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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

3. die angeschafften oder hergestellten<br />

Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen<br />

einer inländischen Betriebsstätte<br />

gehören und<br />

<strong>4.</strong> der bei der Veräußerung entstandene<br />

Gewinn bei der Ermittlung des im Inland<br />

steuerpflichtigen Gewinns nicht<br />

außer Ansatz bleibt.<br />

Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei<br />

Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb gehören oder der<br />

selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig,<br />

wenn der Gewinn bei der Veräußerung von<br />

Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden<br />

ist.<br />

(5) Der Wertansatz nach den Absätzen 1<br />

oder 3 gilt in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten."<br />

<strong>4.</strong> In § 7 e Abs. 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils die<br />

Jahreszahl „1964" durch die Jahreszahl „1967"<br />

ersetzt.<br />

5. In § 9 a erhält der letzte Satz die folgende Fassung:<br />

„Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1<br />

nicht höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag<br />

(§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen<br />

und in den Fällen der Ziffern 2 und 3 nicht<br />

höher als die Einnahmen sein."<br />

6. § 10 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Ziffer 2 Buchstabe b erhält die folgende<br />

Fassung:<br />

-<br />

„b) Versicherungen auf den Lebensoder<br />

Todesfall sowie zu Witwen-,<br />

Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,<br />

wenn der Versicherungsvertrag<br />

für die Dauer von mindestens<br />

zwölf Jahren abgeschlossen<br />

worden ist. Hat der Steuerpflichtige<br />

zur Zeit des Vertragsabschlusses<br />

das 55. Lebensjahr vollendet, so<br />

verkürzt sich diese Frist auf sechs<br />

Jahre;".<br />

bb) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:<br />

„3. vor dem 1. Januar 1973 geleistete<br />

Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung<br />

von Baudarlehen auf<br />

Grund von Verträgen, die vor dem<br />

1. Januar 1968 abgeschlossen worden<br />

sind. Werden diese Beiträge<br />

nach Ablauf von vier Jahren seit<br />

Vertragsabschluß geleistet, so können<br />

sie nur insoweit abgezogen<br />

werden, als sie das Eineinhalbfache<br />

des durchschnittlichen Jahresbe<br />

trags der in den ersten vier Jahren<br />

geleisteten Beiträge im Veranlagungszeitraum<br />

nicht übersteigen.<br />

Die Beiträge können als Sonderausgaben<br />

nur abgezogen werden, wenn<br />

weder der Steuerpflichtige noch<br />

eine Person, mit der ihm zusammen<br />

nach § 2 Abs. 4 des Spar-Prämiengesetzes<br />

oder nach § 3 Abs. 5<br />

des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

für prämienbegünstigte Aufwendungen<br />

ein gemeinsamer Höchstbetrag<br />

zusteht, für dasselbe Kalenderjahr<br />

Prämien nach dem Spar-Prämiengesetz<br />

oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

beansprucht haben;<br />

insoweit besteht ein Wahlrecht.<br />

Eine Änderung der getroffenen<br />

Wahl ist nicht zulässig;".<br />

cc) In Ziffer 6 werden die Worte „und die<br />

nach § 216 des Lastenausgleichsgesetzes<br />

abzugsfähigen Beträge an Übergangsabgabe"<br />

gestrichen.<br />

dd) Ziffer 7 erhält die folgende Fassung:<br />

„7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze."<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:<br />

„1. bei Versicherungsverträgen (Absatz<br />

1 Ziff. 2 Buchstabe b), wenn<br />

vor Ablauf von zwölf Jahren seit<br />

Vertragsabschluß, außer im Schadensfall<br />

und in der Rentenversicherung<br />

auch bei Erbringung der vertragsmässigen<br />

Rentenleistung, die<br />

Versicherungssumme ganz oder<br />

zum Teil ausgezahlt, die Versicherungsbeiträge<br />

ganz oder zum Teil<br />

zurückgezahlt oder — bei Versicherungen<br />

gegen Einmalbeitrag — Ansprüche<br />

aus dem Versicherungsvertrag<br />

ganz oder zum Teil abgetreten<br />

oder beliehen werden. Die Frist<br />

verkürzt sich auf sechs Jahre, wenn<br />

der Steuerpflichtige zur Zeit des<br />

Vertragsabschlusses das 55. Lebensjahr<br />

vollendet hatte;".<br />

bb) In Ziffer 2 werden die Worte „vor Ablauf<br />

von sechs Jahren" durch die Worte<br />

„vor Ablauf von zehn Jahren" ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 Ziff. 3 Buchstabe b wird der<br />

letzte Satz gestrichen.<br />

7. § 10 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 wird die Jahreszahl „1963" durch<br />

die Jahreszahl „1966" ersetzt.<br />

b) Satz 2 wird gestrichen.

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