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Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 2400 Entwurf ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>IV</strong>/<strong>2400</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong><br />

cc) dinglich gesicherten Forderungen<br />

gegen diese Kapitalgesellschaften,<br />

wenn das Vermögen von einem Unternehmen<br />

gesondert verwaltet wird,<br />

das dem Gesetz über das Kreditwesen<br />

vom 10. Juni 1961 (Bundesgesetzbl.<br />

I S. 881) unterliegt."<br />

b) Der folgende Absatz 5 wird eingefügt:<br />

„(5) Abweichend von Absatz 4 steht es der<br />

Gewährung einer Prämie nicht entgegen,<br />

wenn der Prämiensparer Sparbeiträge im Sinn<br />

des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 vor Ablauf der<br />

Festlegungsfrist zu Aufwendungen im Sinn<br />

des Absatzes 2 Nr. 3 verwendet und die erworbenen<br />

Wertpapiere, Anteilscheine oder<br />

Anteile bis zum Ablauf der für die Sparbeiträge<br />

maßgebenden Festlegungsfrist festlegt."<br />

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.<br />

2. § 2 erhält die folgende Fassung:<br />

„ § 2<br />

Höhe der Prämie<br />

(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert, bei<br />

Ehegatten (Absatz 2 Satz 2) 22 vom Hundert der<br />

im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat<br />

der Prämiensparer oder sein Ehegatte (Absatz 2<br />

Satz 2) Kinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes),<br />

die in dem Kalenderjahr, in<br />

dem die Sparbeiträge geleistet worden sind, das<br />

18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht<br />

sich die Prämie<br />

bei ein oder zwei Kindern<br />

auf 25 vom Hundert,<br />

-<br />

bei drei oder vier Kindern<br />

auf 30 vom Hundert,<br />

bei mehr als vier Kindern<br />

auf 35 vom Hundert.<br />

(2) Die im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge<br />

sind höchstens bis zu einem Betrag von 800<br />

Deutsche Mark, bei Ehegatten höchstens bis zu<br />

einem Betrag von insgesamt 1600 Deutsche Mark<br />

begünstigt. Ehegatten im Sinn dieser Vorschrift<br />

sind Personen, die während des ganzen Kalenderjahres<br />

verheiratet waren und nicht dauernd<br />

getrennt gelebt haben.<br />

(3) Personen, auf die § 32 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes<br />

Anwendung findet, steht<br />

der Höchstbetrag für Ehegatten (Absatz 2) zu.<br />

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge<br />

stehen dem Prämiensparer und seinen Kindern<br />

(Absatz 1 Satz 2) oder den Ehegatten (Absatz<br />

2 Satz 2) und ihren Kindern gemeinsam zu.<br />

Der für die Sparbeiträge des Prämiensparers oder<br />

der Ehegatten maßgebende Prämiensatz (Absatz<br />

1) gilt auch für die Sparbeiträge der Kinder."<br />

3. § 6 Abs. i Nr. 3 erhält die folgende Fassung:<br />

„3. über die Berechnung der Festlegungsfrist im<br />

Fall des § 1 Abs. 5, wenn für die Aufwendungen<br />

im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Sparbeiträge<br />

im Sinn des § i Abs. 2 Nr. i und 2<br />

aus mehreren Verträgen verwendet werden,".<br />

<strong>4.</strong> Hinter § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:<br />

㤠8<br />

Gewährung von Prämien in besonderen Fällen<br />

(1) Der Prämiensparer kann eine Prämie nach<br />

diesem Gesetz auch neben einer Prämie nach dem<br />

Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragen. In diesem<br />

Fall dürfen die Aufwendungen zusammen<br />

höchstens bis zu den in § 2 Abs. 2 bezeichneten<br />

Beträgen berücksichtigt werden.<br />

(2) Für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar<br />

1973 geleistet worden sind, gilt Absatz 1 Satz 2<br />

mit der Maßgabe, daß für die Sparprämie allein<br />

die Sparbeiträge höchstens bis zu den in § 2<br />

Abs. 2 bezeichneten Beträgen und für die Sparprämie<br />

und die Wohnungsbauprämie zusammen<br />

die gesamten Aufwendungen höchstens bis zu<br />

den in § 3 Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes<br />

bezeichneten Beträgen berücksichtigt werden<br />

dürfen. Eine Prämie wird für diese Aufwendungen<br />

nur gewährt, wenn für dasselbe Kalenderjahr<br />

weder der Prämiensparer noch eine Person,<br />

mit der ihm zusammen nach § 2 Abs. 4 dieses<br />

Gesetzes oder nach § 3 Abs. 5 des Wohnungsbau<br />

Prämiengesetzes ein gemeinsamer Höchstbetrag<br />

zusteht, nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes<br />

den Abzug von Beiträgen an Bausparkassen<br />

als Sonderausgaben beansprucht haben;<br />

insoweit besteht ein Wahlrecht. Eine Änderung<br />

der getroffenen Wahl ist nicht zulässig."<br />

5. Der bisherige § 8 wird § 9; er erhält die folgende<br />

Fassung:<br />

,, § 9<br />

Schlußvorschriften<br />

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes<br />

gilt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt<br />

ist, erstmals für Sparbeiträge, die nach dem<br />

31. Dezember 1964 geleistet werden.<br />

(2) Hat der Prämiensparer nach dem 31. Dezember<br />

1964 Sparbeiträge (§ 1 Abs. 2) auf Grund<br />

von vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossenen<br />

Verträgen geleistet, so bemißt sich die Prämie<br />

für diese Sparbeiträge nach § 2 des Spar-Prämiengesetzes<br />

in der Fassung vom 6. Februar 1963<br />

(Bundesgesetzbl. I S. 92), wenn der Prämiensparer<br />

1. dies beantragt oder<br />

2. nach § 10 Abs. 3 des Wohnungsbau-<br />

Prämiengesetzes beantragt hat oder be-

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