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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

c) bei Stipendien zur Förderung der<br />

wissenschaftlichen oder künstlerischen<br />

Fortbildung im Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Gewährung eines solchen<br />

Stipendiums der Abschluß der<br />

Berufsausbildung des Empfängers<br />

nicht länger als zehn Jahre zurückliegt;".<br />

g) Ziffer 46 erhält die folgende Fassung:<br />

„46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz<br />

über Bergmannsprämien;".<br />

h) In Ziffer 48 werden die Worte „vom<br />

26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046)" gestrichen.<br />

2. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b erhält die folgende<br />

Fassung:<br />

„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist<br />

und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft<br />

im Sinn von § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17<br />

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."<br />

3. Hinter § 6 a wird der folgende § 6 b eingefügt:<br />

㤠6 b<br />

Gewinn aus der Veräußerung bestimmter<br />

Anlagegüter<br />

(1) Steuerpflichtige, die Grund und Boden,<br />

Wald (stehendes Holz und zugehöriger Grund<br />

und Boden), Gebäude, abnutzbare bewegliche<br />

Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren,<br />

Schiffe oder Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

veräußern, können im Wirtschaftsjahr<br />

der Veräußerung von den Buchwerten der in<br />

Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im<br />

Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in dem<br />

vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft<br />

oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis<br />

zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen<br />

Gewinns abziehen. Der Abzug ist zulässig<br />

bei den Buchwerten von<br />

1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,<br />

2. Grund und Boden,<br />

soweit der Gewinn bei der Veräußerung<br />

von Grund und Boden<br />

entstanden ist,<br />

3. Wald,<br />

soweit der Gewinn bei der Ver<br />

äußerung von Wald entstanden ist,<br />

<strong>4.</strong> Gebäuden,<br />

soweit der Gewinn bei der Veräußerung<br />

von Grund und Boden,<br />

Wald, Gebäuden oder Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften entstanden<br />

ist, oder<br />

-<br />

5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />

soweit der Gewinn bei der Veräußerung<br />

von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

enstanden ist und<br />

der Bundesminister für Wirtschaft<br />

im Benehmen mit dem Bundesminister<br />

der Finanzen und der von der<br />

Landesregierung bestimmten Stelle<br />

bescheinigt hat, daß der Erwerb der<br />

Anteile unter Berücksichtigung der<br />

Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich<br />

besonders förderungswürdig<br />

ist; dies ist insbesondere<br />

dann anzunehmen, wenn die<br />

Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs<br />

verbessert wird.<br />

Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden<br />

oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr<br />

Ausbau oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist<br />

in diesem Fall nur von dem Wert zulässig, mit<br />

dem der Aufwand für die Erweiterung, den<br />

Ausbau oder den Umbau im Buchwert der Gebäude<br />

oder Schiffe enthalten ist.<br />

(2) Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut<br />

nach § 6 anzusetzen ist. Gewinn im<br />

Sinn des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um<br />

den der Veräußerungspreis nach Abzug der<br />

Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,<br />

mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt<br />

der Veräußerung anzusetzen gewesen<br />

wäre.<br />

(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach<br />

Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können<br />

sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine<br />

den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage<br />

bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können<br />

sie von den Buchwerten der in Absatz 1 Satz 2<br />

bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden<br />

zwei Wirtschaftsjahren angeschafft<br />

oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr<br />

ihrer Anschaffung oder Herstellung einen<br />

Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen<br />

des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis<br />

5 entsprechend. In Höhe des abgezogenen Betrags<br />

ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.<br />

Ist eine Rücklage am Schluß des zweiten<br />

auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs<br />

noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt<br />

gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage ist<br />

nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen<br />

Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten<br />

in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.<br />

(4) Voraussetzung für die Anwendung der<br />

Absätze 1 und 3 ist, daß<br />

1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger<br />

Buchführung nach § 4 Abs. 1<br />

oder § 5 ermittelt wird,<br />

2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im<br />

Zeitpunkt der Veräußerung mindestens<br />

sechs Jahre ununterbrochen zum<br />

Anlagevermögen einer inländischen<br />

Betriebsstätte gehört haben,

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