Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
5. Als ein weiteres Kernstück des Gesetzentwurfs<br />
ist die Neuregelung der Sparförderung zu bezeichnen.<br />
Es hat sich je länger je mehr herausgestellt,<br />
daß die unterschiedliche Förderung des<br />
Sparens durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz,<br />
das Spar-Prämiengesetz und durch die steuerliche<br />
Begünstigung des Bau- und Versicherungssparens<br />
nach § 10 EStG auf die Dauer unbefriedigend<br />
ist. Das hat auch den Deutschen <strong>Bundestag</strong><br />
veranlaßt, gelegentlich der Beratungen des<br />
Gesetzes zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes<br />
die Bundesregierung zu bitten, das geltende<br />
Sparförderungssystem zu überprüfen und einen<br />
Gesetzesvorschlag im Sinn einer besseren Abstimmung<br />
vorzulegen.<br />
Zu der grundsätzlichen Frage, ob die Förderung<br />
des Sparens als eine Daueraufgabe des Staates<br />
anzusehen ist, steht die Bundesregierung auf<br />
dem Standpunkt, daß zumindest auf längere Sicht<br />
ein Verzicht auf die Sparförderung noch nicht<br />
möglich sein wird, weil bei gegebener Einkommenssituation<br />
die Sparfähigkeit weiter Kreise<br />
der Bevölkerung noch verhältnismäßig begrenzt<br />
ist. Aus diesem Grunde sieht der Gesetzentwurf<br />
zwar eine allmähliche Harmonisierung der Sparförderung<br />
vor, er enthält aber — trotz der von<br />
Jahr zu Jahr beträchtlich anwachsenden Haushaltsbelastungen<br />
— keine Vorschrift über das<br />
Auslaufen der Begünstigungsmaßnahmen.<br />
6. Mit den von der Bundesregierung bereits eingebrachten<br />
Entwürfen eines<br />
a) Umsatzsteuergesetzes,<br />
b) Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes,<br />
c) Gesetzes zur Neuregelung der Abschreibungen<br />
für Gebäude,<br />
dem vorliegenden <strong>Entwurf</strong> eines Steueränderungsgesetzes<br />
1964 und dem gleichzeitig vorgelegten<br />
<strong>Entwurf</strong> eines Gesetzes zur Änderung<br />
-<br />
der Reichsabgabenordnung mit Vorschriften über<br />
die Neuregelung der Verjährung von Abgabeansprüchen<br />
und zur Einführung verbindlicher<br />
Auskünfte im Steuerrecht hat die Bundesregierung<br />
im Laufe dieser Legislaturperiode auf dem<br />
Gebiet der Steuerpolitik eine umfassende Tätigkeit<br />
zur Verwirklichung ihrer steuerpolitischen<br />
und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen entfaltet.<br />
Damit ist gleichzeitig die zur Zeit mögliche<br />
und notwendige Anpassung des Steuerrechts an<br />
die veränderten wirtschaftlichen und sozialen<br />
Verhältnisse der letzten Jahre durchgeführt. Das<br />
gilt selbstverständlich nicht für die Verpflichtungen,<br />
die der Steuerpolitik der Bundesrepublik<br />
aus dem Anpassungsprozeß der Besteuerung im<br />
Gemeinsamen Markt erwachsen, und das gil t .<br />
auch nicht für die Forderungen einer weiteren<br />
Anpassung des Steuerrechts an die konjunkturpolitischen<br />
Erfordernisse.<br />
Den Bemühungen, die im Steuerrecht enthaltenen<br />
Begünstigungen, insbesondere auf dem Gebiet<br />
der Einkommensteuer, weiter abzubauen,<br />
ist allerdings ein nachhaltiger Erfolg versagt ge<br />
blieben; vielmehr enthält der vorliegende Gesetzentwurf<br />
neue Begünstigungsvorschriften, die<br />
die Bundesregierung vorwiegend aus strukturpolitischen<br />
Gründen für notwendig erachtet, die<br />
aber ihrerseits dazu beitragen, die Übersichtlichkeit<br />
des Einkommensteuerrechts - man denke<br />
z. B. an die §§ 3 und 51 EStG — zu erschweren.<br />
Eine entscheidende Vereinfachung des Steuerrechts<br />
wird nur möglich sein, wenn es gelingt,<br />
den ständigen Forderungen nach Aufrechterhaltung<br />
oder weiterer Ausdehnung von Steuervergünstigungen<br />
zu begegnen. Es wird deshalb<br />
eines der bleibenden Ziele der Steuerpolitik<br />
sein müssen, die bestehenden steuerlichen Begünstigungen<br />
auf die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung<br />
zu überprüfen.<br />
II. Korrektur des Einkommensteuertarifs und der<br />
damit in Zusammenhang stehenden außertariflichen<br />
Maßnahmen als Kernstück des Gesetzentwurfs<br />
1. Ökonomische und gesellschaftspolitische<br />
Ausgangspunkte der Tarifänderung<br />
Der Einkommensteuertarif ist seit 1958 unverändert<br />
geblieben. Demgegenüber haben sich von 1958 bis<br />
1963 erhöht:<br />
Das Volkseinkommen<br />
von 180,1 auf 288,0 Mrd. DM<br />
die Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer<br />
die Bruttoeinkommen<br />
oder um 59,9 v. H.<br />
von 109,0 auf 186,7 Mrd. DM<br />
aus Unternehmertätigkeit und Vermögen<br />
oder um 71,3 v. H.<br />
von 71,1 auf 101,3 Mrd. DM<br />
oder um 42,5 v. H.<br />
Diese kräftige Zunahme der Einkommen hatte zur<br />
Folge, daß bei unverändertem Einkommensteuertarif<br />
wegen des starken Zugriffs der Progression im<br />
gleichen Zeitabschnitt die Einnahmen aus<br />
der Lohnsteuer<br />
und der veranlagten Einkommensteuer<br />
von 5,9 auf 13,8 Mrd. DM<br />
oder um 133,4 v.11.<br />
von 5,5 auf 13,5 Mrd. DM<br />
crier um 145,8 v. H.<br />
angestiegen sind, also weit starker als die Einkommen<br />
selbst. Aus den gleichen Gründen ist der Anteil<br />
der Steuerpflichtigen, die keine Einkommensteuer<br />
oder Lohnsteuer zu zahlen haben, von 45 v. H. im<br />
Jahre 1958 auf knapp 25 v.H. im Jahre 1963 gesunken.