Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />
c) bei Stipendien zur Förderung der<br />
wissenschaftlichen oder künstlerischen<br />
Fortbildung im Zeitpunkt der<br />
erstmaligen Gewährung eines solchen<br />
Stipendiums der Abschluß der<br />
Berufsausbildung des Empfängers<br />
nicht länger als zehn Jahre zurückliegt;".<br />
g) Ziffer 46 erhält die folgende Fassung:<br />
„46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz<br />
über Bergmannsprämien;".<br />
h) In Ziffer 48 werden die Worte „vom<br />
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046)" gestrichen.<br />
2. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b erhält die folgende<br />
Fassung:<br />
„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist<br />
und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft<br />
im Sinn von § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17<br />
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."<br />
3. Hinter § 6 a wird der folgende § 6 b eingefügt:<br />
„§ 6 b<br />
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter<br />
Anlagegüter<br />
(1) Steuerpflichtige, die Grund und Boden,<br />
Wald (stehendes Holz und zugehöriger Grund<br />
und Boden), Gebäude, abnutzbare bewegliche<br />
Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren,<br />
Schiffe oder Anteile an Kapitalgesellschaften<br />
veräußern, können im Wirtschaftsjahr<br />
der Veräußerung von den Buchwerten der in<br />
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im<br />
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in dem<br />
vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft<br />
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis<br />
zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen<br />
Gewinns abziehen. Der Abzug ist zulässig<br />
bei den Buchwerten von<br />
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,<br />
2. Grund und Boden,<br />
soweit der Gewinn bei der Veräußerung<br />
von Grund und Boden<br />
entstanden ist,<br />
3. Wald,<br />
soweit der Gewinn bei der Ver<br />
äußerung von Wald entstanden ist,<br />
<strong>4.</strong> Gebäuden,<br />
soweit der Gewinn bei der Veräußerung<br />
von Grund und Boden,<br />
Wald, Gebäuden oder Anteilen an<br />
Kapitalgesellschaften entstanden<br />
ist, oder<br />
-<br />
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />
soweit der Gewinn bei der Veräußerung<br />
von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
enstanden ist und<br />
der Bundesminister für Wirtschaft<br />
im Benehmen mit dem Bundesminister<br />
der Finanzen und der von der<br />
Landesregierung bestimmten Stelle<br />
bescheinigt hat, daß der Erwerb der<br />
Anteile unter Berücksichtigung der<br />
Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich<br />
besonders förderungswürdig<br />
ist; dies ist insbesondere<br />
dann anzunehmen, wenn die<br />
Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs<br />
verbessert wird.<br />
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden<br />
oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr<br />
Ausbau oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist<br />
in diesem Fall nur von dem Wert zulässig, mit<br />
dem der Aufwand für die Erweiterung, den<br />
Ausbau oder den Umbau im Buchwert der Gebäude<br />
oder Schiffe enthalten ist.<br />
(2) Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut<br />
nach § 6 anzusetzen ist. Gewinn im<br />
Sinn des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um<br />
den der Veräußerungspreis nach Abzug der<br />
Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,<br />
mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt<br />
der Veräußerung anzusetzen gewesen<br />
wäre.<br />
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach<br />
Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können<br />
sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine<br />
den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage<br />
bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können<br />
sie von den Buchwerten der in Absatz 1 Satz 2<br />
bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden<br />
zwei Wirtschaftsjahren angeschafft<br />
oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr<br />
ihrer Anschaffung oder Herstellung einen<br />
Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen<br />
des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis<br />
5 entsprechend. In Höhe des abgezogenen Betrags<br />
ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.<br />
Ist eine Rücklage am Schluß des zweiten<br />
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs<br />
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt<br />
gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage ist<br />
nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen<br />
Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten<br />
in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen wird.<br />
(4) Voraussetzung für die Anwendung der<br />
Absätze 1 und 3 ist, daß<br />
1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger<br />
Buchführung nach § 4 Abs. 1<br />
oder § 5 ermittelt wird,<br />
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im<br />
Zeitpunkt der Veräußerung mindestens<br />
sechs Jahre ununterbrochen zum<br />
Anlagevermögen einer inländischen<br />
Betriebsstätte gehört haben,