herausgestellt,<br />

daß die unterschiedliche Förderung des<br />

Sparens durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz,<br />

das Spar-Prämiengesetz und durch die steuerliche<br />

Begünstigung des Bau- und Versicherungssparens<br />

nach § 10 EStG auf die Dauer unbefriedigend<br />

ist. Das hat auch den Deutschen <strong>Bundestag</strong><br />

veranlaßt, gelegentlich der Beratungen des<br />

Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes<br />

die Bundesregierung zu bitten, das geltende<br />

Sparförderungssystem zu überprüfen und einen<br />

Gesetzesvorschlag im Sinn einer besseren Abstimmung<br />

vorzulegen.<br />

Zu der grundsätzlichen Frage, ob die Förderung<br />

des Sparens als eine Daueraufgabe des Staates<br />

anzusehen ist, steht die Bundesregierung auf<br />

dem Standpunkt, daß zumindest auf längere Sicht<br />

ein Verzicht auf die Sparförderung noch nicht<br />

möglich sein wird, weil bei gegebener Einkommenssituation<br />

die Sparfähigkeit weiter Kreise<br />

der Bevölkerung noch verhältnismäßig begrenzt<br />

ist. Aus diesem Grunde sieht der Gesetzentwurf<br />

zwar eine allmähliche Harmonisierung der Sparförderung<br />

vor, er enthält aber — trotz der von<br />

Jahr zu Jahr beträchtlich anwachsenden Haushaltsbelastungen<br />

— keine Vorschrift über das<br />

Auslaufen der Begünstigungsmaßnahmen.<br />

6. Mit den von der Bundesregierung bereits eingebrachten<br />

Entwürfen eines<br />

a) Umsatzsteuergesetzes,<br />

b) Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes,<br />

c) Gesetzes zur Neuregelung der Abschreibungen<br />

für Gebäude,<br />

dem vorliegenden <strong>Entwurf</strong> eines Steueränderungsgesetzes<br />

1964 und dem gleichzeitig vorgelegten<br />

<strong>Entwurf</strong> eines Gesetzes zur Änderung<br />

-<br />

der Reichsabgabenordnung mit Vorschriften über<br />

die Neuregelung der Verjährung von Abgabeansprüchen<br />

und zur Einführung verbindlicher<br />

Auskünfte im Steuerrecht hat die Bundesregierung<br />

im Laufe dieser Legislaturperiode auf dem<br />

Gebiet der Steuerpolitik eine umfassende Tätigkeit<br />

zur Verwirklichung ihrer steuerpolitischen<br />

und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen entfaltet.<br />

Damit ist gleichzeitig die zur Zeit mögliche<br />

und notwendige Anpassung des Steuerrechts an<br />

die veränderten wirtschaftlichen und sozialen<br />

Verhältnisse der letzten Jahre durchgeführt. Das<br />

gilt selbstverständlich nicht für die Verpflichtungen,<br />

die der Steuerpolitik der Bundesrepublik<br />

aus dem Anpassungsprozeß der Besteuerung im<br />

Gemeinsamen Markt erwachsen, und das gil t .<br />

auch nicht für die Forderungen einer weiteren<br />

Anpassung des Steuerrechts an die konjunkturpolitischen<br />

Erfordernisse.<br />

Den Bemühungen, die im Steuerrecht enthaltenen<br />

Begünstigungen, insbesondere auf dem Gebiet<br />

der Einkommensteuer, weiter abzubauen,<br />

ist allerdings ein nachhaltiger Erfolg versagt ge<br />

blieben; vielmehr enthält der vorliegende Gesetzentwurf<br />

neue Begünstigungsvorschriften, die<br />

die Bundesregierung vorwiegend aus strukturpolitischen<br />

Gründen für notwendig erachtet, die<br />

aber ihrerseits dazu beitragen, die Übersichtlichkeit<br />

des Einkommensteuerrechts - man denke<br />

z. B. an die §§ 3 und 51 EStG — zu erschweren.<br />

Eine entscheidende Vereinfachung des Steuerrechts<br />

wird nur möglich sein, wenn es gelingt,<br />

den ständigen Forderungen nach Aufrechterhaltung<br />

oder weiterer Ausdehnung von Steuervergünstigungen<br />

zu begegnen. Es wird deshalb<br />

eines der bleibenden Ziele der Steuerpolitik<br />

sein müssen, die bestehenden steuerlichen Begünstigungen<br />

auf die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung<br />

zu überprüfen.<br />

II. Korrektur des Einkommensteuertarifs und der<br />

damit in Zusammenhang stehenden außertariflichen<br />

Maßnahmen als Kernstück des Gesetzentwurfs<br />

1. Ökonomische und gesellschaftspolitische<br />

Ausgangspunkte der Tarifänderung<br />

Der Einkommensteuertarif ist seit 1958 unverändert<br />

geblieben. Demgegenüber haben sich von 1958 bis<br />

1963 erhöht:<br />

Das Volkseinkommen<br />

von 180,1 auf 288,0 Mrd. DM<br />

die Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer<br />

die Bruttoeinkommen<br />

oder um 59,9 v. H.<br />

von 109,0 auf 186,7 Mrd. DM<br />

aus Unternehmertätigkeit und Vermögen<br />

oder um 71,3 v. H.<br />

von 71,1 auf 101,3 Mrd. DM<br />

oder um 42,5 v. H.<br />

Diese kräftige Zunahme der Einkommen hatte zur<br />

Folge, daß bei unverändertem Einkommensteuertarif<br />

wegen des starken Zugriffs der Progression im<br />

gleichen Zeitabschnitt die Einnahmen aus<br />

der Lohnsteuer<br />

und der veranlagten Einkommensteuer<br />

von 5,9 auf 13,8 Mrd. DM<br />

oder um 133,4 v.11.<br />

von 5,5 auf 13,5 Mrd. DM<br />

crier um 145,8 v. H.<br />

angestiegen sind, also weit starker als die Einkommen<br />

selbst. Aus den gleichen Gründen ist der Anteil<br />

der Steuerpflichtigen, die keine Einkommensteuer<br />

oder Lohnsteuer zu zahlen haben, von 45 v. H. im<br />

Jahre 1958 auf knapp 25 v.H. im Jahre 1963 gesunken.

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