Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
3. die angeschafften oder hergestellten<br />
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen<br />
einer inländischen Betriebsstätte<br />
gehören und<br />
<strong>4.</strong> der bei der Veräußerung entstandene<br />
Gewinn bei der Ermittlung des im Inland<br />
steuerpflichtigen Gewinns nicht<br />
außer Ansatz bleibt.<br />
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei<br />
Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb gehören oder der<br />
selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig,<br />
wenn der Gewinn bei der Veräußerung von<br />
Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden<br />
ist.<br />
(5) Der Wertansatz nach den Absätzen 1<br />
oder 3 gilt in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten."<br />
<strong>4.</strong> In § 7 e Abs. 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils die<br />
Jahreszahl „1964" durch die Jahreszahl „1967"<br />
ersetzt.<br />
5. In § 9 a erhält der letzte Satz die folgende Fassung:<br />
„Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1<br />
nicht höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag<br />
(§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen<br />
und in den Fällen der Ziffern 2 und 3 nicht<br />
höher als die Einnahmen sein."<br />
6. § 10 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Ziffer 2 Buchstabe b erhält die folgende<br />
Fassung:<br />
-<br />
„b) Versicherungen auf den Lebensoder<br />
Todesfall sowie zu Witwen-,<br />
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,<br />
wenn der Versicherungsvertrag<br />
für die Dauer von mindestens<br />
zwölf Jahren abgeschlossen<br />
worden ist. Hat der Steuerpflichtige<br />
zur Zeit des Vertragsabschlusses<br />
das 55. Lebensjahr vollendet, so<br />
verkürzt sich diese Frist auf sechs<br />
Jahre;".<br />
bb) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:<br />
„3. vor dem 1. Januar 1973 geleistete<br />
Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung<br />
von Baudarlehen auf<br />
Grund von Verträgen, die vor dem<br />
1. Januar 1968 abgeschlossen worden<br />
sind. Werden diese Beiträge<br />
nach Ablauf von vier Jahren seit<br />
Vertragsabschluß geleistet, so können<br />
sie nur insoweit abgezogen<br />
werden, als sie das Eineinhalbfache<br />
des durchschnittlichen Jahresbe<br />
trags der in den ersten vier Jahren<br />
geleisteten Beiträge im Veranlagungszeitraum<br />
nicht übersteigen.<br />
Die Beiträge können als Sonderausgaben<br />
nur abgezogen werden, wenn<br />
weder der Steuerpflichtige noch<br />
eine Person, mit der ihm zusammen<br />
nach § 2 Abs. 4 des Spar-Prämiengesetzes<br />
oder nach § 3 Abs. 5<br />
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />
für prämienbegünstigte Aufwendungen<br />
ein gemeinsamer Höchstbetrag<br />
zusteht, für dasselbe Kalenderjahr<br />
Prämien nach dem Spar-Prämiengesetz<br />
oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />
beansprucht haben;<br />
insoweit besteht ein Wahlrecht.<br />
Eine Änderung der getroffenen<br />
Wahl ist nicht zulässig;".<br />
cc) In Ziffer 6 werden die Worte „und die<br />
nach § 216 des Lastenausgleichsgesetzes<br />
abzugsfähigen Beträge an Übergangsabgabe"<br />
gestrichen.<br />
dd) Ziffer 7 erhält die folgende Fassung:<br />
„7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze."<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:<br />
„1. bei Versicherungsverträgen (Absatz<br />
1 Ziff. 2 Buchstabe b), wenn<br />
vor Ablauf von zwölf Jahren seit<br />
Vertragsabschluß, außer im Schadensfall<br />
und in der Rentenversicherung<br />
auch bei Erbringung der vertragsmässigen<br />
Rentenleistung, die<br />
Versicherungssumme ganz oder<br />
zum Teil ausgezahlt, die Versicherungsbeiträge<br />
ganz oder zum Teil<br />
zurückgezahlt oder — bei Versicherungen<br />
gegen Einmalbeitrag — Ansprüche<br />
aus dem Versicherungsvertrag<br />
ganz oder zum Teil abgetreten<br />
oder beliehen werden. Die Frist<br />
verkürzt sich auf sechs Jahre, wenn<br />
der Steuerpflichtige zur Zeit des<br />
Vertragsabschlusses das 55. Lebensjahr<br />
vollendet hatte;".<br />
bb) In Ziffer 2 werden die Worte „vor Ablauf<br />
von sechs Jahren" durch die Worte<br />
„vor Ablauf von zehn Jahren" ersetzt.<br />
c) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe b wird der<br />
letzte Satz gestrichen.<br />
7. § 10 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1963" durch<br />
die Jahreszahl „1966" ersetzt.<br />
b) Satz 2 wird gestrichen.